Ganz OT: Wegerecht

Zweistein, Donnerstag, 03.09.2020, 20:16 vor 1977 Tagen 3636 Views

bearbeitet von Zweistein, Donnerstag, 03.09.2020, 20:27

Hallo Gemeinde,
hat schon mal jemand persönlich oder als Jurist oder vom Hörensagen mit Wegerechten zu tun gehabt?
Es geht mir um die ganz harte Auslegung eines im Grundbuch eingetragenen Wegerechts.
Hart insofern, dass der Berechtigte das dienende Grundstück ohne zu halten oder zu parken zu queren hat.
Nur die Zuwegung ist erlaubt, man darf also nicht am Tor anhalten, um es zu öffnen. Man muss vorher das Tor zu Fuß öffnen, dann von der Strasse oder vom eigenen Grundstück dann am Stück über das Grundstück fahren, dann irgendwo anhalten und das Tor wieder zu Fuß schließen. Das sei zwar hart, aber juristisch nicht zu beanstanden, habe ich gelesen.
Kann das jemand so bestätigen?

Zweistein

Danke, aber beantwortet meine ganz präzise Fragestellung nicht.

Zweistein, Donnerstag, 03.09.2020, 20:39 vor 1977 Tagen @ Bankster 2297 Views

Darf auf meinem Grundstück gehalten werden? Von Parken will ich gar nicht reden, das geht sowieso nicht.

Wem gehört denn das „Tor“? Kein Text

Bankster, Donnerstag, 03.09.2020, 20:45 vor 1977 Tagen @ Zweistein 2255 Views

...

--
Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen.(Otto Rehagel)

Mir owT

Zweistein, Donnerstag, 03.09.2020, 21:37 vor 1977 Tagen @ Bankster 2196 Views

Ist natürlich nicht richtig, aber wollte es nicht zu sehr verkomplizieren

Zweistein, Donnerstag, 03.09.2020, 23:19 vor 1977 Tagen @ Zweistein 2211 Views

Das Tor gehört jetzt dem Eigentümer des ersten Hauses. Spielt aber keine Rolle, ob es ihm oder mir gehört.
Es geht nur darum, was ein Wegerechtsinhaber minimal darf.

War das Tor bereits da, als das Wegerecht eingetragen wurde? (OT)

XERXES @, Donnerstag, 03.09.2020, 20:53 vor 1977 Tagen @ Zweistein 2049 Views

...

--
“And crawling on the planet's face,
some insects called the human race.
Lost in time, and lost in space.
And meaning.”

Ja owT

Zweistein, Donnerstag, 03.09.2020, 21:38 vor 1977 Tagen @ XERXES 2053 Views

Aha.

Jacques, Donnerstag, 03.09.2020, 21:48 vor 1977 Tagen @ Zweistein 2475 Views

Somit erkenne ich die Absicht, hinter der Frage:

Dir geht es wohl darum, den Wegrand parzellenscharf abzugrenzen, sei es durch Mauer, Zaun etc. so des der Wegberechtigte nicht mehr aus dem Auto aussteigen könnte, um das Tor zu öffnen resp. dein Grundstück ausserhalb der Wegfläche zu betreten.

Falls die Annahme zutrifft, würde ich dir raten, zuerst mal eine Bretterwand zu errichten und zu gucken, was passiert :-)

Oh Jacques, leider völlig daneben

Zweistein, Donnerstag, 03.09.2020, 23:13 vor 1977 Tagen @ Jacques 2329 Views

Mir geht es eigentlich nur um meine Ruhe, mehr nicht.
Vormals ein familiäres Grundstück, dann geteilt unter den Kindern (eins davon meine Frau), dann einer verstorben (der mit dem Haus an erster Stelle) und nun haben wir das Haus ganz vorn verkauft. Also 3 Häuser hintereinander.
Der Käufer und wir (also ich) völlig konform, aber das letzte Grundstück (Verwandschaft meiner Frau) macht die Probleme.
Sie haben Wegerecht, aber die Schwester der Grundstücksinhaberin hat dort einen Acker und glaubt deshalb, mit ihren Gäulen über unsere Grundstücke reiten zu dürfen. Sie hat kein Wegerecht, aber nutzt das ihrer Schwester sozusagen als Besucher.
Nächste Woche gehts vor Gericht, weil sich der Käufer des ersten Grundstücks das nicht gefallen lässt und ich ihn gegen die eigene Verwandschaft dabei unterstütze.
Nun will ich eigentlich nur wissen, ob ich bei einem negativen Urteil das Wegerecht knallhart mit den schon beschriebenen Konsequenzen eingrenzen kann (nicht halten und nicht parken). Dann nämlich hätte sich die Wegerechtsinhaberin selbst ein Bein gestellt.

Zweistein

Ja, es ist kompliziert, aber genau das liebe ich[[top]]

Soll vorkommen...

