machen sich Politiker und Journalisten gerade strafbar wegen Anstachelung zu Unfrieden ?

Dieter @, Dienstag, 28.03.2023, 13:10 vor 634 Tagen 4878 Views

Art. 26 GG

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

§ 80 StGB Vorbereitung eines Angriffskrieges

Wer einen Angriffskrieg ( Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes ), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

§ 80a StGB Aufstacheln zum Angriffskrieg

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( § 11 Abs. 3 ) zum Angriffskrieg ( § 80 ) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Unter welchen Voraussetzungen Handlungen geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, ist hinsichtlich der Störung, zu deren Herbeiführung die Handlung objektiv geeignet sein muß, im einzelnen umstritten:

Teils soll eine solche Störung erst in "bewaffneten Auseinandersetzungen i. S. von Art. 2 Nr. 4 UN-Charta" liegen (Hernekamp, Art. 26 GG Rdnr. 18).

Nach anderen Autoren sind friedensbedrohende Handlungen i. S. von Art. 26 I 1 GG (schon) solche Maßnahmen bzw. deren Propagierung, die - wie z. B. die grundsätzliche und systematische Mißachtung völkerrechtlicher Verträge oder die Verweigerung der Zusammenarbeit mit anderen Staaten auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet - eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundsätze der internationalen Ordnung mit sich bringen (Menzel, Art. 26 Anm. II 3, ihm folgend v. Mangoldt-Klein, Art. 26 Anm. III 3 b).

Nach einer dritten Meinung kommen auch andere als auf die Herbeiführung eines Krieges gerichtete Handlungen in Betracht (Maunz, Art. 26 Rdnr. 10; vgl. dagegen aber dort auch Rdnr. 37 und 40, wonach der Gesetzgebungsauftrag des Art. 26 I 2 GG durch die § § 80, 80a StGB i. d. F. des Gesetzes vom 25. 6. 1968 (BGBl I, 741) - Strafbarkeit der Vorbereitung eines Angriffskrieges, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, und Strafbarkeit der Aufstachelung zum Angriffskrieg - vollständig erfüllt sein soll); Störungen des friedlichen Zusammenlebens der Völker sind nach dieser Meinung "internationale Krisen, d. h. ... ernstere und nachhaltigere Störungen des friedlichen Zusammenlebens der Völker" (Maunz, Art. 26 Rdnr. 12; Stratmann, Das grundgesetzliche Verbot friedensstörender Handlungen, Diss. iur. Würzburg 1971, S. 171 f.).

entnommen aus folgender Seite:
http://www.kanzlei-doehmer.de/angriff.htm


Gruß Dieter

--
Es wird Zeit, daß die NATO, eine aggressive Partei, verlieren lernt.

Aufstockung der Militärhilfe für Ukraine auf 15 Milliarden Euro allein aus Deutschland.

Durran @, Dienstag, 28.03.2023, 14:23 vor 634 Tagen @ Dieter 3603 Views

Deutschland plant eine kräftige Aufstockung der Militärhilfe für die Ukraine. In der morgigen Sitzung will der Haushaltsausschuss Informationen der Nachrichtenagentur AFP zufolge zusätzliche Mittel in Höhe von zwölf Milliarden Euro billigen. Damit würde sich die Summe auf 15 Milliarden Euro erhöhen.

15 Milliarden für den Kampfgegen Russland und für den Endsieg. Da gibt es bestimmt bald eine saftige Steuererhöhung für den Michel.

Gegenfinanzierung schon entschieden

Manuel H. @, Dienstag, 28.03.2023, 14:28 vor 634 Tagen @ Durran 4060 Views

Alle (!) Ressorts werden zur Finanzierung entsprechend gleichmäßig pauschal gekürzt.

Wie das praktisch gehen soll, wenn beipsielsweise der notwendige Bundeszuschuß zu der Auszahlung der Renten pauschal gekürzt wird, erschließt sich mir nicht.

