die Herrschaften beschäftigen ...

Talleyrand ⌂, Mittwoch, 15.04.2020, 23:10 (vor 2124 Tagen) @ Sylvia1895 Views

Servus Sylvia und Robse,

Zwischendurch kann man die Herrschaften beispielsweise mit folgenden Gesuchen beschäftigen:

1.Brief:
Aufforderung zur Auskunfterteilung über § 3 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Meine Beitragsnummer: xxxxxxxx.


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich fordere Sie auf, mir in folgendem Sachverhalt Rechtsauskunft zu erteilen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist eine Wohnung eine baulich abgeschlossene Raumeinheit. Hiermit beantrage ich gemäß § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz Auskunft über die Mindestgröße der Raumeinheit, die Sie als Wohnung ansehen.

Ihre schriftliche Stellungnahme per Briefpost erwarte ich gemäß der Bestimmungen von § 12, Abs. 3 der DS-GVO innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Anfrage.

Hochachtungsvoll


2. Brief:
Einstellung der Entrichtung der Zwangsbeiträge bis vorerst 30. Juni 2020
Meine Beitragsnummer: xxxxxxxxx.


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich setze Sie davon in Kenntnis, daß ich von meinem Recht Gebrauch mache, meine Zwangsbeiträge an Sie vorerst mindestens bis zum 30. Juni 2020 einzustellen. Zur Rechtsbelehrung zitiere ich den einschlägigen Paragraphen aus dem "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020," darin:
„Artikel 240
Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§1 Moratorium
(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zurErfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang miteinem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus(COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrechtbesteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind."
(siehe Bundesgesetzblatt oder die Webseite
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pd...


Hochachtungsvoll

--
https://talleyrandssudelbuch.art.blog


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