Blick in die Zukunft? Notstandsrecht als Katastrophennotstand, Art. 35 II, III GG
bearbeitet von Wayne Schlegel, Mittwoch, 11.03.2020, 22:59
Weil Spahn und die Politkaste nichts so sehr hassen, als Verantwortung zu übernehmen, schieben sie gerne vor, sie könnten ja nicht wie China (die viel zu spät und so ....), weil Föderalismus und Rechtsstaat und Wirtschaftsfreiheit und so, sollte man das mal auf den Prüfstand stellen.
Natürlich können sie, müssen nur den NOTSTAND ausrufen. In unserem Fall den KATASTROPHENNOTSTAND, Art. 35 II, III GG. Das werden die auch tun, aber erst dann, wenn die Geldgieskanne leer und uns schon alles um die Ohren geflogen ist.
Das Notstandsrecht und die darunter firmierenden einfachen Gesetze und Rechtsverordnungen sind längst schon in Kraft. Muss ja auch so sein, was wäre das sonst für ein Staat.
Nurdrei Beispiele aus dem Reigen der vielen Notstandsgesetzen:
- ASG: Gesetz zur Sicherstellung der Arbeitsleistungen ...
- WiSiG: Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs
- ESG: Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie ...
Und die Presse pennt auch mal wieder, könnte ja mal in ner PK nachfragen, unter welchen Umständen man daran denken würde und was das dann bedeuten würde. Da würden sich die Schlipsträger aber ganz schön angucken.
Also liebe Presse: Bitte schon mal einlesen in die Rechtslage und Aufklärung betreiben.
Aber achso, man will ja niemanden beunruhigen. Schön gar nicht die Realisten. Steht das Wohlfühlcredo über allem?
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