Jacques, Freitag, 04.09.2020, 05:18 vor 1977 Tagen @ Zweistein 2304 Views

Im Ernst:
Amtliches Fahr- und Reitverbot richterlich erwirken lassen, glaubhaft nachweisen, dass das zum Schutz des Eigentums nötig ist, ansonsten weiterhin unzumutbare Störungen/Gefährdungen in Kauf zu nehmen wären, z.b. ständige Verkotung, Gefährdung Kinder/Anwohner etc.

Es wird so lediglich angestrebt, die Art und den Kreis des Betretens einzuschränken ohne die eigentlichen Wegrechte des Begünstigten zu beschneiden.

Kompliziert ist immer gut, dort wo andere aufhören, macht es erst Spass zu beginnen. Nur muss man wie Richter und Behörden denken, sauber analysieren und kreativ sein (aber nicht abgedreht).

Viel Glück.

Dienendes Grundstück

Rotti @, Pampa, Freitag, 04.09.2020, 08:46 vor 1976 Tagen @ Zweistein 1984 Views

Servus Zweistein!

Es gibt in deinem Fall ein beherrschendes und ein dienendes Grundstück. Also deines ist das dienende. Das Wegerecht gilt solange, wie es dem beherrschenden Grundstück zugute kommt ("Anlieger frei")
Wenn du das wirklich gerichtlich klären willst............. viel spass. <img src=" />
Wenn da eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist, dann gilt der Wortlaut, der da steht. Eigentlich ganz einfach und trotzdem eine ewige Freude. [[zigarre]]

M.f.G.
Rotti

--
Ich esse und trinke, also bin ich.

"Auslegung"

Jacques, Donnerstag, 03.09.2020, 21:05 vor 1977 Tagen @ Zweistein 2453 Views

bearbeitet von Jacques, Donnerstag, 03.09.2020, 21:09

sagt ja schon alles.
Falls eineindeutig, braucht es keine Auslegung.

Falls explizit ein Fuss- und Fahrwegerecht verankert ist, wäre deine harte Auslegung einer "reinen Durchfahrt" m.E. ohnehin hinfällig.
Wieweit geduldetes Gewohnheitsrecht (z.B. vormaliger Eigentümer...) dann noch hineinspielt...

Deine Frage ist präzis, du redest aber von Auslegung.

Letzlich also der bekannte Juristenspruch: "Es kommt darauf an, ob..."
Und dann noch der bekannte Spruch: *Es genügt nicht, Recht zu haben, man muss immer mit dem Richter rechnen..."

Gruss

PS: Ja, hatte schon einige Male damit zu tun, generell Eigentumsbeschränkenden grundbuchlich eingetragenen Rechten und Pflichten, allerdings CH.

Die Urteile, die ich gelesen habe, besagen dass nicht gehalten werden darf

Zweistein, Donnerstag, 03.09.2020, 21:50 vor 1977 Tagen @ Jacques 2473 Views

da Wegerecht nur Zuwegung bedeutet, die ja auch gewährt wird. In einem Urteil durfte jemand, der seine gehbehinderte Mutter aussteigen lassen wollte, nicht halten. Mir kam es hier darauf an, evtl. von einem praktischen Fall zu lesen.
Ein deutschen Juristen haben wir wohl nicht hier, jedenfalls keinen, der mit Wegerecht vertraut ist.
Ich möchte keine Rechtsberatung, sondern vielleicht nur eine Meinung, ob man das BGB so hart auslegen kann.
Ein Wegerecht ist schließlich schonend für das dienende Grundstück auszuüben.
Ich könnte da auch noch tiefer einsteigen, z.B. ob ein Wegerecht ein Reitrecht begründet mit den Folgen, dass das Tier dann auf meinem Grundstück auch einen Dunghaufen hinterläßt. Hätte ich das, auch nur zeitweise zu dulden?
Ich merke schon, Stoff für eine Jura-Doktorarbeit:-P .

Bedanke mich aber schon für noch eintreffende Antworten

Zweistein

Ein Reitverbot ließe sich wohl durchsetzen,

Jacques, Donnerstag, 03.09.2020, 22:10 vor 1977 Tagen @ Zweistein 2364 Views

Weil kein üblicher Gebrauch, falls der Berechtigte nicht Landwirt ohne Traktor ist.
Wegerechte hängen vor allem damit zusammen, ein Drittgrundstück in privaten Besitz überhaupt erreichen zu können oder in einem öffentlichen Interesse liegende häufig (ansonsten nur über Umwege) benutzbare Verbindung zu ermöglichen.

Oft hilft, den Zweck bei der Begründung zu kennen, ergo also die Grundbuchpläne / Besiedelung , von damals.
In der CH können übrigens solche Dienstbarkeiten mit richterlichen Beschluss gelöscht werden, gegen Entschädigungspflicht ... und sofern das Gericht das auch so sieht: beispielsweise wenn der Begünstigte gar nicht mehr auf das Wegrecht angewiesen Ist, weil z. B. Im Lauf der Jahre sein Grundstück anders erreichbar Ist.