Gegenfinanzierung schon entschiedener

Mephistopheles, Dienstag, 28.03.2023, 17:58 vor 634 Tagen @ Manuel H. 3248 Views

Alle (!) Ressorts werden zur Finanzierung entsprechend gleichmäßig pauschal gekürzt.

Wie das praktisch gehen soll, wenn beipsielsweise der notwendige Bundeszuschuß zu der Auszahlung der Renten pauschal gekürzt wird, erschließt sich mir nicht.

Du hast die Impfung vergessen! [[trost]]

PM an mich diesbezüglich:

Dieter @, Dienstag, 28.03.2023, 18:40 vor 634 Tagen @ Dieter 3511 Views

Die zitierte Seite der Kanzlei Döhmer datiert aus 2013.
2017 wurde das StGB diesbezüglich geändert. https://www.br.de/nachricht/angriffskrieg-100.html

Diese Änderung erscheint im Licht der jüngsten Äusserungen von Frau Merkel zur
Ernsthaftigkeit der Minsker Vereinbarungen doch etwas weniger "harmlos" als vom BR dargestellt.
Die Herbeiführung der Gefahr eines Angriffskrieges ist im Zuge dieser Rochade wohl straffrei gestellt worden.
Ich kann und möchte dies jedoch nicht juristisch beurteilen.

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Es wird Zeit, daß die NATO, eine aggressive Partei, verlieren lernt.

Vielleicht nach §13 VStGB verschoben? Trotzdem nutzlos ...

Der gestiefelte Kater, Mittwoch, 29.03.2023, 10:29 vor 633 Tagen @ Dieter 1582 Views

§ 80 StGB Vorbereitung eines Angriffskrieges

Wer einen Angriffskrieg ( Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes ), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Das findet sich seit 2002 so ähnlich in §13 Abs. 2 VStGB.

(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Interessant sind die vielen Einschränkungen. In Abs. 1 steht, es betreffe nur Angriffskriege, welche eine "offenkundige" Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellen. Was ist das Gegenteil von "offenkundig"? Vielleicht ein verschleierter Angriffskrieg?

Wer auf Befehl oder Anordnung von oben handelt, ist dabei straffrei, siehe §3 VStGB, solange er von Paragraphen keine Ahnung hat und einfach Befehle ausführt - also fast jeder.

Aber selbst wenn dieses Gesetz so sauber geschrieben wäre, dass Menschenrechtsverbrechen und das Aufstacheln zum Krieg damit unzweideutig immer bestraft werden würden, würde es im Rechtssystem der BRD keinen Unterschied machen, wenn die Gesetze so behandelt werden wie sie die letzten Jahre behandelt werden: Kommt eine Klage rein, verbleibt sie auf dem Schreibtisch bis zum Sankt-Nimmerleinstag ("Danke, Brief erhalten"). Das nennt man "Richterliche Unabhängigkeit", dass man ihn Mittags auf dem Golfplatz trifft statt am Schreibtisch.

Mißachtung völkerrechtlicher Verträge und Verweigerung zur Zusammenarbeit auf rechtl. oder wirtschaftlichem Gebiet = friedensbedrohende Handlung Art. 26 GG

Dieter @, Mittwoch, 29.03.2023, 14:06 vor 633 Tagen @ Der gestiefelte Kater 1454 Views

friedensbedrohende Handlungen i. S. von Art. 26 I 1 GG (schon) solche Maßnahmen bzw. deren Propagierung, die - wie z. B. die grundsätzliche und systematische Mißachtung völkerrechtlicher Verträge oder die Verweigerung der Zusammenarbeit mit anderen Staaten auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet - eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundsätze der internationalen Ordnung mit sich bringen (Menzel, Art. 26 Anm. II 3, ihm folgend v. Mangoldt-Klein, Art. 26 Anm. III 3 b).

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Es wird Zeit, daß die NATO, eine aggressive Partei, verlieren lernt.

Wer nicht bei uns mitspielt wird zum Feind? Da hat er sich aber weit aus dem Fenser gelehnt ... dieser Menzel.

