Neu: Coronaklagen.de Impfpflicht ab dem 15.3., Rechtsanwalt hilft

Manuel H. @, Sonntag, 06.02.2022, 22:32 vor 1456 Tagen 5749 Views

Eine interessante Webseite, die sich damit befasst, was den Betroffenen, die ungeimpft oder nicht ausreichend geimpft sind, droht und wie sie sich rechtsstaatlich wehren können.

Was passiert einem Ungeimpften ab dem 15.3.?

Ihnen passiert erst einmal nichts. Der Arbeitgeber muss ab dem 15.03.22 den Impfstatus seiner Mitarbeiter erfragen und diesen Status dem Gesundheitsamt melden. Mehr muss der Arbeitgeber nicht machen.

Muss man trotz geltendem Datenschutz intimste gesundheitliche Daten dem Arbeitgeber preisgeben?

Ja, Sie müssen Ihren Impfstatus offenlegen und sogar nachweisen.

Was macht das Gesundheitsamt?

Das Gesundheitsamt muss nun nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall überprüfen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Betretungsverbot (unbezahlte Freistellung) für die Arbeitsstätte erteilen muss.


WAS KANN ICH ALS ARBEITGEBER GEGEN EINE ANORDNUNG DES GESUNDHEITSAMTES TUN?

Wie bei jedem Verwaltungsakt: Widerspruchsverfahren und Klage. Beratung und Mustertexte findet man hier auf der Seite.

WAS KANN ICH ALS ARBEITNEHMER TUN?
Bei unbezahlter Freistellung: Klage auf Arbeitslohn.

Bei Kündigung: Kündigungsschutzklage. Formulare und Hilfe finden Sie auf dieser Seite.

MUSS ICH ALS ARBEITGEBER UNGEIMPFTE MITARBEITER KÜNDIGEN?
Nein, nur dem Gesundheitsamt melden.

MUSS ICH ALS UNGEIMPFTER ARBEITNEHMER KÜNDIGEN?
Nein.

MUSS ICH MICH ARBEITSLOS MELDEN?
Nein, erst mit Erhalt einer Kündigung.

WAS KANN ICH AUSSERDEM TUN?
Verfassungsbeschwerde einreichen. Unser Team steht Ihnen hier zur Verfügung und hilft Ihnen dabei.


Der Rechtsanwalt muß, wenn er keinen Ärger bekommen möchte, nach der offiziellen Gebührentabelle abrechnen.

Für jede Verfassungsbeschwerde (diese müssen einzeln eingereicht werden) kassiert er 973,66 Euro.

Außerdem gibt es ein Spendenkonto.

Wieviele Rechtsanwälte gibt es eigentlich in der BRD? Sind die alle völlig verpeilt, Impffanatiker oder obrigkeitsängstlich?

Da müßten doch massenhaft solche Webseiten auftauchen. 973 Euro um ein immergleiches Formblatt auszufüllen und per Mausklick abzusenden, leichter kann man doch kein Geld verdienen. Das ist die erste (nach Monaten) und bisher einzige Webseite eines zugelassenen Rechtsanwaltes, der Ungeimpften professionelle Hilfe verspricht.

Wieso ist das der Zunft zu heiß?

Dieser beträgt 973,66 € und ergibt sich aus dem anzusetzenden Streitwert.
Der Vorschuss ist nach Unterzeichnung der Vollmacht auf das oben stehende Konto zu Anweisung zu bringen.
Sodann wird die Verfassungsbeschwerde unverzüglich angefertigt und zu Gericht gereicht.
Vielen Dank!

hier geht es zu dessen Seite

https://www.coronaklagen.de/?fbclid=IwAR3czKwUDSHWJMbK7wOfIDddLx1MJjmXOjnYSWSKZ9bjYtJUj...

Insofern hatte ich doch glück, mit meiner aktuellen Infektion...:-) (OT)

XERXES @, Sonntag, 06.02.2022, 22:53 vor 1456 Tagen @ Manuel H. 3477 Views

...

--
“And crawling on the planet's face,
some insects called the human race.
Lost in time, and lost in space.
And meaning.”

Da ergibt sich die Frage,

D-Marker @, Rostock (MV), Sonntag, 06.02.2022, 23:27 vor 1456 Tagen @ Manuel H. 4007 Views

ob die Rechtsschutzversicherung (RS) greift. Die prüft ja vorab, ob Aussicht auf Erfolg besteht und macht davon die Deckungszusage abhängig.

