Muss mich korrigieren: Von Zwangsimpfungen ist da nicht die Rede
Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) steht unter § 28 Schutzmaßnahmen im Absatz 1:
"Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt."
Dem wird jetzt hinzugefügt:
"Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Person, die eine bestimmte übertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmaßnahmen getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen eines bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr übertragen kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Soweit von individualbezogenen Maßnahmen abgesehen werden soll oder Ausnahmen allgemein vorgesehen werden, hat die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr übertragen kann."
Die Schutzmaßnahmen der zuständigen Behörde in den §§ 29 bis 31 betreffen allerdings nur Beobachtung, Quarantäne und berufliches Tätigkeitsverbot. Hinzugefügt wird jetzt, dass derjenige, der einen entsprechenden Immunitätsnachweis erbringen kann, ganz oder teilweise von diesen Maßnahmen ausgenommen werden kann.
Von Zwangsmaßnahmen zu Impfungen kann ich da nichts entdecken.
Ursprünglich hatte ich noch geschrieben:
Das könnte erklären, warum die Angst noch so lange aufrecht erhalten wird. Wenn diese Gesetzesergänzung an die Öffentlichkeit kommt, wird die Bevölkerung augenblicklich geneigt sein, dieser massiven Einschränkung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit mehrheitlich zuzustimmen.
Zukünftig wird es dann keine Diskussionen mehr geben, ob bestimmte Impfungen per Zwang verabreicht werden. Der Gesundheitsminister stellt eine Epidemie von nationaler Tragweite fest - das ist praktisch jede Grippewelle - und schon kriegt das Volk jedes Jahr seine Impfdröhnung, ob es will oder nicht.
Es ist an der Zeit, über eine Auswanderung nachzudenken. In einem solchen Land möchte ich meinen Lebensabend bestimmt nicht verbringen.