Neues vom Beitragsservice: Festsetzungsbescheid gegen geltendes Recht!

Otto Lidenbrock, Donnerstag, 14.05.2020, 11:26 vor 2086 Tagen 4310 Views

Gestern erhielt ich vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einen Festsetzungsbescheid meiner Rundfunkbeiträge.

Bislang hatte ich ja darauf bestanden, diese "Beiträge" mit Bargeld zu bezahlen und dies mit einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2019 begründet (BVerwG 6 C 6. 18). In diesem Beschluss heißt es nämlich:

"Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargel vebundenen Kosten gegebenfalls den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch die Beitragspflichtigen belasten, die eine Möglichkeit zur Barzahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen."

Das Recht ist also völlig eindeutig auf meiner Seite. Punkt!

Was macht der Beitragsservice? Er macht es sich ganz einfach, indem er dieses Recht einfach ignoriert und so tut, als gäbe es diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht (woran erinnert einen das bloß?).

Als Antwort erhielt ich folgenden, vor Arroganz triefenden Sätze:

"Zu Ihrem Anliegen haben wir bereits in einem früheren Schreiben ausführlich Stellung genommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantworten."

Die besagte "ausführliche Stellungsnahme" bestand in einem Verweis auf eine veraltete Entscheidung eines untergeordneten Instanzgerichts ohne jede Relevanz.

Die Arroganz der Macht.

Ich weiß nicht, ob ich dieses Spielchen noch weiter spielen soll. Nach der Festsetzung wird das Mahnverfahren folgen und am Ende die Vollstreckung. Da laufen dann jede Menge zusätzliche Kosten auf und im Ergebnis werde ich doch zahlen müssen, weil geltendes Recht in diesem Staat ganz offenbar von den Mächtigen ignoriert wird.

Wie würdet Ihr weiter verfahren? Von Natur aus bin ich eher ein Kämpfer, aber aussichtslose Gefechte sollte man schon als solche anerkennen um höhere Schäden zu vermeiden.

immer so weiter machen

der_Chris @, Nördl. Ruhrgebiet, Donnerstag, 14.05.2020, 12:09 vor 2086 Tagen @ Otto Lidenbrock 3405 Views

Ich nehme doch an, du hast eine Bar-Überweisung gemacht, oder fährst du monatlich nach Mainz oder Köln?
Solange deine Kohle dort ankommt, kann der GV nichts machen. (Dein Nachweis ist wichtig!! Einzahlbeleg, Quittung vom Pförtner)

Was irgendwelche Provinz-Winkel-Advokaten entscheiden juckt eh keinen, warum uns/dich?

Die deutsche Eiche stört sich nicht an der Sau, die sich an ihrer Rinde reibt.

Jetzt wird es doch erst lustig - Durchhalten, Weitermachen[[top]]

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Gruß
Der_Chris

Verhaltensregeln gegenüber deutschen Politkern:
*Verachten* Auslachen* Verhöhnen* Ignorieren*
Und niemals Aufmerksamkeit schenken!

Ich bin der Argumentation...

Greenhoop @, Donnerstag, 14.05.2020, 12:30 vor 2086 Tagen @ Otto Lidenbrock 3239 Views

...von Norbert Häring gefolgt und nach einigem Hin und Her habe ich diese Woche ebenfalls einen Festsetzungsbescheid erhalten. Bis dahin habe ich immer unter dem vorgenannten Vorbehalt fast alles bezahlt, jedoch immer einen kleinen Restbetrag offen gehalten. Aktuell geht es bei mir um 30,-- EUR + 8,-- EUR Zuschlag. Werde jetzt wieder einen Teil bezahlen und bei unter 10,-- EUR verweilen und sehen, was dann passiert.

Grundsätzlich würde ich Dir raten bis zum 15. Juni d.J. zu warten, da dann die Klage von NH vor dem EuGH verhandelt wird. Es lohnt sich nicht zum aktuellen Zeitpunkt aufs Äußerste zu gehen, denn die BRD wickelt sich ganz freiwillig ab und dann werden ganz andere Dinge möglich werden.