LG
D-Marker

--
https://www.youtube.com/watch?v=LqB2b223mOM

ja, Rechstschutzversicherung greift

Manuel H. @, Sonntag, 06.02.2022, 23:54 vor 1456 Tagen @ D-Marker 3895 Views

ja, Rechstschutzversicherung greift

Nur bei Neuabschließern nicht, denn es gilt üblicherweise mindestens drei Monate Wartezeit.

Es trifft also erneut die Armen, die, die als Altenpflegerin sowieso am Existenzminimum verdient haben, nun von Kündigung bedroht sind und natürlich nie das Geld für eine Rechtsschutzversicherung hatten.

Immerhin, ganz toll, man kann beim Bürgeramt als Geringverdiener sich kostenlos rechtlich beraten lassen. Soweit ich weiß, springen dann staatliche Stellen mit geringen Sätzen ein. Die Rechtsanwälte sind dann entweder die Looser, die sich nie ein Klientel haben aufbauen können und da unterschlüpfen oder ehrgeizige Junganwälte, frisch ausgebildet, die hungrig auf Fälle sind.

Ordnungswidrigkeit

Lydia, Montag, 07.02.2022, 07:05 vor 1456 Tagen @ Manuel H. 3837 Views

Es droht darüberhinaus dem Arbeitnehmer ein Bußgeld von 2500 €, was leider überall vergessen wird.

Im IfsG steht, dass wenn man keinen oder einen unrichtigen Nachweis bis zum 15.03. erbringt, man eine Ordnungswidrigkeit begeht, die bis zu 2500 € kosten kann.

Leider wird das in den seltensten Rechtsanwalt Videos aufgegriffen. Aber einige tun es doch.
Bei Interesse stelle ich es ein.

Wer also die Räumlichkeiten ab 15.03. betritt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann.

Ob die Gesundheitsämter zzt überlastet sind oder nicht - Post wird man früher oder später bekommen.

Hier ist der AG ..

Mirko, Česko, Montag, 07.02.2022, 07:24 vor 1456 Tagen @ Lydia 3692 Views

in der Pflicht. Wenn einige der AG sagen würden, wir werden aufgrund der Impfpflicht den Laden zusperren, wäre der Spuk schnell zu Ende. Wenn sich nur einige Pflegeeinrichtungen anschließen würde, wäre ein KH oder Ersatzpflegeeinrichtung schnell überlastet. Die "Bundwehr" könnte nur bedingt helfen.

--
Gesunde Menschen zu schädigen, um die Gesundheit der Schwächsten zu erhalten, ist eine Entscheidung der rückständigen Logik.

irre: 2.500 Euro Ordnungsgeld

Manuel H. @, Montag, 07.02.2022, 09:07 vor 1456 Tagen @ Lydia 3556 Views

Im IfsG steht, dass wenn man keinen oder einen unrichtigen Nachweis bis zum 15.03. erbringt, man eine Ordnungswidrigkeit begeht, die bis zu 2500 € kosten kann.

Nun, auch nach alter rechtsstaatlicher Rechtsprechung (als es noch einen Rechtsstaat gab und das Grundgesetz Geltung hatte), konnte man wegen "unrichtiger Nachweise" belangt werden.

Gibt man beispielsweise dem Arbeitgeber eine Bescheinigung einer Behörde, die man gefälscht hat, ab, begeht man Urkundenfälschung, da ist man sogar im Strafrecht.

Es geht aber nur um eine Informationspflicht. Man MUSS also den Arbeitgeber ÜBER seinen Impfstatus informieren, sonst drohen Sanktionen, man muss sich aber nicht impfen lassen.

Da gilt aber eigentlich die Arbeitgeberhaftung. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Pflicht als Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine ihm anvertrauten Arbeitnehmer die aktuellen Gesetze zur Kenntnis erhalten und er muss die Nachweise einfordern.

Die von der Staatspresse genannten Beträge dienen der Abschreckung. Es sind immer "bis zu x Euro", das bedeutet, ein Erstverstoß wird wesentlich geringer geahndet (wahrscheinlich 100-200) und auch bei einer solchen Festsetzung gibt es noch den Rechtsweg des Widerspruchs.

Corona ist vorbei! | BILD: "Gebt uns unser normales Leben zurück!"

Broesler @, Montag, 07.02.2022, 09:17 vor 1456 Tagen @ Manuel H. 3656 Views

"Unser Land braucht schnellstmöglich einen Plan zur Abschaffung ALLER Maßnahmen."

RKI: Im Januar 68.000 symptomatische Omikron-Erkrankungen, aber 42 Omikron-Patienten auf der ITS.

"Dänische Forscher fanden heraus: Ungeimpfte und doppelt Geimpfte haben das gleiche Risiko, sich mit Omikron zu infizieren. Erst mit dem Booster sinkt das Risiko ab."

