240 §7 EGBGB Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

Herzdame ⌂, Sonntag, 07.02.2021, 18:22 (vor 1171 Tagen) @ DT2229 Views

Guten Abend DT,

da werden die Eigentümer von Gewerbeimmos bald doppelt gebeutelt.
Mit dem neuen §7 kann die Pacht rückwirkend vermindert werden.
Kenne selbst eine Dame, die an eine Spielothek vermietet hat, welche geschlossen ist.
Es wurde die Pacht sofort nach Inkrafttreten um 50% reduziert und für die Monate seit März 2020, in denen geschlossen war, die halbe Pacht zurückgefordert.
Ob dies Erfolg haben wird, sei dahingestellt. Aber erstmal fehlt dem Vermieter die Kohle.

Zwar sollen die Vertragsparteien "miteinander im Dialog" festlegen, was wann um wieviel gemindert wird, so war Altmaier zu hören, aber das wird in der Praxis nicht immer so laufen.


Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 7 Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.

Anwälte long

Schönen Abend noch.. Herzdame


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