Der Energieversorger, (Vollkaufmann) verklagt mich wg Mieter

aliter @, Samstag, 27.05.2017, 15:45 vor 2738 Tagen 12026 Views

bearbeitet von unbekannt, Samstag, 27.05.2017, 19:29

moin,
vielleicht kann ja ein rechtlich Beschlagener oder jemand, der sich schon einmal mit einem Energieversorger gestritten hat, hilfreich etwas beisteuern.

Fakt ist, in einem Altbau in den NBL sollte der Mieter im EG sich bei dem EVU anmelden wg. Gasbezug (so steht es im Mietvertrag). Nach ca. 3 Jahren bekam ich überraschend eine Rechnung über einen mittleren 4-stelligen Betrag vom EVU. Ich schrieb per Fax, sie mögen sich an den Mieter halten und kündigte hilfsweise sofort bzw zum nächstmöglichen Termin. Damit dachte ich sei alles geklärt, das EVU beantwortete mein Schreiben nicht. Statt dessen kamen nach weiteren 2 Jahren hohe Rechnungen und ein Mahnbescheid über eine nunmehr 5-stellige Summe.

Dem widersprach ich, suchte einen Anwalt auf; der: Ist gar kein Problem, der erste Teil dürfte verjährt sein, die Folgelieferung haben Sie ja gekündigt. In der Verhandlung (ohne mich) teilte der Anwalt mir nachher kleinlaut mit, habe der Richter sich entschlossen gezeigt, dem EVU Recht zu geben.
Eine Folgeverhandlung ist Ende Juni. Komischerweise ist gar nicht thematisiert worden, dass das EVU als Vollkaufmann anders als ein Privatmann meine Kündigung (des möglichen Vertrages) nicht einfach ignorieren kann. Dann ist schon das ein grober Rechtsverstoss, der zur Folge hatte, dass ich gegen die Weiterlieferung zu meinen Lasten gar nichts machen konnte, da ich das nicht wusste und selbst dann nicht einfach den Gaszähler ausbauen konnte.

Der Mieter ist inzwischen per Räumung ausgezogen. vielleicht ist jemand im Handelsrecht versiert und kann dazu was sagen, der Anwalt (vom Grundbesitzerverein empfohlen) hat diesen Punkt gar nicht erörtert. Ich selber sehe das inzwischen pessimistisch.

Gasgrundversorgungsverordnung, Dauerschuldverhältnisse, Unterbrechung der Verjährung usw.

Literaturhinweis @, Samstag, 27.05.2017, 16:31 vor 2738 Tagen @ aliter 10407 Views

bearbeitet von unbekannt, Samstag, 27.05.2017, 17:18

moin, vielleicht kann ja ein Rechtlich-beschlagener oder jemand, der sich schon einmal mit einem Energieversorger gestritten hat, hilfreich etwas beisteuern.

Ich hatte ja schon mal geschrieben, daß das in einem solchen Forum grds. problematisch ist.

Siehe auch die Frage, wie Recht interpretiert wird.

Daher: eigentlich muß man die Originaldokumente (AGB des Versorgungsunternehmens, Anschluß- und Liefervereinbarung, und dann die genannte Gas-Gerd-Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) studieren. Aber mal ein kleiner Einstieg:

Fakt ist, in einem Altbau in den NBL sollte der Mieter im EG sich bei dem EVU anmelden wg. Gasbezug (so steht es im Mietvertrag).

Der keine Drittwirkung haben dürfte, d.h. der bindet Dich, nicht aber den Gasversorger.

Die Frage ist erstmal, wer haftet für Gasverbrauch in einer Wohnung? Beim Strom meist der Mieter, der dann auch autonom abgeschaltet wird, weil er einen eigenen Anschluß mit eigener Hauptsicherung hat.

Bei Wasser und Gas jedoch gibt es meist nur den Hauptabsperrhahn im Keller, an dem alle Parteien des jew. Hauses hängen.

Folglich haftet der Hauseigentümer, der das dann umlegt. Oder es haften alle Eigentumswohnungsgemeinschaftsmitglieder, wie auch immer.

Hier hört sich das schonmal daher seltsam an, es sei denn, es handelt sich um ein Einfamilienhaus (?), denn im vorgenannten Fall wäre unklar, wie der Gasversorger den Verbrauch dieses "einen Mieters" sonst herausrechnen könnte.

Daß Einfamilienhäuser problematische Anlagegüter sein können, hatte ich schon angedeutet.

Nach ca. 3 Jahren

Wegen der Regelverjährung - vorsichtshalber, würde ich da hineininterpretieren.

bekam ich überraschend eine Rechnung über einen mittleren 4stelligen Betrag vom EVU. Ich schrieb per Fax, sie mögen sich an den Mieter halten und kündigte hilfsweise sofort bzw zum nächstmöglichen Termin.

Wer weiter Leistungen bezieht, setzt den Vertrag "konkludent" fort - ich vermute, es wurde weiterhin Gas entnommen, denn:

Damit dachte ich sei alles geklärt, das EVU beantwortete mein Schreiben nicht.

Ja, damit sie ihre Ansprüche nicht gefährden. [[freude]] Denn die Rechtslage ist eh klar: wer Gas entnimmt und keinen gesonderten Vetrag schließt, zahlt sowieso den (u.U. teuersten) Standardtarif.

Statt dessen kamen nach weiteren 2 Jahren hohe Rechnungen und ein Mahnbescheid über eine nunmehr 5stellige Summe.

Na klar, der "Mieter" hat weiter Gas bezogen, oder etwa nicht?

Dem widersprach ich, suchte einen Anwalt auf; der: ist gar kein Problem, der erste Teil dürfte verjährt sein, die Folgelieferung haben Sie ja gekündigt.

Ha ha, Anwalt ... siehe § 17 - Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) ... die Frage ist komplex und meines Wissens noch nicht endgültig höchsrichterlich entschieden - ich habe aber nicht nachgesucht, kann man ja gerne beim BGH nachholen.

Mit der Kündigung wurde im Übrigen im Zweifel die Verjährung unterbrochen.

In der Verhandlung (ohne mich) teilte der Anwalt mir nachher kleinlaut mit, habe der Richter sich entschlossen gezeigt, dem EVU Recht zu geben.

Erst mal vorweg: wenn es ein größerer Versorger ist, sollte man sich fragen, ob der sich nicht besser auskennt, als ein Wald- und Wiesenanwalt. Und darum auch mal einen 5-stelligen Betrag auflaufen läßt, weil er weiß, da gibt es ja ein Haus, auf dem man vollstrecken/Hypotheken eintragen lassen kann.

Eine Folgeverhandlung ist Ende Juni. Komischerweise ist gar nicht thematisiert worden, dass das EVU als Vollkaufmann anders als ein Privatmann meine Kündigung (des möglichen Vertrages) nicht einfach ignorien kann.

Da fehlen Details - aber ... wenn Du kündigst, mußt Du Dich auch so verhalten und nicht weiter Gas entnehmen!!!

Dann ist schon das ein grober Rechtsverstoss, der zur Folge hatte, dass ich gegen die Weiterlieferung zu meinen Lasten gar nichts machen konnte, da ich das nicht wusste und selbst dann nicht einfach den Gaszähler ausbauen konnte.

Es gibt zwei Arten von "Kündigung" im Gas- und Wassergeschäft:

- der Stopp der Lieferung = vorübergehendes Ende des Bezuges

und

- der Ausbau des Zählgerätes (Wasseruhr/Gaszähler/Stromzähler).

Erst nach letzterem erlischt ja die Vertragsbeziehung im Ganzen, denn selbst bei Verplombung der Leitung kostet die Wasseruhr etc. Gebühr!

Letzteres ist aber gar nicht nötig - man muß nur aufhören, "abzuzapfen" - hast Du aber als Hauptschuldner = "Eigentümer" des Hausanschlusses weder getan, noch dafür gesorgt, nach allem, was ich hier lese. Es gehört vermutlich zu Deinen vertraglichen Sorgfaltspflichten ...