Quelle: https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/bild-fordert-gebt-uns-unser-normales-...

Anmerkung zum letzten Satz: Einfach nur "lol", ist jetzt aber auch egal, die offizielle Corona-Narrative ist tot. Es ist vorbei! Jetzt kommt wohl die Zeit des Vergeben und Vergessens.

"Lauterbach hält Lockerungen „deutlich vor Ostern“ für möglich"
Quelle: https://www.welt.de/politik/deutschland/article236719139/Corona-Lauterbach-haelt-Locker...

Ahoi

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Paragraph 73

Lydia, Montag, 07.02.2022, 09:18 vor 1456 Tagen @ Manuel H. 3152 Views

Ja, ob und wie es umgesetzt wird, ob es jeden betrifft, der etwas "unrichtiges" oder etwas gar nicht einreicht, weiß ja keiner.
Aber es droht. Das steht hier, wenn man mal genau liest, eindeutig.
Insofern ist man auf der sicheren Seite wohl nur, wenn man dann nicht erscheint.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 8 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4.
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet,
7a.
entgegen § 20 Absatz 9 Satz 2, Absatz 9a Satz 2, Absatz 10 Satz 2 oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Absatz 9 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 9a Satz 3, Absatz 10 Satz 3 oder Absatz 11 Satz 3, oder nach § 20 Absatz 12 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 13, zuwiderhandelt,
7c.
entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7 eine Person betreut oder beschäftigt oder in einer dort genannten Einrichtung tätig wird,
7d.
entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 13, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
7e.
entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7f.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,
7g.
entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird,
7h.
entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8.
entgegen § 22 Absatz 1 eine Schutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
9.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern aufgezeichnet oder die Präventionsmaßnahmen mitgeteilt oder umgesetzt werden,
9a.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten aufgezeichnet oder die Anpassungen mitgeteilt oder umgesetzt werden,
9b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
10.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 4 Einsicht nicht gewährt,
10a.
entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Verfahrensweisen festgelegt sind,
11.
entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,
11a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
11b.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 eine Arbeitsstätte betritt,
11c.
entgegen § 28b Absatz 2 Satz 1 eine Einrichtung oder ein Unternehmen betritt,
11d.
entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Verpflichtung nicht oder nicht richtig überwacht,
11e.
entgegen § 28b Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Verkehrsmittel benutzt,
12.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,
13.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1, § 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
14.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
15.
ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
16.
entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt,
16a.
entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17.
entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 36 Absatz 3a das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
17a.
entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
18.
entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
19.
entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 10 Satz 2 eine ärztliche Untersuchung nicht duldet,
20.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person beschäftigt,
21.
entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22.
einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
22a.
entgegen § 50a Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1, Polioviren oder dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
22b.
entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder dort genanntes Material besitzt,
23.
entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder
24.
einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c, § 13 Absatz 3 Satz 8 oder Absatz 4 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 32 Satz 1, § 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, Nummer 2 oder Nummer 3, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7h, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Glaube kein Wort davon

Lydia, Montag, 07.02.2022, 09:23 vor 1456 Tagen @ Broesler 3652 Views

Die Injektionen sind massenhaft bestellt und müssen rein.

Alles andere ist Theaterspiel.

Das Informieren des Arbeigebers über den Impfstatus ist erst einmal ohne Konsequenz

Manuel H. @, Montag, 07.02.2022, 09:28 vor 1456 Tagen @ Lydia 3026 Views

Natürlich ist diese Verordnung ein Bruch unseres Grundgesetzes, eine Verletzung weltweit allgemeingültiger Menschenrechte und eine Verhöhnung unserer informationellen Selbstbestimmung, ein schwerer Bruch unserer nach wie vor eigentlich geltenden Datenschutzgesetze.

Aber erst einmal ohne Konsequenz. Mit dieser Information kann nach Einzelfallprüfung (!) die Behörde ein Betretungsverbot aussprechen. Ob und wie geschwind sie es tut und wie eine solche Einzelfallprüfung im konkreten Fall aussehen wird, bleibt abzuwarten.

Gegen dieses Verbot gibt es noch den Rechtsweg.

Ein Wegbleiben vom Arbeitsplatz ohne Krankschreibung oder genehmigtem Urlaub dürfte in der Regel teurer sein, da dann der Arbeitgeber fristlos und ohne Abfindung kündigen kann.

Prognose: Long Rückzugsgefechte

Broesler @, Montag, 07.02.2022, 09:30 vor 1456 Tagen @ Lydia 3648 Views

Die nächsten Tage könnten äußerst spannend werden, zurücklehnen und das Popcorn genießen.

