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FOX-NEWS, fair and balanced, Freitag, 15.11.2019, 18:47 (vor 1836 Tagen) @ FOX-NEWS3171 Views

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu den Grundrechten von Menschen afrikanischer Abstammung in Europa (2018/2899(RSP))

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf den zweiten Bezugsvermerk und die Bezugsvermerke 4 bis 7 der Präambel, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6,

– gestützt auf die Artikel 10 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(1),

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2),

– unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(3),

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI(4),

– unter Hinweis auf die Zweite Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung (EU-MIDIS II), die im Dezember 2017 von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) veröffentlicht wurde, und den Bericht der FRA über die Erfahrungen von Menschen afrikanischer Abstammung in der EU mit Rassendiskriminierung und rassistisch motivierter Gewalt(5),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2016(6),

– unter Hinweis auf die Einrichtung der hochrangigen EU-Gruppe zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz im Juni 2016,

– unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet, auf den sich die Kommission und führende IT-Unternehmen sowie weitere Plattformen und Unternehmen im Bereich der sozialen Medien am 31. Mai 2016 verständigt haben,

– unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 34 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung vom 3. Oktober 2011 über die Rassendiskriminierung von Menschen afrikanischer Abstammung,

– unter Hinweis auf die Resolution 68/237 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2013, mit der das Internationale Jahrzehnt der Menschen afrikanischer Abstammung (2015–2024) ausgerufen wurde,

– unter Hinweis auf die Resolution 69/16 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. November 2014 mit dem Maßnahmenprogramm für die Durchführung des Internationalen Jahrzehnts der Menschen afrikanischer Abstammung,

– unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm der Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz aus dem Jahr 2001, in der bzw. dem anerkannt wird, dass Menschen afrikanischer Abstammung über Jahrhunderte hinweg Rassismus, Diskriminierung und Ungerechtigkeit erfahren mussten,

– unter Hinweis auf die allgemeinen politischen Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI),

– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates vom 19. September 2001 zum Europäischen Kodex der Polizeiethik(7),

– unter Hinweis auf den Kommentar des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 25. Juli 2017 mit dem Titel „Afrophobia: Europe should confront this legacy of colonialism and the slave trade“ (Afrophobie: Europa sollte sich mit diesem Erbe des Kolonialismus und des Sklavenhandels auseinandersetzen),

– unter Hinweis auf Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über das Diskriminierungsverbot,

– unter Hinweis auf die an die Kommission zu den Grundrechten von Menschen afrikanischer Herkunft in Europa gerichtete Anfrage (O-000022/2019 - B8-0016/2019),

– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass der Begriff „Menschen afrikanischer Abstammung“ auch zusammen mit den Begriffen „Afro-Europäer“, „afrikanische Europäer“, „schwarze Europäer“, „Menschen afro-karibischer Herkunft“ oder „Schwarze karibischer Herkunft“ verwendet werden kann und sich auf Menschen afrikanischer Abstammung bezieht, die in Europa geboren wurden oder Staatsbürger bzw. Einwohner europäischer Staaten sind;

B. in der Erwägung, dass sich die Begriffe „Afrophobie“, „Afriphobie“ und „Rassismus gegen Schwarze“ auf eine bestimmte Form des Rassismus, einschließlich aller Arten von Gewalttätigkeit oder Diskriminierung, beziehen, dem historischer Missbrauch und negative Stereotypisierung einen Nährboden bieten und der zur Ausgrenzung und Entmenschlichung von Menschen afrikanischer Abstammung führt; in der Erwägung, dass dies im Zusammenhang mit den historisch repressiven Strukturen des Kolonialismus und des transatlantischen Sklavenhandels steht, wie vom Menschenrechtskommissar des Europarates anerkannt;

C. in der Erwägung, dass in Europa schätzungsweise 15 Millionen Menschen afrikanischer Abstammung leben(8), auch wenn die Erhebung von Gleichstellungsdaten in den EU-Mitgliedstaaten weder systematisch noch auf der Grundlage der Selbstidentifizierung erfolgt und Nachkommen von Migranten oder „Migranten der dritten Generation“ und darüber hinaus bisweilen ausgelassen werden;

D. in der Erwägung, dass die FRA dokumentiert hat, dass Minderheiten aus afrikanischen Ländern südlich der Sahara in Europa in allen Lebensbereichen besonders anfällig für Rassismus und Diskriminierung sind(9);

E. in der Erwägung, dass laut der jüngsten von der FRA(10) durchgeführten Zweiten Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung junge Befragte afrikanischer Abstammung im Alter von 16 bis 24 Jahren in den zwölf Monaten vor der Umfrage 32 % mehr hassmotivierte Belästigung erlebten als ältere Befragte und dass junge Befragte am häufigsten Opfer von Belästigung im Internet waren und dass diese mit zunehmendem Alter seltener auftritt;

