machen sich Politiker und Journalisten gerade strafbar wegen Anstachelung zu Unfrieden ?
Art. 26 GG
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
§ 80 StGB Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg ( Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes ), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
§ 80a StGB Aufstacheln zum Angriffskrieg
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( § 11 Abs. 3 ) zum Angriffskrieg ( § 80 ) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Unter welchen Voraussetzungen Handlungen geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, ist hinsichtlich der Störung, zu deren Herbeiführung die Handlung objektiv geeignet sein muß, im einzelnen umstritten:
Teils soll eine solche Störung erst in "bewaffneten Auseinandersetzungen i. S. von Art. 2 Nr. 4 UN-Charta" liegen (Hernekamp, Art. 26 GG Rdnr. 18).
Nach anderen Autoren sind friedensbedrohende Handlungen i. S. von Art. 26 I 1 GG (schon) solche Maßnahmen bzw. deren Propagierung, die - wie z. B. die grundsätzliche und systematische Mißachtung völkerrechtlicher Verträge oder die Verweigerung der Zusammenarbeit mit anderen Staaten auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet - eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundsätze der internationalen Ordnung mit sich bringen (Menzel, Art. 26 Anm. II 3, ihm folgend v. Mangoldt-Klein, Art. 26 Anm. III 3 b).
Nach einer dritten Meinung kommen auch andere als auf die Herbeiführung eines Krieges gerichtete Handlungen in Betracht (Maunz, Art. 26 Rdnr. 10; vgl. dagegen aber dort auch Rdnr. 37 und 40, wonach der Gesetzgebungsauftrag des Art. 26 I 2 GG durch die § § 80, 80a StGB i. d. F. des Gesetzes vom 25. 6. 1968 (BGBl I, 741) - Strafbarkeit der Vorbereitung eines Angriffskrieges, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, und Strafbarkeit der Aufstachelung zum Angriffskrieg - vollständig erfüllt sein soll); Störungen des friedlichen Zusammenlebens der Völker sind nach dieser Meinung "internationale Krisen, d. h. ... ernstere und nachhaltigere Störungen des friedlichen Zusammenlebens der Völker" (Maunz, Art. 26 Rdnr. 12; Stratmann, Das grundgesetzliche Verbot friedensstörender Handlungen, Diss. iur. Würzburg 1971, S. 171 f.).
entnommen aus folgender Seite:
http://www.kanzlei-doehmer.de/angriff.htm
Gruß Dieter
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Es wird Zeit, daß die NATO, eine aggressive Partei, verlieren lernt.