Gruss - GH

Nicht bezahlen

Linder, Donnerstag, 14.05.2020, 12:40 vor 2086 Tagen @ Otto Lidenbrock 3218 Views

Erneutes Schreiben aufsetzen.
- Abermals klar ersichtliche Zahungsbereitschaft signalisieren, aber eben nur in bar.
- Damit läuft ein etwaiges Mahnverfahren ins Leere und die GEZ bleibt auf den Kosten hierfür sitzen. Auch auf die evtl. dann eingeforderten Zinsen, denn sie waren es, die auf die Erhebung bzw. effektive Zahlung der Gebühr bisweilen verzichteten.
- Bekräftigen, dass sie die Barzahlung, richterlich bestätigt, annehmen müssen. Damit wiederholst du dich zwar, genauso wie sie, aber nur wer standhaft bleibt, der gewinnt auch. Zwar nur temporär, aber immerhin.

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◇◇◇ GENESEN - GELACHT - GELOCHT ◇◇◇

Es wird kein Mahnverfahren geben

Rain @, Donnerstag, 14.05.2020, 14:19 vor 2085 Tagen @ Linder 3095 Views

Ihr Lieben,

der Beitragsservice muß kein Mahnverfahren durchführen, er vollstreckt direkt.

Ist zwar grob rechtswidrig, da er keine Behörde ist, aber daran sind wir mittlerweile ja gewöhnt.

Im Zweifel werden die Dein Konto pfänden, dann ist Schluß mit lustig, weil damit automatisch alle Daueraufträge enden und alle Lastschriften zurückgehen.

Dann hilft nur noch eine Vollstreckungsgegenklage mit dem Nachweis, daß gezahlt ist, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Ökonomisch sinnvoll ist das nicht, aber wie immer: Wenn das Viele machen......

Beste Grüsse

Rain

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Der Rechtsstaat ist wie die Luft: Unsichtbar aber essentiell.

Woher sollen die das Konto kennen? (oT)

FOX-NEWS @, fair and balanced, Donnerstag, 14.05.2020, 21:21 vor 2085 Tagen @ Rain 1827 Views

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Afuera!

Der "Beitragsservice" (GEZ) vollstreckt über die zuständige Vollstreckungsbehörde, die eine Kontopfändung veranlassen kann (mL,mT)

Yellow++, Donnerstag, 14.05.2020, 21:44 vor 2085 Tagen @ FOX-NEWS 1971 Views

Hallo FOX-NEWS,

wenn man auf den Brief mit förmlicher Zustellung der Vollstreckungsbehörde nicht reagiert, dann kann diese Behörde eine Kontopfändung veranlassen, wobei eine Abfrage der Kontonummer durch die Behörde möglich ist. Beispiel für die förmliche Zustellung findet sich unter folgender Quelle bei Nickles.de:

Rundfunkbeitrag Widerstand

Man sollte die förmliche Zustellung (gelber Brief nicht grauer Brief) abwarten, da für die Vollstreckung bei der GEZ Kosten entstehen und die Ämter überlastet sind. Man kann auch auf Andersdenkende in der Vollstreckungsbehörde spekulieren.

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Mit Grüßen
Yellow++

Les Brigandes - Jeanne d'Arc (Ich fand ein Schwert)
Enchanter - Dragon Age Inquisition (Gingertail Cover)

Also kommt erstmal der Gesichtsvollzieher? (oT)

FOX-NEWS @, fair and balanced, Freitag, 15.05.2020, 08:47 vor 2085 Tagen @ Yellow++ 1657 Views

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Afuera!

Ich kenne keine einzige Zwangsvollstreckung der nicht ein Mahnverfahren vorausging

Linder, Donnerstag, 14.05.2020, 23:06 vor 2085 Tagen @ Rain 1955 Views

Daher würde ich es im Zweifelsfall darauf ankommen lassen. Das soll aber Jeder für sich selbst handhaben wie er will.

