Sehr geehrte Frau -----!
Es ist schwer nachvollziehbar, dass über den Entwurf für das 3. Infektionsschutzgesetz (Entwurf vom 29. Oktober 2020 / Drucksache 645/20 und der darauffolgende Gesetzentwurf vom 03.11.2020 / Drucksache 19/23944) nun im Eilverfahren abgestimmt werden soll.
Allein schon die 2. Novelle des IfSG, insbesondere §5, ermächtigt das BMG vollumfänglich, Grundrechte einschränken und sich über das Grundgesetz stellen zu können. So wurde faktisch die Versammlungsfreiheit, die Berufsfreiheit, die freie Meinungsäußerung und vieles mehr stark eingeschränkt oder gar ganz unterbunden und durch die Exekutive mit Strafandrohungen und rigorosen unverhältnismäßigen Maßnahmen umgesetzt.
Die Änderungen, welche im Eilverfahren legitimiert werden sollen, sind auch bzgl. der Aussage „im Namen des Volkes“ aus meiner Sicht unverhältnismäßig und unannehmbar.
Alleine eine kleine Änderung vom Wort “schwerwiegend” in “bedrohlich” verursacht bereits enorme Wirkung. Wie bekannt, sind bei der WHO 2009 die Vorgaben zum Ausrufen einer Pandemie ohne große öffentliche Aufmerksamkeit geändert worden. Demnach benötigt es weder Todesfälle, noch Erkrankte!!
Die Ausrufung einer epidemischen Notlage nationaler Tragweite, wird somit zu einem leicht und schnell zu rechtfertigendem Willkürakt.
Es ist eine Ermächtigung des BMG ohne Zustimmung des Bundesrates. So wird an verschiedenen Stellen eine Möglichkeit geschaffen die parlamentarische Gewaltenteilung aufzuheben. Verfassungsrechtler mahnen und warnen davor. Unter keinen Umständen darf ein Ministerium in die Lage versetzt werden eigenmächtig und im „Alleingang“ schwerwiegende Einschränkungen der grundgesetzlich gesicherten Ordnung zu legitimieren. Das Grundgesetz wurde erlassen und verabschiedet, um genau solch ein Vorgehen nicht noch einmal zuzulassen.
Der neue §28a - entbehrt jeglicher Verhältnismäßigkeit und basiert auf einer festen Angabe von 50 bzw. 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Zum Vergleich: eine seltene Krankheit wird definiert, wenn nicht mehr als 5 Fälle pro 10.000 Menschen auftreten (BGM, https://bit.ly/2UBvHCq), das heißt das nicht mehr als 50 Fälle bei 100.000 Menschen auftauchen. Wie kann es dann sein, dass solch erhebliche Grundrechtseinschränkungen aufgrund einer “seltenen Krankheit” im Gesetz festgeschrieben werden sollen?
Sie wurden gewählt, um Ihre Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen, seinen Nutzen zu mehren, Schaden von ihm zu wenden, das Grundgesetz gewissenhaft zu erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben, sowie sich gegen die Beseitigung der demokratisch-freiheitlichen Ordnung zu stellen.
Was hier passiert hat massivste Auswirkungen auf unser aller Heimat und Leben; nichts wird dann mehr so sein wird wie sie bisher war. Sie schreiben:
Ich möchte auch auf folgenden Satz im Gesetzestext (S.18) hinweisen: "Die Geltung dieser Maßnahmen ist im Wesentlichen bis zum 31. März 2021 beschränkt."<
Diese Anmerkung bringt mich vollends aus der Fassung!
Ihnen ist klar, dass sich diese Aussage lediglich auf Artikel 4, Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht!!
Bitte überdenken Sie Ihre Entscheidung sorgfältig. Sie sind Ihrem Gewissen, Ihrer Familie, Ihren Freunden, Ihren Wählern und Gott verpflichtet, niemandem sonst.
Mit hoffnungsvollen Grüßen
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Gruß ©
"Dummheit ist ein menschliches Privileg" (S. von Radecki)
"Versuche niemals in keinem System die herrschende Macht mit Vernunftgründen zu überzeugen." (@Meph)