F. in der Erwägung, dass historische Ungerechtigkeiten gegen Afrikaner und Menschen afrikanischer Abstammung – einschließlich Versklavung, Zwangsarbeit, Rassentrennung, Massaker und Völkermorde im Kontext des europäischen Kolonialismus und des transatlantischen Sklavenhandels – auf institutioneller Ebene in den Mitgliedstaaten größtenteils weiterhin nicht erkannt und nicht berücksichtigt werden;

G. in der Erwägung, dass durch den Fortbestand diskriminierender Stereotypen in einigen Traditionen in ganz Europa, einschließlich „Blackfacing“ (Gesichtsschwärzung als Unterhaltungsmaskerade), tief verwurzelte Stereotypen über Menschen afrikanischer Abstammung, die die Diskriminierung verschärfen können, aufrechterhalten werden;

H. in der Erwägung, dass die wichtige Arbeit der nationalen Gleichbehandlungsstellen und von dem Europäischen Netzwerk für Gleichbehandlungsstellen (Equinet) begrüßt und unterstützt werden sollte;

I. in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung dem jährlichen Bericht(11) über Hassdelikte des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE zufolge häufig Opfer rassistischer Gewalt sind, sie in vielen Ländern allerdings keine Rechtshilfe und keine finanzielle Unterstützung erhalten, während sie sich von gewalttätigen Angriffen erholen;

J. in der Erwägung, dass die Hauptverantwortung für die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger bei den Regierungen liegt und dass daher die Regierungen die Hauptverantwortung für die Überwachung und Verhütung von Gewalt, einschließlich afrophober Gewalt, und die strafrechtliche Verfolgung der Täter tragen;

K. in der Erwägung, dass Daten über Rassendiskriminierung im Bildungssystem nur in begrenztem Umfang vorliegen, einiges jedoch darauf hindeutet, dass Kinder afrikanischer Abstammung in den Mitgliedstaaten schlechtere Schulnoten erhalten als ihre weißen Mitschüler und dass die Schulabbrecherquote bei Kindern afrikanischer Abstammung deutlich höher liegt(12);

L. in der Erwägung, dass Erwachsene und Kinder afrikanischer Abstammung in Polizeigewahrsam zunehmend gefährdet sind, wo es nicht selten zu Gewalttaten und Todesfällen kommt und im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Befugnissen in den Bereichen Strafverfolgung, Verbrechensverhütung, Terrorismusbekämpfung und Einwanderungskontrolle routinemäßig Profile auf der Grundlage der Rasse erstellt und diskriminierende Kontrollen und Durchsuchungen sowie Überwachungen durchgeführt werden;

M. in der Erwägung, dass im Falle einer Diskriminierung zwar Rechtsmittel vorhanden sind, es jedoch solider und spezifischer politischer Maßnahmen bedarf, um gegen den strukturellen Rassismus vorzugehen, den Menschen afrikanischer Abstammung in Europa unter anderem in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Gesundheit, Strafrecht, politische Teilhabe und bei den Auswirkungen der Migrations- und Asylpolitik und -praxis erleben;

N. in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung in Europa auf dem Wohnungsmarkt diskriminiert werden und eine räumliche Absonderung in einkommensschwachen Gebieten mit schlechter Qualität und engen Wohnverhältnissen erfahren;

O. in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung im Laufe der Geschichte erheblich zum Aufbau der europäischen Gesellschaft beigetragen haben, viele auf dem Arbeitsmarkt jedoch diskriminiert werden;

P. in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung in den unteren Einkommensschichten der europäischen Bevölkerung überproportional vertreten sind;

Q. in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung in politischen und gesetzgebenden Organen auf europäischer, nationaler und auf lokaler Ebene in der Europäischen Union massiv unterrepräsentiert sind;

R. in der Erwägung, dass Politiker afrikanischer Abstammung sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor entwürdigenden Angriffen in der Öffentlichkeit ausgesetzt sind;

S. in der Erwägung, dass Rassismus und Diskriminierung, denen Menschen afrikanischer Abstammung ausgesetzt sind, struktureller Natur sind und sich häufig mit anderen Formen der Diskriminierung und Unterdrückung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung überschneiden;

T. in der Erwägung, dass sich afrophobe Angriffe in Europa in jüngster Zeit vermehrt direkt gegen Drittstaatsangehörige, insbesondere Flüchtlinge und Migranten, richten;