Grundsätzlich geht es mit dem ersten Brief, sprich der Zahlungsaufforderung, schon los.
Trägt sie keine Unterschrift mit eindeutigem Namen, ist es kein gerichtsfestes Dokument und somit nichtig. Antwortet man entsprechend darauf, hat die GEZ bereits etwas zu tun und gibt Wochen, wenn nicht sogar Monate, Ruhe.

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◇◇◇ GENESEN - GELACHT - GELOCHT ◇◇◇

GEZ-Beitrag in bar an Tom Buhrow (Intendant WDR) klappt.

Sylvia @, Donnerstag, 14.05.2020, 13:09 vor 2086 Tagen @ Otto Lidenbrock 3188 Views

Steinhöfel hats gemacht.

https://www.steinhoefel.com/2020/04/rundfunkbeitrag-bar-an-buhrow.html

"... Und ob Sie es glauben oder nicht: Bar an Buhrow klappt. Es hat zwar etwas gedauert, bis die am 17.02.2020 auf die Reise geschickten € 50,00 beim Beitragsservice ankamen. Aber schließlich wurden sie dem Beitragskonto von Robert Habeck (Name geändert) am 03.03.2020 gutgeschrieben. Tom Buhrow hat also dem Umschlag das Bargeld entnommen und es, wie es sich gehört, beim “Beitragsservice” abgeliefert.

Wem also die Vollstreckung droht, der mag sich an diesem beherzten Handeln ein Beispiel nehmen und den von ihm geschuldeten Betrag oder einen Teil davon, den man in Scheinen bezahlen kann, an den Intendanten des öffentlich-rechtlichen Senders schicken, der für ihn zuständig ist. ..."

Er hat am 17.02.2020 einen Brief an den Chef der größten öffentlich-rechtlichen Anstalt geschrieben, den WDR. Dort steht:
"In der Anlage zu diesem Schreiben erhalten Sie daher eine Euro-Banknote über € 50,00. Damit dieser Betrag Sie als Vertretungsberechtigten des WDR auch sicher erreicht, schicke ich diesen Brief per Einschreiben / Eigenhändig. [Den Betrag] bitte ich meinem Beitragskonto gutzuschreiben…Wie Sie sehen, weigere ich mich nicht, meinen Beitrag zu leisten. Ich bitte Sie daher, den Beitragsservice anzuweisen, den gegen mich ergangenen Festsetzungsbescheid aufzuheben, da hierfür keine Veranlassung mehr besteht. ..."

--
"Der Computer ist die logische Weiterentwicklung des Menschen: Intelligenz ohne Moral." (John Osborne)
"Der Gutmensch ist die logische Rückentwicklung des Menschen: Moral ohne Intelligenz." (unbekannt)

"Ich weiss nicht, ob Sie's schon wussten,"

eastman @, Paltz, Donnerstag, 14.05.2020, 13:57 vor 2085 Tagen @ Sylvia 3388 Views

bearbeitet von eastman, Donnerstag, 14.05.2020, 14:26

ich bezahle ja 2x, einmal für den Pivathaushalt, und einmal für das Kleinunternehmen, wobei wir in Persona die gleichen sind. Solo-Selbständiger, heisst das heute.
Mein Kampf gegen die - wenn ich überhaupt für diese Sch... neben der Arbeit Zeit hatte,
endete in mit satten Mahn-und Nachzahlungs-Gebühren - man ist einfach dagegen machtlos, wie gegen A.M. als Kanzlerin wegzuwollen, wie Frau Nahles nicht wieder aufsteigen zu lassen usw.
Meine Hörner diesbezüglich sind abgestossen.
Und-ich höre weder Rundfunk noch sehe ich fern.
Es sind die Staatsmedien, das Sprachrohr des Staates an sein Volk. Und diese mediale Macht lässt sich keiner nehmen, siehe xxx Beispiele und die Geschichte.

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Gras wächst nicht schneller, wenn man daran zieht.

