Ein vergleich (CR zu DE)
Arbeitnehmer:
Bei Arbeitnehmern macht die Krankenversicherung insgesamt 13,5 % ihrer Bemessungsgrundlage aus, wobei ein Drittel von den Arbeitnehmern selbst (4,5 %) und der Rest von ihren Arbeitgebern (9 %) getragen wird. Die Mindestbemessungsgrundlage für Arbeitnehmer entspricht dem Mindestlohn, der für das Jahr 2024 18.900 CZK beträgt. Die Mindestprämie, die 13,5 % dieses Betrags ausmacht, beträgt 2.552 CZK.
Selbständige und Selbstständige:
Selbständige (OSVČ) sowie Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen (OBZP) müssen für ihre Krankenversicherung selbst aufkommen. Die Prämie beträgt hier 13,5 % der Bemessungsgrundlage . Bei Selbstständigen gilt als Bemessungsgrundlage 50 % des Betrags der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, die zur Erzielung, Sicherung und Aufrechterhaltung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit erforderlich sind. Die monatliche Mindestbemessungsgrundlage beträgt dann die Hälfte des aktuellen Durchschnittslohns.
Selbständige zahlen die Versicherungsprämien in Form von monatlichen Vorauszahlungen für Versicherungsprämien und Zusatzversicherungsprämien nach Vorlage einer Einnahmen- und Ausgabenübersicht für das abgelaufene Kalenderjahr. Im Jahr 2024 beträgt die Mindesteinzahlung 2.968 CZK.
Bei der OBZP gilt als Bemessungsgrundlage der Betrag, der dem Mindestlohn entspricht (d. h. 18.900 CZK im Jahr 2024).
Quelle: https://www.mesec.cz/danovy-portal/dan-z-prijmu/socialni-a-zdravotni-pojisteni/
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