Werkzeugmaschinen - Waffenproduzent - russisch
Die im Betreff genannte Begriffskette hört sich zunächst einmal nicht tückisch an. Das Verstörende daran ist die Möglichkeit, dabei eine empfindliche Freiheitsstrafe ausfassen zu können. Allein der erste Begriff in der Kette steht eigentlich für ein Allerweltsprodukt, dessen Handel damit nicht unbedingt einen strafrechtlichen Bezug herstellt, auch dann nicht wenn der Maschinenempfanger ein russischer Waffenproduzent ist, es sei denn, das der Handel mit russischen Waffenproduzenten generell unter Strafe gestellt ist.
Wie schaut denn das generell aus? 2015 ist ja noch nicht so lange her. Wenn man als Spezialist in Stahlwerken gearbeitet hat, war man ja nicht unmittelbar an einer Waffenproduktion beteiligt, wobei eine Werkzeugmaschine, z.B. eine CNC-Drehbank oder CNC-Fräsmaschine, sich schließlich nicht dazu eignet, einen kompletten Produktionsprozeß für eine Waffe zu realisieren. Ich spinn jetzt mal einen Gedanken, wenn also schon die Lieferung einer simpler Werkzeugmaschine als Dual-Use-Produkt geeignet ist, in die Falle strafrechtlich relevanter Vorgänge zu geraten. Wäre das Stricken eines strafrechtlichen Vorgangs auch möglich, wenn das eigene Handeln dazu beigetragen haben könnte, die Verfügbarkeit von Stahl, der schließlich zur Herstellung von Waffen geeignet ist, zu verbessern. Das klingt in dem Falle weit hergeholt. Aber ist es das nicht auch, wenn die Lieferung einer Werkzeugmaschine den Lieferanten schon in erhebliche Schwierigkeiten bringen kann? Ich frag nur für einen Freund, dem man seine Aktivitäten etwa 9 Jahre früher zum Vorwurf machen könnte.
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Fred