Hallo zusammen,
wegen Renovierungsarbeiten habe ich erst heute zu dem Thema ein wenig weiter recherchiert.
KI (GROK) hat folgende Verfahrensweise zusammengestellt:
Verfahrensweise zur Geltendmachung wertloser, nicht handelbarer Aktien als Totalverlust in der Anlage KAP
Wertlose oder nicht mehr handelbare Aktien (z. B. aufgrund von Insolvenz des Emittenten oder Ausbuchung ohne Gegenleistung) können seit 2020 als Totalverlust in der Einkommensteuererklärung steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt für Aktien, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Der Verlust wird als Veräußerungsverlust im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG behandelt und in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) eingetragen. Wichtig: Seit dem Jahressteuergesetz 2024 ist die frühere Begrenzung der Verrechnung auf 20.000 € pro Jahr rückwirkend für alle offenen Fälle abgeschafft.
Im Folgenden erkläre ich die Verfahrensweise schrittweise, basierend auf den aktuellen Regelungen (Stand 2025).
1. Voraussetzungen prüfen
• Die Aktien müssen tatsächlich wertlos sein. Das ist der Fall, wenn:
o Sie aufgrund von Insolvenz eingezogen oder ausgebucht wurden.
o Sie durch Erreichen einer Knock-out-Schwelle (z. B. bei Zertifikaten) entschädigungslos aus dem Depot entfernt wurden.
o Die Mitgliedsrechte erloschen sind, z. B. durch Löschung der Gesellschaft im Handelsregister bei Vermögenslosigkeit.
• Der Verlust berechnet sich aus der Differenz zwischen Anschaffungskosten (einschließlich Nebenkosten) und Veräußerungserlös (meist 0 € bei Wertlosigkeit).
• Es muss eine Steuerbescheinigung oder Ausbuchungsbestätigung der Bank vorliegen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt den Verlust nicht an.
• Für Aktienverluste gilt generell eine besondere Verrechnungsregel: Sie dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen ausgeglichen werden (separater "Aktienverlusttopf" gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Diese Regel ist jedoch verfassungsrechtlich umstritten und liegt beim Bundesverfassungsgericht vor; Steuerbescheide können vorläufig ergehen.
2. Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen
• Fordern Sie bis zum 15. Dezember des Steuerjahres eine Verlustbescheinigung bei Ihrer depotführenden Bank an (§ 43a Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG).
• Diese Bescheinigung listet nicht ausgeglichene Verluste auf, getrennt nach Aktienverlusten und anderen Kapitalverlusten.
• Wenn der Termin verpasst wird, wird der Verlust automatisch ins Folgejahr vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet. Eine rückwirkende Geltendmachung ist dann nicht möglich.
• Bei mehreren Depots: Die bankübergreifende Verrechnung erfolgt nur über die Steuererklärung; reichen Sie Bescheinigungen aller Banken ein.
3. Eintragung in der Steuererklärung (Anlage KAP)
• Füllen Sie die Anlage KAP aus (elektronisch über Elster oder ein Steuerprogramm empfohlen).
• Tragen Sie den Totalverlust ein:
o In Zeile 13: Nicht ausgeglichene Verluste aus Aktienveräußerungen (aus der Steuerbescheinigung).
• In Zeile 15 oder 25: Verluste aus wertlosen oder ausgebuchten Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG).
• Beantragen Sie bei Bedarf eine institutsübergreifende Verrechnung gemäß § 32d Abs. 4 EStG, indem Sie alle relevanten Bescheinigungen beifügen.
• Der Verlust wird mit positiven Kapitalerträgen (z. B. Dividenden, Zinsen) verrechnet, jedoch nicht mit anderen Einkunftsarten wie Lohn oder Mieteinnahmen. Verbleibende Verluste werden vorgetragen.
• Reichen Sie die Erklärung fristgerecht ein (bis 31. Juli des Folgejahres, bei Steuerberater bis 28. Februar des übernächsten Jahres).
4. Nachweise und Belege beifügen
• Kaufabrechnungen der Aktien (Anschaffungskosten).
• Bestätigung der Bank über die Ausbuchung als wertlos (z. B. Depotauszug oder spezielle Bescheinigung).
• Steuerbescheinigung der Bank für das Steuerjahr.
• Bei Insolvenz: Nachweis über die Insolvenz (z. B. aus dem Insolvenzregister oder Pressemitteilungen, falls die Bank keine Bestätigung ausstellt).
5. Einschränkungen und Fallstricke beachten
• Verrechnungsbeschränkung: Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen (nicht mit Zinsen oder Dividenden), solange die Regel nicht für verfassungswidrig erklärt wird. Bei einer positiven Entscheidung des BVerfG können zu viel gezahlte Steuern rückerstattet werden.
• Keine automatische Verrechnung durch Bank: Verluste aus wertlosen Aktien werden oft nicht in den bankinternen Verlusttopf eingestellt, sondern nur in der Steuererklärung berücksichtigt.
• Vorläufigkeit: Steuerbescheide können vorläufig sein; prüfen Sie auf Vorbehalte und legen Sie bei Bedarf Einspruch ein.
• Ältere Aktien: Für Käufe vor 2009 gelten Sonderregeln (z. B. steuerfreie Gewinne, aber keine Verlustabsetzbarkeit).
• Höhere Verluste: Früher begrenzt auf 20.000 €, nun unbegrenzt verrechenbar, aber nur mit Kapitalerträgen.
Falls Sie unsicher sind, konsultieren Sie einen Steuerberater oder das Finanzamt, da individuelle Fälle variieren können. Die Regelungen basieren auf dem EStG und BMF-Schreiben.
Haftungsausschluss: Grok ist kein Anwalt; bitte konsultieren Sie einen. Teilen Sie keine Informationen, die Sie identifizieren könnten.
Ich hoffe, dass das für einige betroffene Anleger nützlich sein kann.
Ergänzungen zum Thema bzw. Bestätigungen, dass diese Verfahrensweise vom Finanzamt nicht beanstandet wird, können gerne hier angehangen werden.
Gruß
Albrecht
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SCHEITERT DER €URO, ENDET DIE KNECHTSCHAFT!
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Friedrich von Schiller (1759 - 1805)