[image]

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Ich bin auch skeptisch, aber...

Manuel H. @, Montag, 07.02.2022, 09:32 vor 1456 Tagen @ Lydia 3492 Views

Ich bin auch skeptisch, aber bei dem Schweinegrippe Fake hat man die bestellten und bereits bezahlten Impfstoffe einfach weggeworfen. Das ist nicht mal lange her. Dürfen wir hoffen?

Psychologischer Ansatz: (edit)

Broesler @, Montag, 07.02.2022, 09:46 vor 1456 Tagen @ Manuel H. 3447 Views

bearbeitet von Broesler, Montag, 07.02.2022, 09:54

Monate-, teils sogar jahrelang wurde in der Öffentlichkeit eine gewisse Narrative verbreitet. Politiker und Medien versteckten sich hinter ewig gleich lautenden Floskeln mit denen die Corona-Linie verteidigt wurde. Nun gibt es aber plötzlich Lücken in der Frontlinie, weil Akteure merkten, dass ihre Linie nicht mehr zu halten ist. Dies sehend werden nun nach und nach die restlichen Akteure ihre Position aufgeben, um ihren eigenen Kopf zu retten. Und da wir es mit erbärmlichen Clowns zu tun haben, dürfte auch der Ablauf des Rückzugs traurig-komisch anmuten:

~ 1 Woche ab heute: Allgemeine Impfpflicht wird abgesagt und 2G/3G wird abgeschafft
~ 2 Wochen ab heute: Einrichtungsbezogene Impfpflicht wird abgesagt
~ 4 Wochen ab heute: Masken sind das letzte Überbleibsel der Maßnahmen und größtenteils freiwillig

Heute kaum vorstellbar, aber ich vertraue voll und ganz dem "Überlebensinstinkt" (im Sinne von "mächtig" sein dürfen) der Politiker und Medienleute...ihre alte Linie ist nicht mehr haltbar.

Und trotzdem werden sie sich als Sieger feiern![[top]]

Wie sagte ein ehemaliger Forist: "Kann mich ooch irren."

Ahoi

(edit)
Könnt ihr sie nicht auch schon sehen? Die Überschrift

"Karl Lauterbach wendet Impfpflicht ab".

Irgend so ein geisteskranker Mist wird uns vorgesetzt werden...Framing halt. Aber egal, wir haben gewonnen. Schau mer ma.

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Europa (Ost) macht auf und setzt DE unter Druck ..

Mirko, Česko, Montag, 07.02.2022, 09:50 vor 1456 Tagen @ Manuel H. 3465 Views

Am Wochenende waren viele Menschen zum einkaufen hier in CR. Vor vielen Kneipen standen Autos mit deutschen Kennzeichen davor. Kontrollen Seites des Staates sind eingestellt. In 2km --->DE sieht man nichts mehr davon, 2G heißt das Zauberwort ..[[trost]]

--
Gesunde Menschen zu schädigen, um die Gesundheit der Schwächsten zu erhalten, ist eine Entscheidung der rückständigen Logik.

Das ist die Frage: Was passiert mit den bereits geschlossenen Verträgen und den Impfstoffen?

Plancius @, Montag, 07.02.2022, 09:50 vor 1456 Tagen @ Lydia 3393 Views

Das ist für mich auch die große Frage: Was passiert mit den bereits bestellten Impfstoffen im Falle eines Abblasens der Corona-Pandemie?
Hier stehen ganz andere Summen im Raum als bei der damaligen Schweinegrippe.

Für Deutschland sind bereits 540 Millionen Impfdosen innerhalb der nächsten 2 Jahre bei Biontech für 13 Mrd. Euro bestellt worden.
Weiterhin hat man wohl einen Rahmenvertrag mit Biontech mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Welche Summen da im Raum stehen, entzieht sich meiner Kenntnis.

Die Verträge sind ja abgeschlossen worden, ohne dass man eine Impfpflicht beschlossen hat. Für jeden Deutschen sind schon aufgrund der bestellten Menge 4 Impfungen pro Jahr für die nächsten 2 Jahre vorgesehen.

Wer schließt solche Verträge ab in solcher Größenordnung ohne irgendwelche rechtliche Grundlage oder reale Veranlassung?

Werden die Impfdosen produziert und dann auf den Müll geworfen?

Gibt man Biontech einfach die 13 Mrd. Euro, ohne dass der Impfstoff auch produziert werden muss, um die Entsorgungskosten zu sparen?

Welche Summen sind die nächsten 10 Jahre noch im Spiel?