Der Mieter ist inzwischen per Räumung ausgezogen.

Hoffentlich hat er den Gashahn zugedreht ...

vielleicht ist jemand im Handelsrecht

Das ist kein Handelsrecht, denn Du bist nicht Vollkaufmann. Und selbst zwei Vollkaufleute sind nicht immer handelsrechtlich unterwegs, denn Vermietung und Verpachtung ist i.d.R. ein Sonderfall.

versiert und kann dazu was sagen, der Anwalt (vom Grundbesitzerverein empfohlen) hat diesen Punkt gar nicht erörtert.

Tja, das war vielleicht nicht der hellste. Vielleicht kann man den Verein verklagen, wegen Schlechtleistung ...

Ich selber sehe das inzwischen pessimistisch.

Ich -vorbehaltlich des genauen Detailstudiums, das ich aber nicht vorhatte, zu leisten- auch.

Siehe Literatur zu Dauerschuldverhältnissen und Verjährung bei langjährigen Verträgen - i.d.R. beginnt die Verjährung mit dem Ende der Lieferung/Leistungen!

Und selbst dann kann die Verjährung unterbrochen werden!

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Handelsrecht?

aliter @, Samstag, 27.05.2017, 21:12 vor 2738 Tagen @ Literaturhinweis 9234 Views

mfg
hallo, erst mal vielen Dank für die schnellen Antworten. Zur Sachlichen Richtigstellung es sind 3 Parteien, der betroffene Mieter hat einen eigenen Gaszähler wg. Etagenheizungen und sollte eben diesen Vertrag abschliessen.

Das EVU geht in der Tat rigoros gegen den Eigentümer vor, da da was zu holen ist. Es hatte vorher – wie ich herausbekam - vergeblich Rechnungen an den Mieter gestellt. Erst danach Rechnungen an mich.

Der Knackpunkt ist m.E. diese Kündigung.

Meine Hauptfrage ist jedoch: darf das EVU mein Anschreiben, das zweifelsohne zugegangen ist einfach ignorieren oder müsste es nicht a) nach Treu und Glauben b) als Vollkaufmann zumindestens diese Kündigung ablehnene oder in irgendeinerForm mich informieren. Statt dessen hat es offensichtlich Rechnungen an den Mieter geschickt und mich danach erst in Anspruch genommen, nachdem da nichts zu holen war.

Ich bin kein Jurist, habe aber irgendwo gelesen, dass bei Käufen/Verkäufen/Verträgen/Garantie… Vollkaufleute anderen Verpflichtungen unterliegen als einfache Privatleute. Muss der Vollkaufmann nicht auch bei Geschäften mit Privatleuten als Kaufmann handeln? Der Geschäftsführer der Gmbh u Co Kg ist sicher Vollkaufmann.

Schwer zu beantworten

Literaturhinweis @, Samstag, 27.05.2017, 22:06 vor 2738 Tagen @ aliter 9110 Views

bearbeitet von unbekannt, Samstag, 27.05.2017, 22:16

Zur sachlichen Richtigstellung es sind 3 Parteien, der betroffene Mieter hat einen eigenen Gaszähler wg. Etagenheizungen und sollte eben diesen Vertrag abschliessen.

Dann könnte es ggf. dem von Weiner angezogenen Fall ähnlicher sein, als von mir vermutet.

Das EVU geht in der Tat rigoros gegen den Eigentümer vor, da da was zu holen ist. Es hatte vorher – wie ich herausbekam - vergeblich Rechnungen an den Mieter gestellt. Erst danach Rechnungen an mich.

Die Frage stellt sich, ob ihr als Gesamtschuldner haftet. Ich kenne bisher Fälle, in denen Vermieter mit Mieter von Einfamilienhäusern im Mietvertrag vereinbaren, daß der Mieter den Liefervertrag mit dem Wasserwerk abschließen soll. Aber: in den wenigen Fällen, die ich gesehen habe, hat das Ver- und Entsorgungsunternehmen dennoch den Hauseigentümer weiter in Haftung genommen, d.h. er wäre herangezogen worden, hätten diese Mieter nicht pünktlich bezahlt.

Nach wie vor steht für mich die Frage im Raum, ob das beim vorherigen Mieter auch bereits so war, dann evtl. hätte das Gaswerk u.U. nicht "einfach so" bei Dir anmahnen dürfen - aber wie gesagt, dazu müßte man die grundlegenden Vertragsverhältnisse kennen.

Z.B.: ist der Etagenzähler nur deswegen da, weil es sich um Eigentumswohnungen handelt - dann sind wir nämlich durchaus wieder beim klassischen Fall: für jede Gesamteinheit ist der Eigentümer gegenüber dem Versorger verantwortlich. Denn ETWen sind rechtlich nichts als "gestapelte" Einfamilienhäuser, wenn man mal vom Gemeineigentum absieht.

Der Knackpunkt ist m.E. diese Kündigung.
Meine Hauptfrage ist jedoch: darf das EVU mein Anschreiben, das zweifelsohne zugegangen ist einfach ignorieren oder müsste es nicht a) nach Treu und Glauben

Es gibt einen Merksatz unter Anwälten: "Wer zur Argumentation mit Treu und Glauben Zuflucht nehmen muß, hat in Warheit schon verloren".

Zumal in 242 BGB was von "Schuldner" steht.

Ich könnte als gegnerischer Anwalt auch behaupten, Du hättest Treu und Glauben verletzt, indem Du nach Kündigung weiter Gas entnommen hast (Deinen Mieter mußt Du Dir im Zweifel zurechnen lassen - der Mietvertrag hat m.E. keine Drittwirkung).

b) als Vollkaufmann zumindestens diese Kündigung ablehnene oder in irgendeinerForm mich informieren.

Das ergibt sich aus den AGB und anderem.

Nochmal: es will mir scheinen, Du hast gekündigt und am selben Tage qua weiterer Gasentnahme den Vertrag stillschweigend fortgesetzt - also gab es keine Zäsur durch Kündigung.

Statt dessen hat es offensichtlich Rechnungen an den Mieter geschickt und mich danach erst in Anspruch genommen, nachdem da nichts zu holen war.

Ja, da stellt sich erneut die Frage: ist der Eigentümer der ETW nicht sowieso der Primärschuldner - von hier aus schwer zu entscheiden, genau das hätte der Anwalt ja vorab zu klären, bevor er klagt. Und jetzt hätte er zu klären, ob die Klagerücknahme nicht deutlich billiger käme.

Ich bin kein Jurist, habe aber irgendwo gelesen, dass bei Käufen/Verkäufen/Verträgen/Garantie… Vollkaufleute anderen Verpflichtungen unterliegen als einfache Privatleute.

Vor allem im Verkehr unter Vollkaufleuten.

Man kann sich darüber streiten, wie über fast alles in der Juristerei - aber ich vermute, ein Richter wird dem entgegenhalten, Du hättest Dich selbst genauer kümmern müssen. Denn: Wenn der Mieter keinen Vertrag geschlossen hat, so muß es ja dennoch einen gegeben haben - ich vermute stark, aus alter Tradition mit dem Eigentümer.

Muss der Vollkaufmann nicht auch bei Geschäften mit Privatleuten als Kaufmann handeln? Der Geschäftsführer der Gmbh u Co Kg ist sicher Vollkaufmann.

Der Komplementär ist die GmbH und die ist Vollkaufmann qua Gesetz, deren Geschäftsführer selbst ist deren Angestellter.