Widerspruch

Falkenauge @, Donnerstag, 14.05.2020, 17:22 vor 2085 Tagen @ Otto Lidenbrock 2511 Views

bearbeitet von Falkenauge, Donnerstag, 14.05.2020, 17:29

Widerspruch mit Begründung gegen den Festsetzungsbescheid erheben, binnen eines Monats.
Bei mir dauerte es 1 1/4 Jahr, bis sie den zurückgewiesen haben, da sie völlig überlastet sind.

Auf die trotzdem immer wieder kommenden Zahlungsaufforderungen habe ich nicht reagiert - ohne Folgen.

Gegen den Zurückweisungsbescheid habe ich (binnen eines Monats) Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (in erster Instanz kein Anwalt nötig), die läuft bei mir auch schon 1 Jahr und 2 Monate. Denn die Verwaltungsgerichte sind auch vollkommen überlastet. Man muss nur einen Prozesskostenvorschuss von, bei mir 105 €, einsetzen.

Zur Anregung für die Begründung:

https://fassadenkratzer.wordpress.com/2017/11/03/rundfunkzwangsbeitrag-oder-die-betreut...

https://fassadenkratzer.wordpress.com/2017/11/10/rundfunkpropaganda-und-der-rechtsgrund...

Mit dem zweiten Teil der Begründung (Propaganda) ist meines Wissens noch kein Prozess bis zum Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht durchgefochten werden. Daher besteht damit noch eine kleine Chance, vielleicht, vielleicht.

Widerspruch einlegen

Robse, Donnerstag, 14.05.2020, 22:25 vor 2085 Tagen @ Otto Lidenbrock 2175 Views

Hallo,

wie von Falkenauge beschrieben, Widerspruch einlegen.
Am besten erstmal nur mit Bitte um Bekanntgabe einer Frist für die Begründung und diese dann nachzureichen.

Wenn der negative Widerspruchsbescheid kommt, dann kann dagegen geklagt werden.


Habe am 24.05.2019 Klage eingereicht, seit Oktober 2019 ruht das Verfahren.

Vorlage Klage:
hiermit erhebe ich gegen den Widerspruchsbescheid von
Bayerischer Rundfunk, Rundfunkplatz 1, 80335 München
vom 16.04.2019 – zugestellt am 30.04.2019 durch förmliche Zustellung
K L A G E
und beantrage die Festsetzungsbescheide vom 02.02.2018 und 04.05.2018, in Gestalt des Wider-spruchbescheids vom 16.04.2019 aufzuheben.
Die Klageerhebung erfolgt zunächst fristwahrend.
Zur Klagebegründung werden ich in einem separaten Schreiben vortragen.
Eine Kopie der Festsetzungsbescheide werden nachgereicht

Vorlage Klagebegründung:
KLAGEBEGRÜNDUNG
In dem Verwaltungsstreitverfahren
XXX
gegen
Bayerischer Rundfunk
wird die mit Schriftsatz vom 24.05.2019 erhobene Klage nachstehend im Einzelnen begründet.


A.
Zum Sachverhalt

Der Kläger wird als Inhaber einer Wohnung unter der im Festsetzungsbescheid genannten An-schrift auf Zahlung von Rundfunkbeiträgen in Anspruch genommen.
Rechtsgrundluge für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkstaatsvertrag – RBStV. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

§ 10 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bestimmt, dass der Beitragsschuldner die Beiträge auf das Abwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio zu leisten hat. Es kann dort – so wörtlich – „nur bargeldlos“ entrichtet werden.

A.II.


Der Kläger wurde von Beklagten mit verschiedenen Zahlungserinnerungen zur Überweisung des Rundfunkbeitrags aufgefordert.
Mit mehrmaligen Schreiben bot der Kläger dem Beklagten an, den fälligen Rundfunkbeitrag in bar an einer von diesem zu benennenden Stelle zu bezahlen.

Dies lehnte der Beklagte ab und erstellte die Feststellungsbescheide vom 02.02.2018 und 04.05.2018
Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben von 14.03.2018 und 18.06.2018 form- und fristgerecht Widerspruch ein. Der Beklagte half diesem Widerspruchs nicht ab und erließ statt-dessen am 16.04.2019 Widerspruchsbescheid. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen den angefochtenen Widerspruchsbescheid.