Wer haftet eigentlich für diesen gigantischen Vermögensschaden am deutschen Steuerzahler? Hier kommen ja mit den Kosten des Lockdowns Summen zusammen, die einem verlorenen Krieg gleichen.

Da gibt es Bedarf an viel Aufklärungsarbeit. Kann aber auch sein, dass es die Leute gar nicht interessiert und man lässt die Politiker in ihrer maßlosen Verschwendungssucht ohne jegliche Haftung weiter gewähren.

Es ist wohl eine Sache der Medien, ob sie das Thema aufgreifen oder einfach beerdigen.

Gruß Plancius

--
"Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad an Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand." ARTHUR SCHOPENHAUER

Ich rate mal:

Naclador @, Göttingen, Montag, 07.02.2022, 11:17 vor 1456 Tagen @ Plancius 3252 Views

Die überflüssigen Impfdosen werden genau so behandelt wie alles andere, was wir nicht mehr brauchen: sie werden auf Pump an die "dritte Welt" verschachert. So kann man die unnütze Investition von Steuergeldern unter "Entwicklungshilfe" verbuchen.

Sorry, man wird eben zynisch auf die Dauer.

Gruß,
Naclador

Abwenden, Nachgeben, Aufgeben

der_Chris @, Nördl. Ruhrgebiet, Montag, 07.02.2022, 12:02 vor 1456 Tagen @ Broesler 3061 Views

Könnt ihr sie nicht auch schon sehen? Die Überschrift

"Karl Lauterbach wendet Impfpflicht ab".

Irgend so ein geisteskranker Mist wird uns vorgesetzt werden...Framing halt. Aber egal, wir haben gewonnen. Schau mer ma.


Gysi hat 30% der Bürger als "Verloren für die Demokratie" bezeichnet. Diese 30% können dann mal zeigen, wie echter Widerstand aussieht. Bevor ich mich um Kopf und Krage schreibe... DIE kommen mit so einer Schlagzeile da nicht raus (und es wird auch nicht so kommen, da bleibe ich mir sicher).

--
Gruß
Der_Chris

Verhaltensregeln gegenüber deutschen Politkern:
*Verachten* Auslachen* Verhöhnen* Ignorieren*
Und niemals Aufmerksamkeit schenken!

Prozesskostenhilfe und kein Anwaltszwang.

Durran @, Montag, 07.02.2022, 12:18 vor 1456 Tagen @ Manuel H. 3107 Views

bearbeitet von Durran, Montag, 07.02.2022, 12:24

Für eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gibt es keinen Anwaltszwang.
Jeder kann eine solche Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen.

Es gibt auch keine Gerichtsgebühren.
Man muss die Verfahrensunterlagen vorlegen, das verletzte Grundrecht nennen und die Grundrechtsverletzung greifbar machen muss. Das kann man durchaus noch selbst hinbekommen, auch ohne Rechtsanwalt zu sein.

Und für alle, die es nicht hinbekommen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Es brauch also nur noch ein paar Musterschreiben und bezüglich Impfpflicht kann jeder aktiv beim Bundesverfassungsgericht werden.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/verfassungsbeschwerde-und-prozesskostenhilfe_168800.html

Ich persönlich sehe die Impfpflicht für Gesundheitseinrichtung wie eine allgemeine Impfpflicht die uns alle und jeden betrifft. Wenn sie erfolgreich diese begrenzte Impfpflicht durchsetzen werden sie auch die allgemeine Impfpflicht durchsetzen. Sie werden zeitlich natürlich gestreckt die Mitarbeiter vor die Tür setzen. Vielleicht erst im Sommer, wenn die Gesundheitsämter wieder Zeit haben. Oder sie delegieren es an den Zoll. Der jagt dann statt Schwarzarbeiter eben Ungeimpfte.

Und wenn sie heute schreiben 3 Impfungen würden reichen, dann sind es nächsten Winter Impfung Nummer 4,5 und 6. Es wird keine Ruhe geben. Es gilt Widerstand auf allen Ebenen zu leisten. Und zwar jetzt.
Oder man findet sich in einer Impfmatrix wieder, an deren ende der Verlust unserer Grundrechte steht.

So ist das Lydia ....

NST @, Südthailand, Montag, 07.02.2022, 12:26 vor 1456 Tagen @ Lydia 3096 Views

Die Injektionen sind massenhaft bestellt und müssen rein.

Alles andere ist Theaterspiel.

.... nach 2 Jahren ohne Theater, wird jeder Sonderauftritt frenetisch beklatscht.