Viele Wege führen auch aus Rom heraus.

Auch das ist für mich ein Abfallprodukt des Debitismus

trosinette @, Mittwoch, 09.09.2020, 07:25 vor 1972 Tagen @ Zweistein 1511 Views

Guten Tag,

nicht nur technologisch nimmt die Komplexität ohne Ende bis zum Ende zu. Auch in der Juristerei muss jede abgefuckte spießbürgerliche Befindlichkeit in alle vier Himmelsrichtungen mit Paragrafen, Vorschriften, Bestimmungen und Verordnungen abgesichert und flankiert werden.

Nur die Zuwegung ist erlaubt, man darf also nicht am Tor anhalten, um es zu öffnen.

Wie kommt man überhaupt auf den Gedanken einer eine derartige Schikane?

In solchen Fällen wünsche ich mir einen Kaiser zurück, der über dem Gesetz steht und die streitenden Parteien mit dem Schlichterspruch "Leute - Ihr habt wohl den Arsch offen" nach Hause schickt.

Hält vor dem Tor für 10 Minuten ein rußender Oldtimer mit laufendem Motor unter einem Küchenfenster?

Mit freundlichen Grüßen
Schneider

Dann soll er halt auf dem Zuweg ein Schild aufstellen: Hier gilt die Stvo. Dann darf er wieder halten, um das Tor zu öffnen.

Mephistopheles, Mittwoch, 09.09.2020, 11:50 vor 1971 Tagen @ trosinette 1505 Views

Welche Fassung der StVO genau? *lächel* (mkT)

QuerDenker @, Mittwoch, 09.09.2020, 13:00 vor 1971 Tagen @ Mephistopheles 1459 Views

Hallo Meph,

wie man hört, soll das ja nicht erst bei der aktuellen Änderung der StVO 'handwerklich unglücklich gehandhabte' Zitiergebot wohl auch bei den Vorfassungen der StVO 'Probleme' machen.

Demnach sollen sind die mit Verlaub 'Rechtspärten' nicht mehr sicher sein, welche Fassung nun aktuell wirklich gelten soll?! [[applaus]]

Man kann ja aus 'Radiomeldungen' wie sinngemäß : 'vermutlich gilt die von 2007, da die Änderungen ab 2009 fehlerhaft seien', auch weiter eine gewisse 'Unsicherheit' der Legislative heraushören.... [[hae]]

Denn wenn schon die Legistlative nicht mehr exakt sagen kann WAS nun gilt, wie sollen sich dann die verschiedenen Ebenen der Exekutive und vor allem die Bürger dann 'danach' richten können? [[wut]]

Das nur am Rande

Beste Grüße

QuerDenker

--
10cc: 'communication is the problem to the answer' <img src=" />

StVO auf einem privaten Weg. Das kannst nur Du ersinnen (Txt mit Prozessergebnis)

Zweistein, Mittwoch, 09.09.2020, 20:31 vor 1971 Tagen @ Mephistopheles 1444 Views

bearbeitet von Zweistein, Mittwoch, 09.09.2020, 21:11

Übrigens war heute der Prozeß. Durfte als Zeuge aber nicht daran teilnehmen, Richter schickte mich auf den Flur [[sauer]] .
Dort saß ich 1,5 Std. ohne aufgerufen zu werden.
Das Ergebnis ist für mich aber so [[top]] .
Parteien haben sich verglichen (passiert meistens, wenn man nicht weiter weiß).
Nicht reiten, nur 2x pro Woche Futter bringen, keine weiteren Torschlüssel für die Herrschaften.
Defacto der Zustand der letzten Wochen zementiert und damit habe ich meine Ruhe.

Habe den Richter nach der Verhandlung gefragt, ob er überhaupt weiß, wer ich bin. Erschaute mich etwas verduzt an und ich habe ihn dann gesagt: ich bin der zwischen den Streitparteien heute.
Hab ihm dann noch erklärt, dass das Ergebnis der Verhandlung für mich nicht bindend ist. Seine Antwort: Nein, nein, hat für sie juristisch keine Bedeutung.

Einziger Haken ist, wenn die Anlieger, die das Ausreiten über hintere Grundstücke (Felder) nicht mehr gestatten (man kann ja etwas provokatorisch nachhelfen), dann darf der Reiter lt. Vergleich 2 x pro Woche wieder gem.Wegerecht reiten. Trifft das ein, dann stehe ich auf der Matte, denn für mich ist der Vergleich völlig bedeutungslos. Dann sage ich NO.
Es wird für die Reitergarde so oder so ein Stalingrad.[[hüpf]]

Zweistein

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