Die Frage stellt sich aber einfach: ist Dir der Gasverbrauch in Deinem Haus zuzurechnen, oder nicht? Ich vermute, der Richter sieht das so; evtl. sieht es der BGH dann analog zum Stromvertrag, ich habe aber meine argen Zweifel. Jedenfalls ein langwieriges und teures Verfahren, das sicher mit vorläufiger Vollstreckbarkeit ausgestattet sein wird, d.h. das Geld ist erstmal weg und kommt evtl. erst nach Jahren wieder oder es kommt gar nie wieder, weil bis zum BGH nochmal soviele Kosten angefallen sind.

Da hat man vor dem OLG wie vor dem BGH, je nachdem, wie das weitergeht, schon mal wieder neue, beim jeweiligen Gericht zugelassene, Anwälte.

Aber nochmal: für all das ist eigentlich ein Anwalt da. Wenn ein anwaltlich vertretener im Forum Rat suchen muß, stimmt m.E. was am Anwalt nicht ...

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Rechtsverhältnis

aliter @, Sonntag, 28.05.2017, 19:40 vor 2737 Tagen @ Literaturhinweis 8753 Views

bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 28.05.2017, 19:59

Vielen Dank für die rege Teilnahme, aber wie ich schrieb, geht es um sehr hohe Summen, sodass ich nicht alle möglichen anderen Konstellationen erörtern möchte, sondern versuche ggf. dem Anwalt auf die Sprünge zu helfen oder dem Gericht Argumente entgegenzuhalten.

Zur Sachlage, von ETW war keine Rede, auch nicht von gemeinsamen Gaszähler. Ich hatte zu dem Zeitpunkt an 3 Parteien vermietet, jeder hat einen Gaszähler und eine eigenen Heizung. Normalerweise gibt es vertraglich da keine Probleme, da das EVU sich an die Mieter hält. In dem strittigen Fall des EG-Mieters (Sozialfall..) hat er sich damals offensichtlich nicht an das EVU gewendet. Ich räume ein, dass ich versäumt habe, meinerseits das EVU zu informieren.

Viel wichtiger ist für mich, dass ich als ich erstmals vom EVU informiert wurde, dass der Mieter jahrelang nicht zahlte (ohne Konsequenz des EVUs!) sofort (!) schriftlich auf dessen Zahlungspflicht hinwies und hilfsweise, falls ein Vertrag mit mir existieren sollte, kündigte.

Eine andere Möglichkeit hatte ich gar nicht. Der Gaszähler, der zu der Wohnung gehört, ist Eigentum des EVUs, den durfte ich nicht ausbauen und die Leitung verblomben, das wäre die einzige Möglichkeit, Gaszufuhr zu verhindern, das darf nur das EVU.

Auf diese Kündigung hat das EVU nicht reagiert, sondern hat nach meiner Kündigung 3 Jahre lang weiter geliefert, dem Mieter Rechnungen geschrieben, als der nicht zahlte nach dieser Zeit die Forderung gegen mich geltend gemacht.
So ist der Sachstand. Ich suche nun Argumente, die ich dem EVU wegen den Umgang mit meiner Kündigung juristisch um die Ohren schlagen kann. So ist der Sachstand.

Gasanschlüsse können einzeln abgestellt werden

Rainer ⌂ @, El Verger - Spanien, Sonntag, 28.05.2017, 07:58 vor 2737 Tagen @ Literaturhinweis 9094 Views

Bei Wasser und Gas jedoch gibt es meist nur den Hauptabsperrhahn im
Keller, an dem alle Parteien des jew. Hauses hängen.

Kleiner Hinweis: Zusätzlich zum Hauptabsperrhahn hat jede Gasuhr einen eigenen Absperrhahn (Vierkantschlüssel erforderlich). Für Wasseruhren gilt das Gleiche. Das ist notwendig, damit Zähler einzeln ausgetauscht, oder entfernt werden können.

Rainer

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Ja, sag' ich doch ...

Literaturhinweis @, Sonntag, 28.05.2017, 10:42 vor 2737 Tagen @ Rainer 8940 Views

Bei Wasser und Gas jedoch gibt es meist nur den Hauptabsperrhahn im Keller, an dem alle Parteien des jew. Hauses hängen.

Kleiner Hinweis: Zusätzlich zum Hauptabsperrhahn hat jede Gasuhr

Jede Gasuhr.

einen eigenen Absperrhahn (Vierkantschlüssel erforderlich). Für Wasseruhren gilt das Gleiche. Das ist notwendig, damit Zähler einzeln ausgetauscht, oder entfernt werden können.

Hier ging es doch, bei der unvollständigen Schilderung, darum, ob das so ist. Daß es in Buxtehude, Meierstraße 25, dritter Stock, so sein könnte und vom DVGW auch nicht verboten ist, weiß ich auch.[[freude]]

Normalerweise gibt es eine Gasuhr im Keller.

Dann kann man, bei mehreren davon abgehenden Verbrauchern, nicht den einzelnen "ablesen" - sperren meist schon, d.h. es spricht nichts dagegen, in der Einzelwohnung dennoch aus Sicherheitsgründen einen extra Absperrhahn vorzusehen.

Aber ob der offen oder zu ist, sieht das Gaswerk nicht ...

D.h., nochmal:

- entweder es gibt einzelne Zähler, dann auch Absperrhähne und dann auch Einzelvertrag und -abrechnung möglich (aber nicht zwingend - das kommt immer noch darauf an, ob für das Haus gesamt oder pro Einheit abgerechnet wird). All das fehlte in der urspr. Darstellung, und dann artet es in Rate-Orgien aus.

- Oder es gibt nur einen Hausanschluß (früher üblich und vermutlich heute noch statistisch die Mehrheit) und nur "Zwischenzähler", die mit den Nebenkosten abgelesen und umgerechnet wurden. Das interessiert dann den Versorger nicht die Bohne.

Wie auch immer: es muß geklärt werden, ob der Gasversorger gezwungen war, wie beim Strom, nur den Mieter in Haftung zu nehmen, oder ob der Anschlußinhaber der ETW- oder Hauseigentümer war oder ob er wahlweise einen von beiden verklagen kann. Nach wie vor tendiere ich zu letzterem.

Darum gibt es (gute) Anwälte, die all das erfragen und dann ... evtl. von einem Rechtsstreit auch mal abraten.

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mal hier reinschauen:

Weiner, Samstag, 27.05.2017, 17:46 vor 2738 Tagen @ aliter 9541 Views

http://www.rechtsanwalt-ratering.de/2014/07/24/vermieter-haften-nicht-fur-energieverbra...

Es kommt immer auf den Einzelfall an, und der hier vorliegede wurde nicht bis in alle notwendigen Details dargestellt.

Mein Beispiel sieht folgendermaßen aus. Die Stadtwerke hier machen es sich bequem, wenn ein neuer Mieter sich nicht bei Ihnen anmeldet: sie schicken dann dem Vermieter einen Vertrag, genauer ein Vertragsangebot, und fordern ihn zur Annahme bzw. zum Widerruf auf. Falls er nicht widerspricht, ist der Vermieter für die Stadtwerke von nun an Vertragsnehmer. Doch das ist nur die Auffassung der Stadtwerke, die juristisch nicht durchgehen kann. Die hiesigen Stadtwerke sind sogar so bequem, dass sie nichtmal den Vermieter korrekt ermitteln - obwohl sie ihn in ihrer Datenbank haben, nämlich als Anschlußnehmer (das heißt, die Mitarbeiter schaffen es nicht, beim Kollegen nachzufragen oder auf ihrem Rechner die Anwendung zu wechseln!). Stattdessen fragen sie u.U. beim ausziehenden Mieter nach dem Vermieter, und wenn der Mieter die deutsche Sprache nicht richtig beherrscht, dann kommen ganz kuriose Dinge heraus ...

Ich habe vergleichbare Fälle zwei Male mit den hiesigen Stadtwerken durchgezogen, habe ihnen die Rechtslage genau dargestellt und gesagt, dass ich mit ihnen gern vor den BGH gehen wollte - was mir überdies die Gelegenheit geben würde, die unsaubere Praxis eines Monopolisten vor Ort der hiesigen Öffentlichkeit bekannt zu geben (Lokalpresse). Seither habe ich Ruhe.