[image]

übersetzt heisst das glaube ich 75% 2x und 55% geboostert .... alles ohne Impfpflicht. Jetzt wird es wirklich langsam Zeit, die Bühnendekorationen zu wechseln, sonst merkt noch jemand was.
Gruss

--
[image]
Jeder arbeitet im Ausmass seines Verstehens für sich selbst und im Ausmass seines Nicht-Verstehens für jene, die mehr verstehen!

Impfpflicht und die abgehobene Politik in DE ..

Mirko, Česko, Montag, 07.02.2022, 13:36 vor 1456 Tagen @ Mirko 2905 Views

Neulich so ein aus der Politik aus DE getroffen und mich mit dieser grünen Strickjacke unterhalten, von nix eine Ahnung! Hauen Zahlen um sich, da wird der Taschenrechner selber "Grün". Wenn ich die Wuchtbrumme von Stiernacken sehe, den die Grünen gewählt haben (Tüte Mehl um die feuchte Stelle zu finden) .. es kann also in DE nur aufwärtsgehen, die Grüne-Welle wurde ja gewählt ..

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Gesunde Menschen zu schädigen, um die Gesundheit der Schwächsten zu erhalten, ist eine Entscheidung der rückständigen Logik.

Abermals brauchte es halb Europa um Deutschland zu besiegen,

Broesler @, Montag, 07.02.2022, 15:04 vor 1456 Tagen @ Sorrento 3027 Views

dabei hieß es doch "nie wieder". Frieden & Freiheit scheinen kein deutsches Exportgut zu sein. Danke werte europäische Nachbarn!

Ahoi

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Betretungsverbot

Manuel H. @, Dienstag, 08.02.2022, 10:34 vor 1455 Tagen @ Manuel H. 2460 Views

Also
1. Arbeitgeber muss Arbeitnehmer auffordern, seine Gesundheitsdaten zu offenbaren. Das ist gegen geltendes Recht, wird aber durch Verordnungen scheinlegalisiert.
2. Bei nichtgeimpft muss Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren (gibt es da Fristen?)
3. Das Gesundheitsamt kann, muss aber nicht reagieren. Reagiert sie mit einem "Betretungsverbot", hat sie das vorher gründlich und als Einzelfall geprüft zu haben. Dazu muß sie Rückfragen stellen, sonst ist es keine Einzelfall-Prüfung, was wiederum alles verzögert. Gegen die Entscheidung können die Betroffenen (Arbeitgeber wie Arbeitnehmer) Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung.
4. Der Arbeitgeber müßte eigentlich prüfen, wie er den Arbeitnehmer nun trotz des strittigen Betretungsverbots weiterbeschäftigen kann. Bei aushäusigen Handelsvertretern, bei homeoffice Mitarbeiteren usw. stellt ein Betretungsverbot kein großes Hindernis dar.
5. Eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung kann übrigens ein Arbeitgeber auch heute schon jederzeit und sogar ohne Begründung verfügen. Eine solche Entscheidung würde aber regelmäßig von den Gerichten, so sie denn vom Arbeitnehmer angerufen werden, einkassiert. Da die Arbeitgeber ihre Rechtslage üblicherweise kennen, erfolgen solche illegalen Änderungskündigungen bestehender Arbeitsverträge meist nur im Niedriglohn-Sektor, wo der Arbeitgeber wegen mangelnder Bildung, fehlender Sprachkenntnisse der Arbeitnehmer usw. davon ausgehen kann, dass die Gerichte nicht angerufen werden.

Ob die Arbeitsgerichte geltendes Recht versuchen werden einzuhalten, ist allerdings fraglich, da sie ja über Versetzungen, SEK-Hausdurchsuchungen, Beförderungsstopp usw. stark unter Druck gesetzt werden und das wissen. Da die meisten sich tagtäglich ZDF und Spiegel usw. ausssetzen, kann es auch sein, dass sie gerne geltendes Recht beugen, da ja nun erneut wie in den 30er Jahren die immense Gefährdung der Volksgesundheit durch asoziale Elemente einen gesetzlichen Notstand begründen.

Genau

Lydia, Dienstag, 08.02.2022, 14:17 vor 1455 Tagen @ Manuel H. 2298 Views

... und bei all dem Abgeschwäche zurzeit bleibt das IfsG bestehen und mit ihm die Ordnungswidrigkeit, die auf dem Rücken der AN (auch AG) ausgetragen wird.

Ich werde jedenfalls keinen Fuß in den Betrieb setzen, solange nicht geklärt ist, ob ich mich nach den neuen Gesetzen schuldig mache.

Die Frage ist nur, wer einem die Frage letztendlich beantworten kann, wie man Derartiges sicher vermeidet.

