Copy / Paste einer Rechtsanwältin aus einen TG Kanal dazu
Rechtsanwältin Ringeisen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__157.html
Wer unbezahlt freigestellt wird, hat Anspruch auf ALG 1. Das ergibt sich aus dem obigen Paragraph 157 Abs. 3 SGB III
Wenn das Jobcenter dies ablehnen sollte, diese Norm zitieren im Wortlaut und Widerspruch einlegen. Klagen beim Sozialgericht. Dort besteht kein Anwalts Zwang, dh. Sie können sich selbst vertreten. Zudem fallen keine Gerichtskosten an.
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