[Systempropaganda]: Ethikrat fordert Inkaufnahme von Impftoten zur nachhaltigen, dauerhaft tragfähigen und gerechten Beherrschung der Pandemie
bearbeitet von Miesepeter, Mittwoch, 22.12.2021, 13:07
Ein Meisterwerk orwellschen Doppelsprechs liefert der Ethikrat mit seiner Empfehlung für die Einführung einer eigentlich grundrechtswidrigen Impfpflicht, in welcher er die Grundrechte auf den Kopf stellt und als Rechteträger nicht mehr das Individuum, sondern die Allgemeinheit definiert, und das überragende Rechtsgut nicht mehr Freiheit, körperliche Unversehrtheit oder Nichtschädigung sind, sondern die Vermeidung der vorgeblichen Überlastung des Gesundheitswesens und die notwendigen solidarischen Einschränkungen individueller Rechte zu diesem Zwecke.
(Auf welche Grundrechte diejenigen, welche das Gesundheitssystem seit Jahren massiv runterdimensionieren, verzichten sollten: darauf geht das Papier aber leider nicht ein, auch das Mittel der Wiederherstellung angemessener oder notwendiger Kapazitäten findet keine weitere Erwähnung).
Sicherheit und Tauglichkeit der Impfungen werden vorausgesetzt, das Vorliegen belastbarer wissenschaftlicher Evidenzen ist für eine moderne Ethik nicht zwingend erforderlich.
Auszüge dieser Forderung der höchsten deutschen Ethikexperten klingen inzwischen wie Meldungen aus einer weit entfernten Parallelwelt:
Der Ethikrat betont, dass hohe Impfquoten entscheidend sind, um in eine kontrollierte endemische Situation zu kommen.
Derzeit stößt das deutsche Gesundheitssystem vielerorts an seine Grenzen.
Eine Ausweitung der Impfpflicht muss flankiert werden von einer Reihe von Maßnahmen, etwa einer flächendeckenden Infrastruktur mit sehr vielen niedrigschwelligen Impfangeboten und ausreichend Impfstoff. Empfohlen werden eine direkte Einladung von Impfverpflichteten, ein datensicheres nationales Impfregister sowie kontinuierliche Evaluation und Begleitforschung. Eine Impfpflicht muss mit zielgruppenspezifischer, kultursensibler, mehrsprachiger und leicht verständlicher Information, auch über soziale Medien, verbunden sein.
13 Ratsmitglieder befürworten die Ausweitung auf alle in Deutschland lebenden impfbaren Erwachsenen. Sie gehen davon aus, dass dies notwendig ist, um das Ziel einer nachhaltigen, dauerhaft tragfähigen und gerechten Beherrschung der Pandemie zu erreichen.
Entscheidend ist zunächst, ob eine gesetzliche Impfpflicht dazu dienen soll, die zur Impfung verpflichteten Personen selbst vor einer Erkrankung zu schützen, oder ob sie dem Schutz anderer Menschen und der Allgemeinheit dient. Dabei würde der Selbstschutz der bislang ungeimpften Personen als Ziel einer gesetzlichen Impfpflicht nicht genügen. Zu Recht verweist das Bundesverfassungsgericht (im Kontext von Zwangsbehandlungen oder der Suizidhilfe) auf die Maßgeblichkeit des Willens des Grundrechtsträgers, „der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht“.
Geeignet ist eine gesetzliche Impfpflicht, wenn sie als Mittel den angestrebten Zweck zumindest fördert, also nicht von vornherein untauglich ist.
Eine gesetzliche Impfpflicht ist zur Erreichung der gesetzten Ziele erforderlich, wenn kein mindestens ebenso effektives, milderes Mittel dafür vorhanden ist. Hier sind alternative Regelungsoptionen zu prüfen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei das Element der Gleicheffektivität, denn mildere Maßnahmen sind selbstredend stets vorstellbar.
Zu berücksichtigen ist dabei weiterhin, dass mit den zunehmend eingesetzten „2G“-Regelungen bereits eine staatlich induzierte, aber nur mittelbar sanktionierte Impfpflicht existiert. Umgekehrt stellen diese Regelungen indes, ebenso wie härtere Kontaktbeschränkungsmaßnahmen („Lockdown“) ebenfalls intensive Grundrechtseingriffe dar, die im Vergleich mit einer gesetzlichen Impfpflicht nicht ohne Weiteres als „milder“ einzustufen sind.
Sowohl aus Gründen der Effektivität wie des Kontrollaufwands dürfte es hingegen nicht ausreichen, auf ein umfassendes und durchgehendes Testregime als alternatives Mittel zu verweisen. Gleichwohl bliebe dieses wichtige, zwischenzeitig vernachlässigte Mittel zur Pandemiebewältigung parallel zu einer möglichen Impfpflicht relevant.
Angemessenheit setzt voraus, dass der Nutzen der Maßnahme nicht außer Verhältnis zu den dadurch herbeigeführten Beeinträchtigungen stehen darf. Insoweit ist erneut auf die konkrete Zweck-Mittel-Relation abzustellen.