Ich halte Anwalt RATErings Meinung für nicht gut begründet

Literaturhinweis @, Samstag, 27.05.2017, 18:25 vor 2738 Tagen @ Weiner 9465 Views

rechtsanwalt-ratering.de/2014/07/24/vermieter-haften-nicht-fur-energieverbrauch/

Ich hatte ja schon geschrieben:

- daß es einen Unterschied macht, ob es sich um Strom einerseits oder Gas/Wasser andererseits handelt!

Es kommt immer auf den Einzelfall an, und der hier vorliegede wurde nicht bis in alle notwendigen Details dargestellt.

Die Regel beim Stromlieferungsvertrag ist, daß der Mieter den Stromliefervertrag abschließt.

Auch wenn Ratering richtig ausführt, daß Â§ 2 der Stromgrundversorgungsverordnung fast identisch zu § 2 der Gasgerdverordnung formuliert ist, ist der Unterschied grundsätzlich der, daß dem Hausbesitzer der Gesamtanschluß gehört.

Lediglich in dem seltenen Sonderfall, daß der Mieter ein ganzes Haus mietet, kann man darüber nachdenken, ob der Gasversorger sich (zuerst oder gar ausschließlich) an den Mieter halten muß.

Im konkreten Fall könnte m.E. nur dann davon ausgegangen werden, das analog einem Wohnungsliefervertrag für Strom zu handhaben, wenn das auch bei @aliters Vormieter bereits so gehandhabt wurde und der Versorger mit dieser Art der Abrechnung und Vertragsgestaltung einverstanden war.

Nach @aliters Schilderung aber vermute ich stark

a) daß das nicht so war, der Versorger also von der Abmachung mit @aliters Mieter gar nichts wußte

und

b) daß @aliter dem Versorger auch gar keine Mitteilung gemacht hat, etwa "mit meinem neuen Mieter [genaue Angaben, vgl. § 2 GGVV] über die Anlage [Ort, Zählernummer] habe ich vereinbart [Kopie des Passus des Mietvertrages anbei], daß er mit Ihnen direkt den Gasliefervertrag abschließt."

Dann, und meiner Ansicht nach nur dann, hätte er sich später auch darauf berufen können.

Aber jetzt kommen wir wieder in die altbekannte Rate-Zwickmühle ...

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Nachtrag: VORSICHT - Vorläufige Vollstreckbarkeit?

Literaturhinweis @, Samstag, 27.05.2017, 21:34 vor 2738 Tagen @ aliter 9333 Views

Der Vorbeitrag ist ja leider sehr unvollständig, was Ablauf und Stand des Verfahrens betrifft, ich kann also nur raten:

1) Entweder das Ganze war vor dem Amtsgericht anhängig, der Prozeß wurde verloren und der Vorbeitrag beschreibt nun eine evtl. Berufung.

2) Oder die Erstinstanz war bereits das Landgericht, was vom Zuständigkeitsstreitwert

kamen nach weiteren 2 Jahren hohe Rechnungen und ein Mahnbescheid über eine nunmehr 5-stellige Summe

her logisch erscheint (und da herrscht Anwaltszwang).

Dann war die jetzt berichtete Verhandlung

In der Verhandlung (ohne mich) teilte der Anwalt mir nachher kleinlaut mit, habe der Richter sich entschlossen gezeigt, dem EVU Recht zu geben

vermutlich nur der sog. "frühe erste Termin".

Und die

Folgeverhandlung ... Ende Juni

ist dann der eigentliche Verhandlungstermin, in dem dann in aller Regel auch bereits das Urteil gesprochen oder wenig später in einem reinen Verkündungstermin verlesen und dann zugestellt wird.

Wichtig erscheint mir aber folgendes:

In aller Regel wird ein solches Zivil-Urteil, auch wenn es noch weiter angefochten werden kann, also noch nicht rechtskräftig ist, für "vorläufig vollstreckbar" erklärt.

Damit darf der obsiegende Prozeßgegner bereits in Dein Vermögen vollstrecken (etwa Kontopfändung, Pfandsiegel auf dem Rembrandt im Wohnzimmer, Taschenpfändung u.a.). Er muß dafür allerdings i.d.R. in mindestens derselben Höhe "Sicherheit leisten", denn es könnte ja sein, die Entscheidung wird in der nächsten Instanz zugunsten der erstunterlegenen Prozeßpartei wieder aufgehoben.

Warum macht ein Gläubiger das dann? Weil er weiß, daß er immerhin das in Händen hält, was der Schuldner ansonsten bis zur Rechtskraft noch "durchbringen" oder verstecken könnte.

Diese Vollstreckungen erfolgen oft -je nach Aggressivität des Gläubigers oder dessen Anwälten- "aus heiterem Himmel" und eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber oder eine Drittschuldnererklärung an andere Mieter kann ganz schön rufschädlich sein.

Man sieht also, warum es Anwälte gibt: die Berichte des Nichtjuristen sind selbst für den Phantasievollsten kaum zu enträtseln und damit kann jeder 'Rat' die Sache nicht nur besser, sondern geradesogut auch schlimmer machen.

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Leider hat der kleine Mann in der Regel keine Möglichkeit, einen WIRKLICH guten Anwalt zu bekommen

SevenSamurai @, Samstag, 27.05.2017, 21:46 vor 2738 Tagen @ Literaturhinweis 9142 Views

Man sieht also,
warum es
Anwälte gibt
: die Berichte des Nichtjuristen sind selbst für den
Phantasievollsten kaum zu enträtseln und damit kann jeder 'Rat' die Sache
nicht nur besser, sondern geradesogut auch schlimmer machen.

Leider hat der kleine Mann in der Regel keine Möglichkeit, einen WIRKLICH guten Anwalt zu bekommen. Gegen eine Rechtsabteilung einer grossen Firma hat mein keine Chance.

--
"Wenn ihr euch fragt, wie es damals passieren konnte:
weil sie damals (...)."
Henryk Broder

Ich würde es nicht gar so hoch hängen

Literaturhinweis @, Samstag, 27.05.2017, 22:14 vor 2738 Tagen @ SevenSamurai 9212 Views

Leider hat der kleine Mann in der Regel keine Möglichkeit, einen WIRKLICH guten Anwalt zu bekommen. Gegen eine Rechtsabteilung einer grossen Firma hat mein keine Chance.

Das klingt jetzt gar so, als wolle das Gaswerrk @aliter wegen Lieferungen in Anspruch nehmen, die er nicht erhalten hat.

Dem ist aber nunmal nicht so.

Und: Was ist mit den existenzbedrohenden Sammelklagen?

Ich finde diese Sichtweise in der (deutschen) Realität kaum bestätigt.

Hier hat jemand Gas aus einem Netz entnommen, ohne bezahlen zu wollen. Das ist analog Ladendiebstahl. Und der Vermieter hat weggeschaut. So sieht das aus Sicht des Gaswerks aus.

Es gab vor vielen Jahrzehnten mal den Fall, da brach jemand bei einer Familie ein, die in Urlaub war, rief eine teure Nummer an, legte den Hörer daneben und verschwand. Bis zur Rückkunft waren mehrere tausend Mark Telefongebühren aufgelaufen. Auch da geschah die "Leistungsentnahme" im Verantwortungsbereich des Anschlußinhabers!

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Genau. Wie kommt der "kleine" Mann aus so einer Sache heraus?

SevenSamurai @, Samstag, 27.05.2017, 22:32 vor 2737 Tagen @ Literaturhinweis 9209 Views

Das klingt jetzt gar so, als wolle das Gaswerrk @aliter wegen Lieferungen
in Anspruch nehmen, die er nicht erhalten hat.

Dem ist aber nunmal nicht so.

Ein Missverständnis: So war es nicht gemeint. Tut mir leid.

Es gab vor vielen Jahrzehnten mal den Fall, da brach jemand bei einer
Familie ein, die in Urlaub war, rief eine teure Nummer an, legte den Hörer
daneben und verschwand. Bis zur Rückkunft waren mehrere tausend Mark
Telefongebühren aufgelaufen. Auch da geschah die "Leistungsentnahme" im
Verantwortungsbereich des Anschlußinhabers!

Aber hier:

Wie kommt der "kleine" Mann aus so einer Sache heraus?

Es gab (und eigentlich ist es immer noch so) Zeiten bei mir, da hätte mir so etwas das Genick gebrochen. Ich hätte nicht zahlen können - wegen Arbeitslosigkeit - und wäre wohl in den Knast gewandert. [[sauer]]

Andererseits hatte ich in der Zeit auch kein Geld, um Urlaub zu machen...

--
"Wenn ihr euch fragt, wie es damals passieren konnte:
weil sie damals (...)."
Henryk Broder

Ich weiß, daß alle Ratschläge dazu nur 'altklug' klingen können ...

Literaturhinweis @, Samstag, 27.05.2017, 22:59 vor 2737 Tagen @ SevenSamurai 9381 Views

... aber die Frage ist immer: was wäre die Alternative?

Wer ist eher dafür verantwortlich, daß irgendwo Gas entnommen und nicht bezahlt wird? Ein Eigentümer, der sich einen -evtl. von vornherein zahlungsunwilligen- Mieter in den Pelz setzt:

Der Mieter ist inzwischen per Räumung ausgezogen

Oder der Gasversorger, der mit alle seinen Vorleistungen erst ermöglicht, daß ein Vermieter überhaupt erst vermieten kann?

Wenn man das weiterdenkt, kommt man zu Aussagen wie:

"Herr Metzger, die Wurst, die Sie mir gestern verkauft haben, ist schlecht, ich hätte gern mein Geld wieder!" - "Ja, warum war die denn schlecht, die hält gekühlt doch mindestens zwei Wochen!" - "Ja, aber mein Kühlschrank ging gestern kaputt - ist das nicht ungerecht, daß ich für eine Wurst bezahlt habe, die ich nun nicht genießen kann? Denken Sie mal: ich muß sogar noch den Kühlschrank reinigen, den Abfall entsorgen - wäre es da nicht ...?"

Das Recht unterscheidet hier halt Verantwortungssphären, es kann niemals für jeden Einzelfall jedes Risiko entschärfen. Das ist Aufgabe von Versicherungen.

Aber hier:
Wie kommt der "kleine" Mann aus so einer Sache heraus?

Durch Umsicht. Es hätte genausogut ein starker Raucher sein können, der nachts mit der Zigarette einschläft und das ganze Haus abfackelt - auch da muß derjenige, der am meisten zu verlieren hat, auch die meiste Umsicht walten lassen.

Und: ein Hauseigentümer ist nicht gerade ein "kleiner Mann".

Das ist jemand, der sich auf ein Gebiet vorwagt, das selbst Profis oft schlaflose Nächte bereitet.

Es gab (und eigentlich ist es immer noch so) Zeiten bei mir, da hätte mir so etwas das Genick gebrochen.

Vieles, nicht alles, ist durch Versicherungen abzudecken.

Und für alles, was nicht abdeckbar ist, muß man Rückstellungen bilden. Ich denke, Du baust da eine Konstruktion auf, die es zu dem Zeitpunkt in deinem Leben nicht gab. Ohne Hausbesitzer zu sein, kann man in die Lage, die Ausgangspunkt des Threads war, gar nicht geraten!

Ich hätte nicht zahlen können -

Aber auch nicht müssen. Wer kein Auto hat, kann auch keinen Autounfall bauen.

wegen Arbeitslosigkeit - und wäre wohl in den Knast gewandert.

Nein - Schuldturm gibt es nicht mehr.

Andererseits hatte ich in der Zeit auch kein Geld, um Urlaub zu machen ...

Und daher erst recht nicht, um einen Mieter zu haben, der nicht zahlt.

Ich kann aber nur immer wieder betonen: wer sich eine Wohn-Immobilie anschafft mit weniger als fünf unabhängig vermietbaren Einheiten, muß große Rückstellungen machen (können).

Sonst ist er ungeeignet.

Derzeit aber ist eine Manie ausgebrochen.

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Hallo. Ich will da gar nichts aufbauen.

SevenSamurai @, Samstag, 27.05.2017, 23:08 vor 2737 Tagen @ Literaturhinweis 8963 Views

Und für alles, was nicht abdeckbar ist, muß man Rückstellungen
bilden
. Ich denke, Du baust da eine Konstruktion auf, die es zu
dem Zeitpunkt in deinem Leben nicht gab. Ohne Hausbesitzer zu sein,
kann man in die
Lage, die
Ausgangspunkt des Threads war
, gar nicht geraten!

Ja, sicher. Aber man spielt gedanklich die "was wäre wenn"-Szenarios durch.

Ich war bislang immer nur Mieter. Ich kenne die andere Seite (Vermieter) nicht, weiss aber, dass es auf BEIDEN Seiten merkwürdige Typen gibt.

Aber man fühlt sich als der, der auf eine Mietwohnung angewiesen ist, OHNMÄCHTIG. Man hat halt weniger als die anderen. Ist ein GEFÜHL, aber das macht es nicht besser.

wegen Arbeitslosigkeit - und wäre wohl in den Knast gewandert.


Nein -
Schuldturm
gibt es nicht mehr
.

Danke. Das war mir nicht klar.

--
"Wenn ihr euch fragt, wie es damals passieren konnte:
weil sie damals (...)."
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Welche Umsicht muss man als urlaubender Anschlussinhaber walten lassen? (oT)

FOX-NEWS @, fair and balanced, Sonntag, 28.05.2017, 07:55 vor 2737 Tagen @ Literaturhinweis 8765 Views

- kein Text -

--
[image]
Läuft in Deutschland ...

Gar keine ;-) ... ALLES, was in DEINEN vier Wänden passiert, ist ausschließlich ... DEIN Problem!

Literaturhinweis @, Sonntag, 28.05.2017, 10:47 vor 2737 Tagen @ FOX-NEWS 9131 Views

bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 28.05.2017, 11:26

Was in DEINEN vier Wänden vor sich geht, dafür haftest Du.

Wenn DU gestern nach Hongkong teuer telefoniert hat und wenn Dein Dreijähriger HEUTE auf Wahlwiederholung drückt und Du merkst es nicht, und dort hebt der Dreijährige des Anschlußinhabers ab und legt nicht wieder auf und BEIDE merkt Ihr es nicht und fahrt vier Wochen in Urlaub, dann zahlst DU die Rechnung.

Wer denn sonst?

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Stillschweigen begründet kein Vertragsverhältnis.

Durran @, Sonntag, 28.05.2017, 19:15 vor 2737 Tagen @ Literaturhinweis 8759 Views

bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 28.05.2017, 19:56

Ich habe als Vermieter die gleichen Probleme mit dem Wasser.

Grundsätzlich hat der Vermieter gar keinen Gasliefervertrag abgeschlossen, ist somit auch nicht Vertragspartner der Gaswerke.
Der Gasversorger hat eine Lieferpflicht, kann gegebenfalls den Anschluss sperren, wenn seitens eines Mieters keine Anmeldung erfolgt.

Ich habe zwei Haushälften mit insgesamt 9 Wohnungen. Also 2 Wasseranschlüsse und zentrale 2 Wasseruhren. Jede Wohnung hat separat noch je eine Wasseruhr für Warm- und Kaltwasser. Trotzdem muss ich als Vermieter neun Mal Grundgebühr bezahlen. Ich muss die Wasserzähler alle 6 Jahre wechseln, das Leitungsnetz im Haus instand halten, ablesen und abrechnen. Die Wasserwerke kassieren jedoch kräftig Grundgebühr. Auch hier liegen noch Klagen beim OLG.