Habe neulich von der Rechtsabteilung des Arbeitsamtes gesagt bekommen, ich möge das Bundesgesundheitsministerium anrufen.

Man fühlt sich nur noch veralbert! Am besten Lauterberg persönlich anrufen...

Dieselbe Prozedur wie gehabt: a) pacta sunt servanda, b) ordnungsgemäß vernichten. Ohne viel Aufhebens und auf unsere Kosten, wie beim letzen Male. Schon vergessen?

Hannes, Dienstag, 08.02.2022, 15:08 vor 1455 Tagen @ Plancius 2230 Views

Was für eine Frage: "Was passiert mit den bereits geschlossenen Verträgen und den Impfstoffen?"

zu a) pacta sunt servanda, lateinisch (Grundsatz aus dem römischen Recht), bedeutet, dass Verträge (lat. pacta) zu bedienen (lat. servanda), d. h., zu erfüllen sind. Wichtiger Grundsatz der Vertragstreue im Zivilrecht und auch im Völkerrecht.

zu b) Selbstverständlich wird das Vernichten dieser gefährlichen Stoffe unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und des europäischen Ausschreibungsrechtes zu unseren Lasten vergeben werden, wie letztes Mal!

Das ist für mich auch die große Frage: Was passiert mit den bereits bestellten Impfstoffen im Falle eines Abblasens der Corona-Pandemie?
Hier stehen ganz andere Summen im Raum als bei der damaligen Schweinegrippe.

Für Deutschland sind bereits 540 Millionen Impfdosen innerhalb der nächsten 2 Jahre bei Biontech für 13 Mrd. Euro bestellt worden.
Weiterhin hat man wohl einen Rahmenvertrag mit Biontech mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Welche Summen da im Raum stehen, entzieht sich meiner Kenntnis.

Die Verträge sind ja abgeschlossen worden, ohne dass man eine Impfpflicht beschlossen hat. Für jeden Deutschen sind schon aufgrund der bestellten Menge 4 Impfungen pro Jahr für die nächsten 2 Jahre vorgesehen.

Wer schließt solche Verträge ab in solcher Größenordnung ohne irgendwelche rechtliche Grundlage oder reale Veranlassung?

Werden die Impfdosen produziert und dann auf den Müll geworfen?

Gibt man Biontech einfach die 13 Mrd. Euro, ohne dass der Impfstoff auch produziert werden muss, um die Entsorgungskosten zu sparen?

Welche Summen sind die nächsten 10 Jahre noch im Spiel?

Wer haftet eigentlich für diesen gigantischen Vermögensschaden am deutschen Steuerzahler? Hier kommen ja mit den Kosten des Lockdowns Summen zusammen, die einem verlorenen Krieg gleichen.

Da gibt es Bedarf an viel Aufklärungsarbeit. Kann aber auch sein, dass es die Leute gar nicht interessiert und man lässt die Politiker in ihrer maßlosen Verschwendungssucht ohne jegliche Haftung weiter gewähren.

Es ist wohl eine Sache der Medien, ob sie das Thema aufgreifen oder einfach beerdigen.

Gruß Plancius

Ja. Ich vermute, unsere investigativen Journalisten "werden das Thema aufgreifen" und das wird dann eine ganz große Story. Karrieregeile junge Journalistende:Innen gibt es hier ja genug.
[[ironie]]

War ein Scherz. Obwohl: Nich lustich dis Jantze.
[[kotz]]

Ich empfehle zur Erinnerung meinen Beitrag zu lesen:

"Ich erwarte nicht, dass nun "alle Politiker zum Teufel gejagt werden". Einige wenige als Sündenböcke vielleicht. Die Politiker werden noch gebraucht. Bei "Werktätigen" bin ich mir nicht so sicher.
Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Freitag, 12.11.2021, 05:32 @ D-Marker2479 Views
"

Insbesondere zitierten "Artikel zu Polens völkischem Handeln 2009".

So werden sie es wieder machen.

Glaube ich.

H.

nein, halte Dich einfach an die Gesetze :-)

Manuel H. @, Dienstag, 08.02.2022, 16:47 vor 1455 Tagen @ Lydia 2254 Views

Wenn Du gesetzeskonform leider erkrankst, hältst Du Dich an die gesetzlichen Regeln und Du brauchst den Arbeitsplatz sowieso nicht betreten.

Bleibst Du gesund, hast Du nichts zu befürchten, denn der Arbeitgeber muß nur Deinen Impfstatus melden, ob dann das Amt ein Betretungsverbot anordnet, bleibt erst einmal dahingestellt.

Unternimmst Du eigenmächtig Schritte, verschlechterst Du nur Deine Position.

