Pensionen und Betriebsaltersversorgung - Der Elefant im GEZ-Laden
Hallo in die Runde!
Bei allen Betrachtungen und ehrenvollen Boykottbemühungen vermisse ich stets einen aus meiner Sicht wichtigen Punkt, nämlich die Betrachtung der Verwendung der GEZ-Beiträge. Im Augenblick verzichte ich auf Zahlenbeispiele und Links, da diese reichhaltig und leicht zu recherchieren sind.
Nach § 1 RBStV dient der Rundfunkbeitrag der „funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“. Sinn und Zweck des „Rundfunkbeitrages“ ist es, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
Genau hier stellt sich die Frage, gehören die (zusätzlichen) betrieblichen Altersversorgungen und Pensionen zur Finanzausstattung um einen funktionsgerechten Betrieb zu ermöglichen? Die Mitarbeiter erhalten ja bereits Renten aus den gesetzlichen Beiträgen auf die Gehälter.
Diese Versorgung hat aus meiner Sicht überhaupt nichts mit dem ordentlichen Betrieb der Rundfunkanstalten zu tun.
Werden diese Beträge also zweckentfremdet eingesetzt und ist nicht genau das klagewürdig?
Laut des KEF-Berichtes (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) werden Aufwände für diese betriebliche Altersversorgung aus den GEZ Beiträgen gedeckt.
Hier handelt es sich nach Größe und stetigem Steigen der Summen um erhebliche Beträge, die nicht nur durch zunehmende Anspruchsberechtigte wachsen, sondern scheinbar auch noch gesetzwidrig auf Grundlage des Betriebsrentengesetz – BetrAVG angepasst werden, denn:
[BetrAVG:
Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.]
Allgemein könnte man es so betrachten:
„Es ist schlichtweg nicht gerechtfertigt, dass der erwerbstätige Teil der Bevölkerung, der bereits in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, auch noch für die zusätzliche Altersversorgung eines kleinen privilegierten Personenkreises von Rundfunk-Rentnern aufzukommen hat. Insofern der Rundfunkbeitrag daher für ihre zusätzliche Altersversorgung verwendet wird, wird er entgegen § 1 RBStV gesetzeswidrig zu gesetzesfremden Zwecken verwendet, insofern verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrages folglich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit." (ex gez-boykott.de)
Weiß jemand, ob konkret dies juristisch schon irgendwo angegangen wurde?
Herzliche Grüße
Fleet
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"Das ist schön bei den Deutschen: Keiner ist so verrückt, dass er nicht einen noch Verrückteren fände, der ihn versteht." (H. Heine)