Kurzfristige Vermietung von Wohnungen und der BGH

Rain @, Freitag, 12.04.2019, 11:37 vor 2473 Tagen 2176 Views

Ihr Lieben,


der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, daß eine Wohnungseigentümergemeinschaft das Vermieten von Wohnungen an Tagesgäste nur einstimmig untersagen kann.

Damit ist es praktisch nicht verbietbar, wenn es einmal in die Teilungsanordnung aufgenommen wurde.

Begründung des BGH: Keine, nur Worthülsen.

Unabhängig davon, daß schwer nachvollziehbar ist, wie man eine solche Klausel in die Teilungsanordnung aufnehmen kann, ist damit der Schwächung der Eigentumsrechte von Wohneigentümern das Wort geredet.

Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 112/18


Beste Grüsse

Rain

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Der Rechtsstaat ist wie die Luft: Unsichtbar aber essentiell.

Wieso Schwächung? Es handelt sich im Gegenteil um eine Stärkung der Rechte von Eigentümern

Mephistopheles, Freitag, 12.04.2019, 13:59 vor 2473 Tagen @ Rain 1527 Views

Ihr Lieben,


der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, daß eine
Wohnungseigentümergemeinschaft das Vermieten von Wohnungen an Tagesgäste
nur einstimmig untersagen kann.

Damit ist es praktisch nicht verbietbar, wenn es einmal in die
Teilungsanordnung aufgenommen wurde.

Das ist doch das selbstverständliche Recht von Eigentümern, dass sie über ihr Eigentum nach Gutdünken verfügen dürfen.

Begründung des BGH: Keine, nur Worthülsen.

Braucht er auch keine, da eben selstverständlich.

Unabhängig davon, daß schwer nachvollziehbar ist, wie man eine solche
Klausel in die Teilungsanordnung aufnehmen kann, ist damit der Schwächung
der Eigentumsrechte von Wohneigentümern das Wort geredet.

Eine Klausel, welche die Eigentumsrechte beschränkt wird wahrscheinlich keinen Bestand haben bzw. nur bis zu dem Moment, wo irgendeiner dagegen klagt.

Gruß Mephistopheles


Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 112/18


Beste Grüsse

Rain

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