Strom das gleiche. Zieht ein Mieter aus, bekomme ich die Rechnung vom Stromversorger. Die wollten von mir schon Nachzahlungen für Strom, weil der Mieter verschwunden war.

Also die Versorger machen es sich hier sehr leicht. Der Vermieter ist ja auch der letzte in der Kette, bei dem mit Sicherheit noch etwas zu holen ist.

Nicht ausweichen! Dein Beispiel war ein anderes. (oT)

FOX-NEWS @, fair and balanced, Sonntag, 28.05.2017, 23:37 vor 2736 Tagen @ Literaturhinweis 8431 Views

- kein Text -

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Läuft in Deutschland ...

Ich weiche nie aus - Du hattest nach SORGFALTS-Pflichten gefragt

Literaturhinweis @, Montag, 29.05.2017, 02:22 vor 2736 Tagen @ FOX-NEWS 8507 Views

und das kam nur beim Telefon-Beispiel infrage.

Das, was @aliter an Problemen hat, ist eine Frage seiner vertraglichen Pflichten.

Entweder er hat einen ("Residual-") Vertrag mit dem Gasversorger oder eben nicht.

Im ersteren Fall zahlt er, im anderen, guten Anwalt vorausgesetzt, nicht.

Wenn man in einem solchen Forum nach kostenlosen Anregungen für seinen teuren Anwalt suchen muß, stimmt beim Anwalt schon was nicht.

Und wenn man eh im Haus- und Grund-Verein ist, hätte man schon bei der ersten Rechnung mal auf dessen Geschäftsstelle latschen können ...

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Du führtest an:

FOX-NEWS @, fair and balanced, Montag, 29.05.2017, 10:08 vor 2736 Tagen @ Literaturhinweis 8356 Views

"Es gab vor vielen Jahrzehnten mal den Fall, da brach jemand bei einer Familie ein, die in Urlaub war, rief eine teure Nummer an, legte den Hörer daneben und verschwand. Bis zur Rückkunft waren mehrere tausend Mark Telefongebühren aufgelaufen. Auch da geschah die "Leistungsentnahme" im Verantwortungsbereich des Anschlußinhabers!"

Meine Frage dazu:

"Welche Umsicht muss man als urlaubender Anschlussinhaber walten lassen?"

Da ist keine Rede von wahlwiederholenden Kleinkindern! Übrigens: Beinhaltet diese Umsicht auch den Telefonverteiler im Keller eines Mietshauses?

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Wie wäre es, wenn einer einbricht und sich auf dem Gasherd ein Ei brät?

Literaturhinweis @, Montag, 29.05.2017, 11:15 vor 2736 Tagen @ FOX-NEWS 8487 Views

Muß dann der Anschlußinhaber keinen Gasverbrauch bezahlen, war er doch nicht Nutznießer des verbrauchten Gases?

Sollte das Gaswerk nicht vielleicht auch noch vorbeikommen, das Ei ersetzen und die Pfanne spülen?

"Es gab vor vielen Jahrzehnten mal den Fall, da brach jemand bei einer Familie ein, die in Urlaub war, rief eine teure Nummer an, legte den Hörer daneben und verschwand. Bis zur Rückkunft waren mehrere tausend Mark Telefongebühren aufgelaufen. Auch da geschah die "Leistungsentnahme" im Verantwortungsbereich des Anschlußinhabers!"
Meine Frage dazu:
"Welche Umsicht muss man als urlaubender Anschlussinhaber walten lassen?"

Grundsätzlich ist der Anschlußinhaber "näher dran", als der Gasversorger. Wer muß denn den Schaden ersetzen, wenn jemand in die Bank einbricht und Dein Schließfach aufbricht? In der Regel die Bank, denn die hatte die Möglichkeit, es zu verhindern, hatte den Gewahrsam und Sorgfaltspflichten.

Da ist keine Rede von wahlwiederholenden Kleinkindern! Übrigens: Beinhaltet diese Umsicht auch den Telefonverteiler im Keller eines Mietshauses?

Natürlich. Nochmal: wer von den Betrieben würde denn noch Leitungen in ein Haus verlegen, wenn er gewärtigen müßte, jeder könnte sich herausreden, daß jemand anders der Leistungsempfänger sei?

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Was haben Gas, gebratene Eier und ungespülte Pfannen mit deinem Telefonbeispiel zu tun?

FOX-NEWS @, fair and balanced, Montag, 29.05.2017, 13:17 vor 2736 Tagen @ Literaturhinweis 8289 Views

Muß dann der Anschlußinhaber keinen Gasverbrauch bezahlen, war er doch
nicht Nutznießer des verbrauchten Gases?

Sollte das Gaswerk nicht vielleicht auch noch vorbeikommen, das Ei
ersetzen und die Pfanne spülen?

"Es gab vor vielen Jahrzehnten mal den Fall, da brach jemand bei einer

Familie ein, die in Urlaub war, rief eine teure Nummer an, legte den Hörer
daneben und verschwand. Bis zur Rückkunft waren mehrere tausend Mark
Telefongebühren aufgelaufen. Auch da geschah die "Leistungsentnahme" im
Verantwortungsbereich des Anschlußinhabers!"

Meine Frage dazu:
"Welche Umsicht muss man als urlaubender Anschlussinhaber walten

lassen?"

Grundsätzlich
ist der Anschlußinhaber "näher dran", als der Gasversorger. Wer muß denn
den Schaden ersetzen, wenn jemand in die Bank einbricht und Dein
Schließfach aufbricht? In der Regel die Bank, denn die hatte die
Möglichkeit, es zu verhindern, hatte den Gewahrsam und
Sorgfaltspflichten.

Das ist alles ganz spannend und ev. auch richtig, aber erklärt mir nicht, wie der von dir eingeführte Telefonkostenschuldner durch Umsicht Schaden hätte vermeiden können.

Da ist keine Rede von wahlwiederholenden Kleinkindern! Übrigens:

Beinhaltet diese Umsicht auch den Telefonverteiler im Keller eines
Mietshauses?

Natürlich. Nochmal: wer von den Betrieben würde denn noch Leitungen
in ein Haus verlegen, wenn er gewärtigen müßte, jeder könnte sich
herausreden, daß jemand anders der Leistungsempfänger sei?

Nochmal: Das ist alles ganz spannend und ev. auch richtig, aber erklärt mir nicht, wie der von dir eingeführte Telefonkostenschuldner durch Umsicht Schaden hätte vermeiden können. Du hast von der besonderen Sorgfaltspflicht angefangen.

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Gegenbeispiel: Störerhaftung bei File Sharing.

FOX-NEWS @, fair and balanced, Montag, 29.05.2017, 10:29 vor 2736 Tagen @ Literaturhinweis 8359 Views

Was in DEINEN vier Wänden vor sich geht, dafür haftest Du.

Unzulässige Generalaussage!

Wenn DU gestern nach Hongkong teuer telefoniert hat und wenn Dein
Dreijähriger HEUTE auf Wahlwiederholung drückt und Du merkst es nicht,
und dort hebt der Dreijährige des Anschlußinhabers ab und legt nicht
wieder auf und BEIDE merkt Ihr es nicht und fahrt vier Wochen in Urlaub,
dann zahlst DU die Rechnung.

Und die Gegenstelle in Hongkong wartet natürlich vier Wochen lang darauf, daß endlich jemand auf der offenen Leitung spricht. [[freude]]

Wer denn sonst?

Bei File Sharing haften die Kinder/Jugendlichen/Besucher, wenn sie die Übeltäter sind.

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Zulässige Generalaussagen ...