Lieber Manuel

Lydia, Dienstag, 08.02.2022, 18:13 vor 1454 Tagen @ Manuel H. 2227 Views

bearbeitet von Lydia, Dienstag, 08.02.2022, 18:21

Es geht mir nicht um Betretungsverbot, sondern um das Bußgeld.

Das sage ich schon seit Wochen jedem und keinen interessiert das.
§73 Absatz 7 ich glaube h, besagt, dass wenn man den Nachweis nicht hat oder unrichtig, ist das bußgeldbewehrt.

Nur einzig und allein darum geht es mir. Und das wird nirgends thematisiert.

Ich persönlich mache mich straftbar, wenn ich am 15.3. die Räume betrete und damit hat der Arbeitgeber nicht das geringste zu tun. Der entbindet mich nicht von meinem Risiko, mich einer Ordnungswidrigkeit schuldig zu machen.

Erkrankt bin ich nun schon seit Wochen, aber es hat alles mal ein Ende und wird dann ja nur vertagt.

Ich bin immer noch für eine Freistellung. Aber da alles grundlos Entwarnung bläst, wird man die nicht bekommen und man muss selbst entscheiden, wie man aus der Nummer rauskommt.

Video einrichtungsbezogene Impfpflicht

Lydia, Dienstag, 08.02.2022, 18:21 vor 1454 Tagen @ Manuel H. 2255 Views

Erklärt den Sachverhalt und der Ordnungswidrigkeit mE. am besten.
20 Minuten, Rechtsanwalt Gwose


https://youtu.be/u1owVM4ODr4

dem Video entnehme ich

Manuel H. @, Mittwoch, 09.02.2022, 14:33 vor 1454 Tagen @ Lydia 2156 Views

Die Glücklichsten sind die, die am 15.3. bereits krankgeschrieben sind und solange deren Krankschreibung fortdauert, bleiben sie von dem Nachweis entpflichtet.

Wenn sich die selbe Krankheit einfach nur verlängert, sehe ich kein Problem. Der Arbeitnehmer wird dann irgendwann zum Krankengeld ausgesteuert und verliert die Lohnfortzahlung. Schließen sich jedoch verschiedene Krankheiten an, behält er ja die Lohnfortzahlung, da die sechs Wochen je Diagnose gelten. Dann müßte aber die dann verschiedenen Krankschreibungen tagesgenau erfolgen, da ja sonst ein Tag "gesund" einen ordnungswidrig handelnd machen könnte.

Interessieren würde mich auch, weshalb laut RA die Angemessenheit im beliebigen Ermessen der Behörde liegen soll. Sie müßte doch "angemessen" sein, also die Fristen so gesetzt, dass sie auch prinzipiell erfüllbar sind, mit Nachfristen, wenn es Verzögerungen gibt, die der Nachweispflichtige nicht zu verantworten hat.

Außerdem fehlt mir beim RA die Einzelfall-Prüfung, die m.E. vorgeschrieben ist.

Auch würde mich interessieren, wie das Gesundheitsamt die Fristsetzung ordentlich zustellen möchte.
Manche Arbeiter haben unzuverlässige Postzustellungen, manche sind gerade im Umzug begriffen, manche haben gerade in Grenzgebieten eine ausländische Zustelladresse.

Eine vom Gesundheitsamt per einfachen Brief zugestellte Aufforderung kann meines Erachtens dann nicht wirksam sein, wenn das Gesundheitsamt die Zustellung nicht nachweisen kann. Das Gesundheitsamt kann ja, sobald ihr mitgeteilt wurde, dass sie die Briefe nicht ordnungsgemäß mit Nachweis zugestellt hat, erneut neue Fristen setzen, nach Einzelfallprüfung und mit natürlich verlängerten Fristen. Vorausgesetzt die Zweitzustellung war erfolgreich angekommen.

Desweiteren wird die Impfunfähigkeitsbescheinigung als wirksamer Ausweg gepriesen. Nur fällt eine solche nicht vom Himmel. Sie muß von extra für diesen Zweck ausgebildeten Fachärzten diagnostiziert werden (Allerlologen), die im Moment sicherlich lange Fristen haben, da ausgebucht. Die Diagnose braucht zahlreiche Tests, die alle Zeit verbrauchen..

In Österreich muß sich ein Amtsarzt noch einmal über die erstellte Diagnose des Facharztes beugen und diese auf formale Richtigkeit prüfen. Auch das braucht alles Zeit.

Wie hoch sind eigentlich solche Ordnungsgelder? Wenn die so sind wie für falsch parken, können sie nicht ruinieren.

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