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UK-Desaster: 92 Prozent der Covid-Toten geimpft
https://tkp.at/2022/03/24/uk-desaster-92-prozent-der-covid-toten-geimpft/
Die nächste Handlung (Gesetzentwurf) des Gesundheitsministers und der Koalition Rote-Grüne-Blaue:
Hieraus ein paar Schmankerl zum Aufwärmen:
3.1. Sanktionsmöglichkeiten
§ 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG legt fest, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 IfSG oder einer vollziehbaren
Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Nach § 73 Abs. 2 IfSG
kann der Rechtsverstoß mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Das Zwangsgeld kann auch wiederholt festgesetzt werden.
§ 74 Abs. 1 IfSG beinhaltet zudem einen Straftatbestand:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73
Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11, 11a, 12 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete
vorsätzliche Handlung begeht …
Die Auswahl des Zwangsmittels liegt im Ermessen der Behörde, wobei diese den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren hat.18 Insofern wird von Degenhart darauf hingewiesen „es wäre mit der
Würde des Einzelnen unvereinbar, wenn man Impf-Unwillige wie Autofahrer zur Blutabnahme
mit unmittelbarem Zwang zur Impfung bringen würde.“ Da die verpflichtende Impfung für die
Betroffenen einen Eingriff in ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit darstellt (siehe oben
Punkt 2), bestünde für die Verhältnismäßigkeit der Anwendung von unmittelbaren Zwang eine
hohe Hürde. Die Vollstreckung der Impfpflicht mittels Zwangsgeld ist insofern an weniger hohe
Anforderungen geknüpft und nach § 12 VwVG gegenüber dem Einsatz von unmittelbarem Zwang
ohnehin vorrangig.
Im Wege der Verwaltungsvollstreckung können auch weitere Rechtsfolgen, die der Gesetz- oder
Verordnungsgeber mit der Impfpflicht verknüpft, durchgesetzt werden, zum Beispiel solche, wie
die im Rahmen der Masern-Impfpflicht geregelten Besuchs-, Tätigkeits- oder Betreuungsverbote
(§ 20 Abs. 9 Satz 4 bis 7 IfSG).
So aus dem Gesetzesentwurf der Regierung Die nächste Handlung (Gesetzentwurf) des Gesundheitsministers und der Koalition: