Das ist nicht korrekt. (mT)
Schon vorher war die Altersgrenzen im V-Fall 60, und die Grenze für Wehrpflicht und Reservepflichtübungen war 45. Gar nichts wurde beim Jugoslawienkrieg geändert, das hätte nämlich einer Änderung von §3 Abs. 4 u. 5 WpflG bedurft.