1. fordert die Mitgliedstaaten und EU-Organe auf, anzuerkennen, dass Menschen afrikanischer Abstammung besonders stark Rassismus, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit ausgesetzt sind und ihre Menschen- und Grundrechte im Allgemeinen nicht im gleichen Maße wahrnehmen können, was strukturellem Rassismus gleichkommt, und dass sie als Einzelpersonen und auch als Gruppe Anspruch auf Schutz vor diesen Ungleichheiten haben, einschließlich positiver Maßnahmen zur Förderung ihrer Rechte sowie zur Gewährleistung der uneingeschränkten und gleichberechtigten Wahrnehmung;

2. vertritt der Auffassung, dass die aktive und sinnvolle soziale, wirtschaftliche, politische und kulturelle Beteiligung von Menschen afrikanischer Abstammung von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, das Phänomen der Afrophobie zu bekämpfen und die Inklusion dieser Menschen in Europa zu gewährleisten;

3. fordert die Kommission auf, einen EU-Rahmen für nationale Strategien für die soziale Inklusion und Integration von Menschen afrikanischer Abstammung zu entwickeln;

4. verurteilt nachdrücklich alle tätlichen oder verbalen Angriffe gegen Menschen afrikanischer Abstammung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich;

5. fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die Geschichte der Menschen afrikanischer Abstammung – einschließlich vergangener und andauernder Ungerechtigkeiten und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, z. B. Sklaverei und transatlantischer Sklavenhandel, oder Ungerechtigkeiten und Verbrechen, die im Rahmen des europäischen Kolonialismus begangen wurden, aber auch der gewaltigen Errungenschaften und positiven Beiträge von Menschen afrikanischer Abstammung – in Europa offiziell anzuerkennen und ihr zu gedenken, indem sie den Internationalen Tag des Gedenkens an die Opfer der Sklaverei und des transatlantischen Sklavenhandels auf europäischer und nationaler Ebene offiziell anerkennen und sogenannte „Monate der schwarzen Geschichte“ einführen;

6. fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe auf, sowohl das von den Vereinten Nationen ausgerufene Internationale Jahrzehnt der Menschen afrikanischer Abstammung offiziell zu begehen als auch wirksame Maßnahmen zur Durchführung des Maßnahmenprogramms im Geiste der Anerkennung, Gerechtigkeit und Entwicklung zu ergreifen;

7. erinnert daran, dass einige Mitgliedstaaten – unter Berücksichtigung der nachhaltigen Auswirkungen in der Gegenwart – sinnvolle und wirksame Maßnahmen zur Wiedergutmachung vergangener Ungerechtigkeiten und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die sich gegen Menschen afrikanischer Abstammung richteten, ergriffen haben;

8. fordert die EU-Organe und die verbliebenen Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel, das bestimmte Formen der Entschädigung, etwa öffentliche Entschuldigungen und die Rückgabe gestohlener Artefakte an die Herkunftsländer, beinhalten kann, zu folgen;

9. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Kolonialarchive freizugeben;

10. fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich um eine systematische Bekämpfung der ethnischen Diskriminierung und Hassverbrechen zu bemühen, um gemeinsam mit anderen Hauptakteuren wirksame und faktengestützte gesetzliche und politische Maßnahmen zu erarbeiten; ist der Ansicht, dass die Datenerhebung zu Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft und zu Hassverbrechen nur für den ausschließlichen Zweck erfolgen sollte, um im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsrahmen und den Datenschutzvorschriften der EU die Wurzeln fremdenfeindlicher und diskriminierender Reden und Handlungen zu ermitteln und diese zu bekämpfen;

11. fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Strategien zur Bekämpfung von Rassismus zu entwickeln, die sich mit der vergleichenden Situation von Menschen afrikanischer Abstammung in Bereichen wie Bildung, Wohnen, Gesundheit, Beschäftigung, Polizeiarbeit, Sozialdienste, Justiz sowie politische Teilhabe und Vertretung befassen und mit denen die Teilhabe von Menschen afrikanischer Abstammung in Fernsehsendungen und anderen Medien gefördert wird, damit ihrer fehlenden Repräsentanz sowie dem Mangel an Vorbildern für Kinder afrikanischer Abstammung angemessen entgegengewirkt wird;

12. betont die wichtige Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung und fordert eine stärkere finanzielle Unterstützung von Basisorganisationen auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene;

13. fordert die Kommission auf, in ihren laufenden Finanzierungsprogrammen und in den Programmen für den nächsten Mehrjahreszeitraum den Fokus auch auf Menschen afrikanischer Abstammung zu legen;

14. fordert die Kommission auf, innerhalb der zuständigen Dienststellen eigens eine Arbeitsgruppe einzurichten, das sich insbesondere mit dem Thema Afrophobie befasst;

15. besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit umsetzen und ordnungsgemäß durchsetzen, insbesondere die Einbeziehung von Motiven der Voreingenommenheit bei Straftaten aufgrund der Rasse oder der nationalen oder ethnischen Herkunft als erschwerenden Faktor, um sicherzustellen, dass Hassverbrechen gegen Menschen afrikanischer Abstammung erfasst, untersucht, verfolgt und bestraft werden;

16. fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf Hassverbrechen wirksame Gegenmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Untersuchung von Motiven der Voreingenommenheit bei Straftaten aufgrund der Rasse oder der nationalen oder ethnischen Herkunft; fordert sie ferner auf, dafür zu sorgen, dass Hassverbrechen gegen Menschen afrikanischer Abstammung erfasst, untersucht, verfolgt und bestraft werden;

17. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Erstellung von Profilen auf der Grundlage der Rasse oder der ethnischen Zugehörigkeit in allen Formen der Strafverfolgung, der Terrorismusbekämpfung und der Einwanderungskontrolle zu beenden und die Praktiken der unrechtmäßigen Diskriminierung und Gewalt offiziell anzuerkennen und zu bekämpfen, indem in den Behörden Anti-Rassismus-Schulungen sowie Schulungen zur Beseitigung von Vorurteilen abgehalten werden;

18. fordert die Mitgliedstaaten auf, rassistische und afrophobe Traditionen anzuprangern und dagegen vorzugehen;

19. fordert die Mitgliedstaaten auf, die rassistisch begründete Voreingenommenheit in ihren Strafrechts-, Bildungs- und Sozialsystemen zu überwachen und proaktive Maßnahmen zu ergreifen, um für einen gleichen Zugang zur Justiz zu sorgen und die Beziehungen zwischen den Strafverfolgungsbehörden und Minderheitengemeinschaften zu verbessern, den gleichberechtigten Zugang zur Bildung sicherzustellen sowie die Beziehungen zwischen den Bildungsbehörden und Minderheitengemeinschaften zu verbessern, den gleichen Zugang zu sozialen Diensten zu gewährleisten und die Beziehungen zwischen den Sozialbehörden und Minderheitengemeinschaften zu verbessern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Beziehungen zu schwarzen Gemeinschaften und Menschen afrikanischer Abstammung liegen sollte;

20. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Erwachsene und Kinder afrikanischer Abstammung gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Bildung und Betreuung ohne Diskriminierung und Segregation haben, und erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zur Unterstützung des Lernens vorzusehen; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Geschichte der Menschen afrikanischer Abstammung in die Lehrpläne aufzunehmen und eine umfassende Sicht auf die Themen Kolonialismus und Sklaverei zu bieten, wobei die historischen und gegenwärtigen negativen Auswirkungen auf Menschen afrikanischer Abstammung anerkannt werden, und dafür zu sorgen, dass das Lehrpersonal für diese Aufgabe angemessen ausgebildet und ausgestattet ist, um der Vielfalt im Klassenraum zu begegnen;

21. fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen für Menschen afrikanischer Abstammung in den Bereichen Beschäftigung, Unternehmertum und wirtschaftliche Emanzipation zu fördern und zu unterstützen, damit den überdurchschnittlich hohen Arbeitslosenquoten und der Diskriminierung von Menschen afrikanischer Abstammung auf dem Arbeitsmarkt entgegengewirkt wird;

22. fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen die Diskriminierung von Menschen afrikanischer Abstammung auf dem Wohnungsmarkt vorzugehen und die Ungleichheiten beim Zugang zu Wohnraum mit konkreten Maßnahmen anzugehen sowie für angemessene Wohnverhältnisse zu sorgen;

23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsvorschriften und Verfahren dafür zu sorgen, dass Migranten, Flüchtlinge und Asylbewerber auf sicherem und legalem Wege in die EU einreisen können;

24. fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass es keine EU-Mittel für, Unterstützung von oder Zusammenarbeit mit Organisationen oder Gruppen gibt, die an Versklavung, Menschenhandel, Folter und Erpressung von schwarzen und afrikanischen Migranten beteiligt sind oder damit in Verbindung stehen;

25. fordert die EU-Organe auf, eine Strategie zur personellen Vielfalt und Eingliederung von Arbeitnehmern zu verabschieden, wobei in Ergänzung der diesem Ziel dienenden bestehenden Bemühungen ein strategischer Plan für die Beteiligung ethnischer und rassischer Minderheiten am Erwerbsleben festgelegt wird;

26. fordert die europäischen Parteien und politischen Stiftungen sowie die Parlamente auf allen Ebenen der Europäischen Union auf, Initiativen zur Förderung der politischen Beteiligung von Menschen afrikanischer Abstammung zu unterstützen und zu entwickeln;

27. fordert die Kommission auf, sich eng mit internationalen Akteuren wie der OSZE, den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und dem Europarat sowie mit anderen internationalen Partnern abzustimmen, um Afrophobie auf internationaler Ebene zu bekämpfen;

28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu übermitteln.

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