B.
Zur Rechtslage


Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig.
Mangels rechtswirksamer Ermächtigungsgrundlage hierzu kann der Beklagte von dem Kläger kraft seiner Satzung nicht eine bargeldlose Bezahlung von Rundfunkbeiträgen verlangen.
Die Säumniszuschläge werden ohne Grundlage erhoben, da der Wille zur Zahlung der Beiträge jeweils erkennbar war und der Beklagte die Begleichung des Kontos ablehnte.

B. I.


Dem Beklagten steht keine Ermächtigungsgrundlage für das Verlangen nach bargeldloser Be-zahlung von Rundfunkbeiträgen zur Verfügung, die unter Beachtung des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG den rechtsstaatlichen Anforderungen an den Gesetzesvorbe-halt genügt. Zugleich bestreitet der Beklagte das Recht des Klägers zur Barzahlung seiner Bei-tragsschuld, was das erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers für die Zukunft begrün-det.

Die Geltendmachung einer bargeldlosen Zahlung des Rundfunkbeitrages auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung ist rechtswidrig, weil diese Vorschrift nicht im Einklang mit höherrangigem Recht steht.

Durch die Versagung der Möglichkeit einer Schuldtilgung durch Barzahlung wird der Kläger jedenfalls, in seiner von Art, 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.

Für die beanspruchte bargeldlose Zahlung fehlt es bereits an einer ausdrücklichen Ermächtigung durch Bundes- oder Landesrecht. Die Staatsverträge zum Rundfunkrecht die hierzu ergangenen gesetzlichen Regelungen erhalten solche Bestimmungen erkennbar nicht. Der Beklagte wird an keiner Stelle ermächtigt, durch Satzung Bestimmungen über die exklusive bargeldlose Erhebung der Rundfunkgebühr zu erlassen. Eine ausdrückliche Ermächtigung des Satzungsgebers in diesem Sinne findet sich auch anderweitig nicht.

Des Weiteren fehlt dem Beklagten darüber hinaus die Befugnis zur Geltendmachung einer bargeldlosen Gebührenerhebung, weil ein solches Satzungsverlangen gegen zwingendes höherrangiges Gesetz verstößt.

B. II.

Die Feststellungsbescheide des Beklagten vom 02.02.2018 und 04.05.201 in Gestalt des Wider-spruchbescheides vom 16.04.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Der Beklagte stützt seinen Bescheid auf § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung, zu deren Er-lass er gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zwar prinzipiell ermächtigt war. Nach dieser Sat-zungsregelung soll ein Beitragsschuldner seinen Beitrag jedoch „nur bargeldlos“ entrichten können. Weiter grenzt § 10 Abs. 4 dieser Satzung die Zahlungsmöglichkeit sogar dahin ein, daß die Zahlung „zu Lasten seines Bankkontos“ zu leisten habe. Hierin liegt keine tragfähige Rechtsgrundlage für das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Begehren des Be-klagten gegen den Kläger, seine Beitragsschulden statt in Bargeld per Buchgeld zu begleichen.

Die staatsvertragliche Ermächtigungsgrundlage des RBStV als landesgesetzliche Regelung zu verstehen ist, die rechtsdogmatische unterhalb bundes- und europarechtlicher Rechtsquellen angesiedelt ist. Mit nachrangigem Recht kann jedoch schon rein prinzipiell höherrangiges Recht nicht wirksam abgeändert werden.

Das in Rede stehende Satzungsrecht ist folglich wegen der Kollision mit zwingendem höherrangigem Recht nicht wirksam. Es verstößt insbesondere gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz, der in seiner aktuell geltenden Fassung wörtlich bestimmt:

Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

Schuldner sind befugt, ihre Geldschulden mittels Banknoten zu begleichen; Gläubiger umgekehrt sind berechtigt, die Bezahlung in Banknoten zu verlangen. Eine einseitige Beschränkung von Bargeld als Zahlungsmittel verstößt somit gegen den Wortlaut des § 14 Abs. 1 BBankG.


