Art. 38 GG

mh-ing, Dienstag, 24.08.2021, 11:31 (vor 1034 Tagen) @ solstitium814 Views

Die Teilnahme an Wahlen ist ein Grundrecht. Das durch ein Gesetz einzuschränken geht nur über das "Zitiergebot". Doch fehlt im Infektionsschutzgesetz genau das.

Daher ist jede Verordnung hier nicht gültig, wenn Art. 38 eingeschränkt würde.

Praktische Umsetzung:
Zur Wahl gehen und sich einen vorbereiteten Zettel mitnehmen. Wenn am Wahllokal der Zutritt verweigert wird, dann vom Wahlleiter sich hier bestätigen lassen, dass die Wahl aus xxx Gründen verweigert wurde. Damit ist dann die Wahl anfechtbar und wenn das überall gemacht wird, kann man generell die Wahl kippen.

Aber ich meine nicht, dass es dazu kommt, da die jetzigen Verordnungen alle nur bis ca. 25.09. gehen, da dann die jetzige Regelung ausläuft. Den Wahltag lässt man laufen, danach gibt es wieder neue Regelungen.


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