Warum in die Ferne schweifen...

D-Marker, Rostock (MV), Montag, 09.02.2026, 06:57 (vor 19 Stunden, 1 Minuten) @ Dragonfly1900 Views

https://www.dermaerz.at/ausbuergerung-die-loesung-des-multikulti-dilemmas/

Ach, wie hat die Schweiz es gut...

"Auf Ebene des Bundes wird verlangt, dass der Gesuchsteller insgesamt zehn Jahre in der Schweiz gelebt hat, davon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches. Die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, wird dabei doppelt gezählt (Art. 9 BüG). Reduzierte Fristen gelten für Personen, die seit drei Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger leben. Verlangt werden in diesem Fall fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz, davon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung (Art. 10 BüG).

Weiter verlangt der Bund, dass der Bewerber erfolgreich integriert und mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist sowie die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 11 BüG). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung, in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen, in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Art. 12 BüG). Der Wohnsitzkanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Wohnsitzgemeinde prüfen das Vorliegen dieser Voraussetzungen und leiten das Gesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter, das die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erteilt, falls alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 13 BüG).

Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG). Die Anforderungen, welche die Kantone und Gemeinden stellen, sind höchst unterschiedlich. Allerdings werden die Unterschiede durch bundesrechtliche Vorgaben zunehmend ausgeglichen.

Der Kanton Schwyz etwa verlangt zusätzlich zu den bundesrechtlichen Anforderungen einen tadellosen Leumund und Wohnsitz während fünf der letzten zehn Jahre in einer schwyzerischen Gemeinde.[3] Im Kanton Graubünden wiederum sind unter anderem die Vertrautheit mit einer Kantonssprache und eine gesicherte Existenzgrundlage erforderlich.[4] Auf Gemeindeebene werden üblicherweise Eingliederung und gute Kenntnisse der Sprache verlangt. Zudem muss ein Kandidat eine Mindestdauer – meist ohne Unterbrechung – in der betreffenden Gemeinde (und/oder Kanton) wohnhaft gewesen sein: In der Regel sind es zwei bis fünf Jahre, doch es gibt Ausnahmen wie zum Beispiel im Kanton Genf, wo es nur eine Mindestdauer für den Kanton gibt (2 Jahre, davon 12 Monate vor der Antragsstellung) und keine für die betreffende Gemeinde.[5]"

https://de.wikipedia.org/wiki/Schweizer_B%C3%BCrgerrecht


LG
D-Marker (ungeimpft)

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https://www.youtube.com/watch?v=LqB2b223mOM


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