Diejenigen, die eine Impfpflicht für gerecht halten, verweisen zunächst auf das Problem des Zugangs zu angemessener Gesundheitsversorgung bei akutem medizinischen Behandlungsbedarf. Im Laufe der aktuellen Pandemie werden wichtige klinische Behandlungskapazitäten nicht nur de facto in großem Umfang von ungeimpften Covid-19-Patientinnen und -Patienten in Anspruch genommen. Zusätzlich werden Ressourcen für an Covid-19 Erkrankte reserviert. Personen, die aus anderen Gründen behandlungsbedürftig werden, erfahren entsprechend erhebliche Einbußen der medizinischen Versorgung. Das hierin zum Ausdruck kommende gravierende Problem der Verteilungsgerechtigkeit wiegt umso schwerer, als die Überlastungszustände in den Kliniken jedenfalls teilweise durch eine rechtzeitige Impfung der Covid19-Patienten hätten vermieden werden können. Es ist ein elementares Gebot der Gerechtigkeit, dass alle Personen mit gleicher Behandlungsbedürftigkeit unabhängig von der Art ihres medizinischen Problems die gleiche Chance auf eine angemessene Versorgung haben.
Selbst wenn sich manche Menschen subjektiv durch die Impfpflicht in besonderem Maße belastet oder sogar bestimmten sozialen Stigmatisierungen ausgesetzt sehen, ist das Ausmaß der objektiven
körperlichen Belastung durch eine Impfung für alle Menschen gleich. Diese Last wiegt zudem weniger
schwer als die massiven gesundheitlichen Risiken, die sich für viele Personen aus einer zeitweisen Überlastung des Gesundheitssystems durch eine vermeidbare hohe Zahl von behandlungsbedürftigen ungeimpften Covid-19-Patientinnen und -Patienten ergeben. Insoweit wäre es auch mit Blick auf die Forderungen der Gesetzesgerechtigkeit zumutbar, von allen einer Impfpflicht unterliegenden Personen eine Einhaltung der gesetzlichen Norm zu verlangen und ein pflichtwidriges Verhalten rechtlich zu sanktionieren.
Ferner kann eine Impfpflicht mittel- bis langfristig dazu beitragen, weitergehende Eingriffe in Grundrechte durch Schutzmaßnahmen zu vermeiden, die bei hoher Impfquote nicht erforderlich wären (etwa: Ausgangssperren, Reiseverbote, Quarantäne; Auftrittsverbote, Gefährdungen der beruflichen Existenz oder des Rechts auf Bildung; Beeinträchtigungen des privaten Bereichs: Ehe und Familie, Religionsfreiheit; Beeinträchtigungen der gesellschaftlich-demokratischen Willensbildung: insbesondere Versammlungsfreiheit).
Auch bei insoweit impffähigen Personen ist die Impfpflicht jedoch nicht bereits wegen des objektiv geringen Risikos, das mit den Impfungen verbunden ist, als angemessen anzusehen. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit beinhaltet, wie bereits erwähnt, auch den Schutz der eigenen Risikoeinschätzung. Das verweist auf die Bedeutung sorgfältiger Aufklärung.
In der politischen Debatte wird häufig eine Differenzierung vorgenommen zwischen einer (für zulässig erachteten) Impfpflicht und einem (angeblich inakzeptablen) Impfzwang.......Wenn und soweit die zu vollstreckende Maßnahme, hier die Impfung, als solche verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ist kaum ersichtlich, warum – diesseits politischer Opportunitäten und auch rechtlich relevanter Praktikabilitätserwägungen – bestimmte Vollstreckungsformen ausgeschlossen sein sollten.
Damit ist der ethische Grundsatz der Nichtschädigung bzw. des Integritätsschutzes berührt. Er gebietet, dass mögliche Schäden, die sich aus einer in Rede stehenden Maßnahme oder Intervention ergeben können, sorgfältig antizipiert und so weit wie möglich minimiert werden. Dazu gehören auch solche Schäden, die durch das Unterlassen bestimmter, eigentlich verfügbarer und erforderlicher Maßnahmen oder Interventionen entstehen. Zu potenziellen Schäden zählen nicht nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch alle Faktoren, die die Lebenslage eines Menschen oder einer Personengruppe signifikant verschlechtern. Zu nennen sind etwa Effekte auf das psychosoziale Befinden, die materielle Situation, den Zugang zu Bildung und sportlichen, freizeitlichen oder kulturellen Aktivitäten, die Einbindung in die Gemeinschaft
In einfacheren Worten, Impftote müssen in Kauf genommen werden, damit die Kinder wieder normal in die Schule gehen können, die Politik muss eine Grundrechtsverletzung durchsetzen, um eine andere von ihr organisierte Grundrechtsverletzung zurücknehmen zu können. Moderne Grundrechtsbarter-Ethik
Schwere Zeiten für literarische Kulturschaffende. Während die Politiker die anderen Komiker und Satiriker aus dem Geschäft nehmen, lassen die flankierenden Rechtfertigungsorgane mit ihren schillernden sprachlichen und logischen Ranken die Orwells und Kafkas dieser Welt beinahe wie phantasielose Dilettanten erscheinen.
Der Utilitarismus ("die konkrete Zweck-Mittel-Relation") als oberstes Ethikprinzip ist längst Realität, die Algos können den Rest erledigen.
Diese Empfehlung wird in die Geschichtsbücher eingehen.
Gruss,
mp