Literaturhinweis @, Montag, 29.05.2017, 11:26 vor 2736 Tagen @ FOX-NEWS 8556 Views

Was in DEINEN vier Wänden vor sich geht, dafür haftest Du.

Unzulässige Generalaussage!

Aha. Dann warte einfach den nächsten Fall ab.

Z.B. stellt bei Dir jemand ein Gemälde unter, weil er bei sich gerade die Wohnung renoviert.

Dieses hast Du mit der "diligentia quam in suis" zu behandeln "wie Dein eigenes", es sei denn, Du schließt -am besten schriftlich- jegliche Haftung aus.

Aber, wie schon geschrieben, kein Versorger wird mit Dir einen Versorgungsvertrag schließen, wenn Du diese Haftung ausschließen möchtest.

Und die Gegenstelle in Hongkong wartet natürlich vier Wochen lang darauf, daß endlich jemand auf der offenen Leitung spricht. [[freude]]

Mancher hat eben mehr Glück als Verstand ...

Bei File Sharing haften die Kinder/Jugendlichen/Besucher, wenn sie die Übeltäter sind.

Der Fall ist absolut nicht vergleichbar, hier geht es um deliktische Haftung und nicht um Haftung aus Vertrag!

Weder der Hersteller des Liedes oder Computerspiels wollte (zu den Bedingungen!) liefern, noch wollten die Eltern oder sonstigen Mitbewohner kaufen!

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Zum Falsifizieren einer Generalaussage reicht genau ein Gegenbeispiel

FOX-NEWS @, fair and balanced, Montag, 29.05.2017, 13:05 vor 2736 Tagen @ Literaturhinweis 8305 Views

Was in DEINEN vier Wänden vor sich geht, dafür haftest

Du[/b].

Unzulässige Generalaussage!


Aha. Dann warte einfach den nächsten Fall ab.

Egal welcher Fall da noch kommt, die o.a. Aussage ist nicht korrekt. Ein Gegenbeispiel reicht.

Und die Gegenstelle in Hongkong wartet natürlich vier Wochen lang

darauf, daß endlich jemand auf der offenen Leitung spricht. [[freude]]

Mancher hat eben mehr Glück als Verstand ...

Ja Wahnsinn! Du, wärst du in HK gewesen, hättest selbstredend vier Wochen lang mit dem Hörer in der Hand dagestanden und "Hallo? ... IstDaWer? ... Hallo?" gesagt. [[top]]

Bei File Sharing haften die Kinder/Jugendlichen/Besucher, wenn sie die

Übeltäter sind.

Der Fall ist absolut nicht vergleichbar, hier geht es um
deliktische
Haftung
und nicht um
Haftung aus
Vertrag
!

Egal. Es ist in der Wohnung passiert und der Besitzer der Wohnung haftet NICHT. q.e.d.

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Läuft in Deutschland ...

Ja, aber nur zum gleichen Gegenstandsraum

Literaturhinweis @, Montag, 29.05.2017, 14:58 vor 2736 Tagen @ FOX-NEWS 8381 Views

Wenn es um die Frage geht, ob alle Schwäne ausschließlich weiß sind, genügt es nicht, darauf hinzuweisen, daß da hinten auf der Wiese eine schwarzgefleckte Kuh steht.

Ende der unsinnigen Diskussion. Geh' einfach zum Anwalt.

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"Was in DEINEN vier Wänden vor sich geht, dafür haftest Du."

FOX-NEWS @, fair and balanced, Montag, 29.05.2017, 17:45 vor 2736 Tagen @ Literaturhinweis 8332 Views

Das war deine Aussage, gebratene Eier, Schwäne und Kühe hin oder her!

Ende der unsinnigen Diskussion. Geh' einfach zum Anwalt.

Ich brauch keinen Anwalt. Ich wollte nur wissen, wie man sich vor solchen Lebensrisiken - SevenSamurai nannte es "Genickbrecher" - durch umsichtiges Handeln schützen kann. Geht wohl nicht, denn sonst hättest du schon längst mit einer Link-Orgie dein unendliches Wissen diesbezüglich hier dargeboten.

"Es sind immer die kleinen Leute, die gefisted werden!" (Jesse Pinkman, Breaking Bad)

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Läuft in Deutschland ...

Und wieder Unsinn zum Quadrat.

burakumin @, Montag, 29.05.2017, 13:41 vor 2736 Tagen @ Literaturhinweis 8412 Views

Weder der Hersteller des Liedes oder Computerspiels wollte (zu den
Bedingungen!) liefern, noch wollten die Eltern oder sonstigen
Mitbewohner kaufen!

Du selber gibst ja gern den Spitzfindigen aber dann würfelst Du munter die Begriffe durcheinander.

Hersteller ist nicht gleich Rechteinhaber und geliefert wird schon mal gar nichts.

Das richtige Wort wäre gewesen "Kopieren". Der Unterschied liegt tatsächlich im Haben. Denn ein Lieferant hat das gelieferte Gut im Anschluß nicht mehr in seinem Besitz.

Der Vorgang des Filesharing ist losgelöst sowohl vom Rechteinhaber, da er nicht dessen Infrastruktur (Server) für den Kopiervorgang nutzt als auch vom Urheber ("Hersteller"), die in der Regel der / die Musiker bzw. Spielestudios sind. Dem wird ja nichts weggenommen.

Und ein Delikt ist das Ganze nur deswegen, weil Schlomo Goldberg und Moishe Katz (Namen von der Redaktion geändert [[freude]] ) von der ehrenwerten Content-Mafia ihre (((Freunde))) in Justiz und Ministerien davon überzeugen konnten, dass es doch ganz lustig und einträglich wäre, die Goyim ordentlich abzumelken.

Geistiges Eigentum ist sogar Menschenrecht! Lol...

Ich habe mir in diesem Beitrag erlaubt, etwas weiter auszuholen und meine persönlichen Ansichten mit etwas ergoogeltem Fakten"wissen" zu ergänzen, das eigentlich nur entfernt mit dem Thema des Fadens zu tun hat. Dafür hast Du sicherlich Verständnis.


p.s. Oy vey, wie konnten bloß Dichter, Denker und Komponisten wie Goethe, Schiller, Lessing, Beethoven, Mozart und Die Kassierer den Ruf der Deutschen als Volk der Dichter und Denker zementieren, während gleichzeitig Schlomo und Moishe auf ihr Menschenrecht verzichten mussten, sich daran ordentlich zu bereichern?! Schon damals nur Haß, Haß, Haß auf Doitschem Grund und Boden! [[freude]]

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Ein bisschen Spaß muß sein! Dann kommt das Glück von ganz allein! Drum singen wir tagaus und tagein - ein bisschen Spaß muss sein!

Ne, klingt alles eher nach Unsinn zum Quadrat.

burakumin @, Montag, 29.05.2017, 02:19 vor 2736 Tagen @ Literaturhinweis 8614 Views

Wer ist eher dafür verantwortlich, daß irgendwo Gas
entnommen und nicht bezahlt wird? Ein Eigentümer, der sich einen
-evtl. von vornherein zahlungsunwilligen- Mieter in den Pelz setzt:

Nach Deiner Logik wäre auch ein Autovermieter für geprellte Tankstellenrechnungen der Mieter haftbar zu machen. Schließlich hat er sich einen "von vornherein zahlungsunwilligen Mieter in den Pelz" gesetzt.

Oder der Gasversorger, der mit alle seinen Vorleistungen erst ermöglicht,
daß ein Vermieter überhaupt erst vermieten kann?

Hast Du mal von Ölheizungen gehört? Sagt Dir die Bezeichnung "Kaminofen" etwas? Kennst Du vielleicht sogar die Wärmepumpe?! Dann hast Du gewonnen! Hier bitte, Dein verdienter Zonk für den Unsinn des Tages.

Für die Vermietung einer Wohnung ist einzig und allein ihre Verfügbarkeit als Mietobjekt erforderlich.