Der gestiefelte Kater, Donnerstag, 30.03.2023, 09:59 vor 632 Tagen @ Dieter 1331 Views

friedensbedrohende Handlungen i. S. von Art. 26 I 1 GG (schon) solche Maßnahmen bzw. deren Propagierung, die - wie z. B. die grundsätzliche und systematische Mißachtung völkerrechtlicher Verträge oder die Verweigerung der Zusammenarbeit mit anderen Staaten auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet - eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundsätze der internationalen Ordnung mit sich bringen (Menzel, Art. 26 Anm. II 3, ihm folgend v. Mangoldt-Klein, Art. 26 Anm. III 3 b).

Er sagt also, wenn ein Staat bzw. seine Führung mit dem ganzen (vom Westen konstruierten und kontrollierten) Völkerrechtsverträgen nichts zu tun haben möchte, an seinen Grenzen dicken Zoll verlangt und rechtlich und wirtschaftlich nicht kooperieren möchte, automatisch "friedensbedrohend" ist? Und das schreibt er unter seinem Klarnamen? Der getraut sich was ... Die Grundlage allen Friedens ist die Kooperation auf Augenhöhe, die Wahrung der vollen Souveränität aller. Ein Vertrag ist nur dann - und zwar nach der natürlichen Ordnung - bindend, wenn er freiwillig zustande kam. Zur gegenseitigen Anerkennung von Souveränität zählt selbstverständlich auch das Recht auf - sogar absolute - eigene Abgrenzung.

Der Westen geht an der mangelnden Weisheit seiner führenden Köpfe unter.

P.S. es wäre schön, wenn solche Anmerkungen verlinkt wären, der Kommentar war für mich nicht auffindbar

Osteuropa erstickt an Getreideflut aus der Ukraine und Russland

Manuel H. @, Mittwoch, 29.03.2023, 16:18 vor 633 Tagen @ Dieter 1983 Views

Zitat
Nach EU-Schätzungen haben Landwirte aus Polen, Rumänien, Ungarn, Bulgarien und der Slowakei im vergangenen Jahr aufgrund des durch ukrainische Exporte verursachten Überangebots an Getreide rund 417 Millionen Euro verloren.

Vermutlich betrifft das auch die Bauern in der ehemaligen Ost-Ukraine, das nun russisches Staatsgebiet ist. Denn die werden garantiert auch in der Ost-Ukraine langfristige Lieferverträge abgeschlossen haben, müssen also aus den aus NATO-Sicht besetzten Gebieten ihr Getreide an den Westen abliefern.

Dank der EU-Sanktionen landet das Getreide nun gestrandet in einigen ost-europäischen Ländern, wo es den Preis drückt. Das bedeutet ja nur, dass Polen, Rumänen, Ungarn, Bulgaren und Slowaken billig Brot und Nudeln kaufen können. Nahrungsmittel werden also dort immer billiger.

Rätselhaft, weshalb bei dieser Schwemme von zuviel Nahrung in unseren Nachbarländern unsere Bäcker stöhnen und ihre Mini-30-Gramm Brötchen von 35 cent auf 45 bis 60 cent erhöhen müssen oder gar schließen (nicht in Insolvenz gehen, sondern aufhören zu produzieren).

Ob wir im nächsten Winter dasselbe mit Öl und Gas erleben werden?

PS
Seit wann sind in der hochsubventionierten EU-Landwirtschaft Agrar-Erlöse mit den Verkaufserlösen verknüpft und nicht mit Subventionen?

https://freeassange.rtde.life/europa/166484-polen-und-rumaenien-suchen-nach/

Gesetze gelten nur für den Pöbel, nicht für den Adel.

Rainer ⌂ @, El Verger - Spanien, Mittwoch, 29.03.2023, 18:24 vor 633 Tagen @ Dieter 1687 Views

Das war schon immer so. Allein die Bezeichnungen für den Adel ändern sich von Zeit zu Zeit.

Rainer

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