Nicht die Tat ist in der Schuldzumessung entscheidend, sondern das Wesen des Täters
I. Thesen und Forderungen
Man tut heute meist so, als sei die Befreiung vom nationalsozialistischem Denken ein längst
abgeschlossener Vorgang, eine inzwischen 50 Jahre zurückliegende Tatsache, die Rechtsgeschichte, für
die aktuelle Strafrechtslehre aber nicht mehr von Bedeutung sei. - Die folgende kritische
Bestandsaufnahme führt zum gegenteiligen Ergebnis.
Die beiden zentralen Thesen
1. Die heutige Strafrechtslehre nutzt die kollektivistischen, dynamistischen, teleologischen und
antirechtsstaatlichen Elemente der nationalsozialistischen Rechtslehre wie selbstverständlich
weiter. Sie ist in zentralen Teilen ihrer Dogmatik durch gesetzliche Regelungen, Lehrmeinungen
und Urteile geprägt, die auch die Zeit zwischen 1933 und 1945 bestimmt haben und deren
katastrophale Konsequenzen das 3. Reich unter Beweis gestellt haben sollte.
2. Die Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken besteht in der Rückkehr zu den
rechtsstaatlichen und liberalen Grundlagen des StGB von 1871. Liberales rechtsstaatliches
Strafrecht bedeutet: Trennung von Recht und Politik, und für den Bereich der Justiz: einfache
Gesetzesanwendung. Die gesetzgeberischen Entscheidungen haben dem vorauszugehen, sie sind von anderen Staatsorganen zu treffen. Es ist entgegen der Ansicht FREISLERS gerade nicht
gleichgültig, wer eine Entscheidung erläßt und wie sie zustandekommt.
https://wgvdl.com/wp-content/uploads/Modernes-Nazirecht.pdf
Der im Pdf angegebene Link auf das Original funktioniert nicht mehr. Das Original scheint entfernt worden zu sein.
Rainer
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