Die Möglichkeit zur Begleichung von Geldschulden mittels Banknoten könnte somit nur durch ein gleichrangiges Gesetz oder aber durch freie vertragliche Vereinbarung begrenzt werden. Die Satzung des Beklagten ist jedoch weder ein solches Gesetz wie das BBankG, noch beruht sie einzelvertraglich auf einer freien Vertragsvereinbarung zwischen den Streitparteien.
14 Abs. 1 Satz 1 BBankG verweist erkennbar bereits selbst auf Art. 128 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dort wird der Europäischen Zentralbank nicht ohne Grund das „ausschließliche“ Recht zur Genehmigung von Euro-Banknoten die als den „einzigen“ Banknoten zugeschrieben, als „gesetzliches Zahlungsmittel“ dienen dürfen.
Dieser Normwerdung war ein intensiver legislativer Erörterungsprozeß innerhalb der Euro-gruppe vorangegangen: Ursprünglich gab es bei den vertragsschließenden Mitgliedstaaten näm-lich tatsächlich noch unterschiedliche Auffassungen über Definition, Umfang und Auswirkung des Begriffs „gesetzliches Zahlungsmittel“. Um diese Auffassungen aufzuklären und zu verein-heitlichen, wurde eine eigene Expertengruppe gebildet. Dieser Gruppe gehörten von deutscher Seite Vertreter des Finanzministeriums und der Deutschen Bundesbank an (vgl. „Report of the Euro Legal Tender Expert Group (ELTEG) on the definition, scope and effects of legal tender of euro banknotes and coins“.
Die Schlußempfehlungen jener Expertengruppe wurden sodann von der Europäischen Kom-mission ausdrücklich als rechtsverbindlich übernommen (vgl. „Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel“, ABl. L 83/70 vom 30.03.2010).
In den dortigen Festlegungen heißt es bis heute unverändert zur Definition des „gesetzlichen Zahlungsmittels“ wörtlich (Hervorhebung diesseits):
„Wenn eine Zahlungsverpflichtung besteht, sollte der Status der Euro-Banknoten und Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel Folgendes beinhalten:
1. a) Verpflichtende Annahme: Sofern sich die Parteien nicht auf andere Zahlungsmittel geeinigt haben, ist der Empfänger einer Zahlungsverpflichtung nicht befugt, eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen abzulehnen.
2. b) Annahme zum vollen Nennwert: Der monetäre Wert von Euro-Banknoten und -Münzen entspricht dem auf den Banknoten und Münzen angegebenen Wert.
3. c) Entlastung von Zahlungsverpflichtungen: Ein Schuldner kann sich selbst von einer Zahlungsver-pflichtung entlasten, indem er dem Zahlungsempfänger eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen anbietet.“
Die unionskonforme Auslegung des § 14 BBankG bestätigt somit das deutschrechtliche Ver-ständnis.
Der Gläubiger einer Leistung kommt folglich in Ermangelung einer wirksamen abweichenden Vereinbarung auch in Annahmeverzug, sollte er die Barzahlung ablehnen. Der Kläger hat dem Beklagten Barzahlung anerboten. Mit der Ablehnung der Annahme befindet er sich dem Kläger gegenüber in Annahmeverzug.


Im Widerspruchsbescheid vom 16.04.2019 wird auf den Säumniszuschlag eingegangen.
Der Beklagte hat gegen den Säumniszuschlag jeweils Widerspruch eingelegt und Beklagten aufgefordert, hierfür eine Frist für die Begründung zu nennen. Der Beklagte hat bis heute keine Frist für die Begründung gesetzt und es wurde auch keine Begründung vom Kläger übermittelt.
Somit ist der Widerspruchsbescheid abzulehnen.

Es wird auf das Aktenzeichen BVerwG 6 C 6.18 verwiesen. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2019 einen Beschluss erlassen und entschieden, den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorzulegen.

Auszug:
„Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet.“

Vielen Dank für die ausführliche Anleitung! (owT)

Otto Lidenbrock, Freitag, 15.05.2020, 09:38 vor 2085 Tagen @ Robse 1664 Views

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