Zahlreiche Mieter aus ärmeren Ländern, die mittels Pullover, Wolldecke und Vodka überwintern müssen, lachen gerade jetzt über diesen Unsinn.

Wenn man das weiterdenkt, kommt man zu Aussagen wie:

Ok, Analogie kannst Du also auch nicht...

"Herr Metzger, die Wurst, die Sie mir gestern verkauft haben, ist
schlecht, ich hätte gern mein Geld wieder!"
- "Ja, warum war die
denn schlecht, die hält gekühlt doch mindestens zwei Wochen!"
-
"Ja, aber mein Kühlschrank ging gestern kaputt - ist das nicht
ungerecht, daß ich für eine Wurst bezahlt habe, die ich nun nicht
genießen kann? Denken Sie mal: ich muß sogar noch den Kühlschrank
reinigen, den Abfall entsorgen - wäre es da nicht ...?"

Der Metzger ist der Gasversorger. Der Mieter ist der Kunde. Und der Vermieter? Das ist der, von dem Du in Deinem Beispiel so tust, als wäre er der Kunde. Ist er aber nicht.

Er ist aber auf jeden Fall der, bei dem in der Regel noch Wolle zum Scheren vorhanden ist. Das haben die Lobbyisten der Energieversorger doch genau richtig erkannt, um "Das Recht" (lol!) zu ihren Gunsten anzupassen. Geld holt man eben da, wo welches vorhanden ist. Aber die Gewinne wandern selbstverständlich ausschließlich in die eigene Tasche!

Nur aus Neugier, was käme als Nächstes in Deiner Gedankenwelt und Rechtsauffassung? Der Vermieter haftet vollumfänglich für alles, was der Mieter sich nach Hause bestellt? Otto, Neckermann und Amazon werden leergekauft und der Vermieter haftet? Schließlich hat er sich einen "von vornherein zahlungsunwilligen Mieter in den Pelz" gesetzt?

Das Recht unterscheidet hier halt Verantwortungssphären, es kann niemals für jeden Einzelfall jedes Risiko entschärfen.

Ach, Gottchen! Putzig...

Das ist jemand, der sich auf ein Gebiet vorwagt, das selbst Profis oft schlaflose Nächte bereitet.

Selbst Kleinkrämer, die mit ihren mickrigen Ebay-Shops gerade so viel verdienen, dass sie die Aldi-Spaghettisauce für ihre sieben Kinder nicht mit Wasser verdünnen müssen, bekommen schlaflose Nächte, wenn der anwaltliche Abmahn-Parasit mal wieder zuschlägt, weil zwei Sätze im Impressum nicht genau 100% ig den Vorgaben entsprechen.

Äh, pardon! Meinte natürlich, wenn der anwaltliche Ehrenmann "Dem Recht und Gesetzt" zur Geltung verhilft und immensen Schaden von Volk und Vaterland abzuwenden vermag.

Das liegt aber nicht am "gewagten Gebiet" (uiuiuiuiui! [[freude]]) sondern an den ganzen Sackläusen im Filz, die auch mal an der Wurst nuckeln wollen. Es geht eben immer nur um die Wurst.

Ich kann aber nur immer wieder betonen: wer sich eine Wohn-Immobilie
anschafft mit weniger als fünf unabhängig vermietbaren Einheiten, muß
große Rückstellungen machen (können).

Sonst ist er ungeeignet.

Ach iwo. Wozu gibt es die Eidesstattliche und den Mittelfinger? Wenns schief geht, schmeißt man eine fette Abschieds-Party in besagter Wohn-Immobilie. Am besten gleich die ganzen Punker von der Antifa und das örtliche Asylantenheim mit eingeladen! Diese Menschen sind wertvoller als Gold!

Nach sieben Jahren ist's doch eh vorbei... Tralalalaaaaa.... (und so lange wird der Maybach auf die Geliebte zugelassen [Achtung, alles nur Spaß!!]) [[top]] [[freude]]

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Ein bisschen Spaß muß sein! Dann kommt das Glück von ganz allein! Drum singen wir tagaus und tagein - ein bisschen Spaß muss sein!

Laß' gut sein - Du hast das Problem nicht verstanden

Literaturhinweis @, Montag, 29.05.2017, 02:26 vor 2736 Tagen @ burakumin 8669 Views

Nach Deiner Logik wäre auch ein Autovermieter für geprellte Tankstellenrechnungen der Mieter haftbar zu machen. Schließlich hat er sich einen "von vornherein zahlungsunwilligen Mieter in den Pelz" gesetzt.

Eben nicht. Stromanschlüsse werden üblicherweise vom Mieter beantragt, Wasser- und Gasanschlüsse, ebenso wie Müllabfuhr, nicht.

Ü_B_L_I_C_H_E_R_W_E_I_S_E ...

Oder warum ist der Anwalt so kleinlaut?

Wenn im Einzelfall etwas anderes gelten soll, muß das irgendwo geregelt sein, ansonsten gelten die "ortsüblichen Gepflogenheiten".

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Und wieder völliger Unsinn. Du machst eine Gewohnheit daraus?

burakumin @, Montag, 29.05.2017, 11:25 vor 2736 Tagen @ Literaturhinweis 8520 Views

bearbeitet von unbekannt, Montag, 29.05.2017, 11:29

Eben nicht. Stromanschlüsse werden üblicherweise vom Mieter beantragt,
Wasser- und Gasanschlüsse, ebenso wie Müllabfuhr, nicht.

Ü_B_L_I_C_H_E_R_W_E_I_S_E ...

Wenn im Einzelfall etwas anderes gelten soll, muß das irgendwo geregelt
sein, ansonsten gelten die "ortsüblichen Gepflogenheiten".

Das ist nicht einfach so "üblich" bzw. "Gepflogenheit" sondern tatsächlich technisch bedingt. Du tust so - wider mal völlig unsinnig - als wäre diese Vermieterhaftung wie ein "Grüß Gott" in Bayern vs. ein "Moin Moin" in Hamburg. Eben "ortsüblichen Gepflogenheit".

Wenn ein Heizkessel und ein Warmwasserboiler mehrere Mietparteien mit Wärme und Warmwasser beliefern, so ist eben diese Anlage im technischen Sinn der Gasverbraucher. Es gibt aber nichts auf der Welt, außer den Lobbyisten der Energiekonzerne, die es dem sogenannten Gesetzgeber verböten, auch in diesen Fällen den Lieferanten alias Profiteur zur Verbrauchs-Abrechnung und zum Tragen des Kreditrisikos zu verpflichten.

Aktuell ist der Vermieter in dieser Situation gezwungen, nicht nur kostenlos als Mittler zwischen Verkäufer und Kunde zu fungieren (er muß 1:1 durchreichen, darf nichts aufschlagen), sondern auch dazu, das Kreditrisiko des Verkäufers zu tragen. Und nicht nur das. Er muß in der Regel mit seinem Privatvermögen für den Gewinn des Energieversorgers haften, denn er darf dem Mieter nicht einfach die Heizung abdrehen.

Eine Räumungsklage kann sich über viele Monate oder auch mal zwei Jahre hinziehen, währenddessen der Vermieter aus eigener Tasche dem Mieter sowohl behaglich einheizen als auch die Gewinne des Zulieferers finanzieren muß.

"Alles ganz richtig so, er hat sich schließlich den Miet-Parasiten in den Pelz gesetzt", meinst Du jetzt und versuchst das auch noch mit tragikomischen und dazu falschen Analogien zu untermauern, in denen Du Fleischerei-Fachverkäufer gegen ihre dämlichen Kunden und deren kaputte Kühlschränke antreten läßt.

Genau das ist das einzige Problem hier. Das hattest Du wohl nicht verstanden. [[freude]]

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Ein bisschen Spaß muß sein! Dann kommt das Glück von ganz allein! Drum singen wir tagaus und tagein - ein bisschen Spaß muss sein!

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