Manche sind aber etwas Gleicher
Nur die Abstammung spielt keine Rolle ...
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt:
HOCHSCHULRAHMENGESETZ (HRG)
§ 27 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.
LG
D-Marker