Inkassounternehmen hier: Zahlungsaufforderung

KatzeMinkaMorle @, Dienstag, 14.03.2017, 12:16 vor 2812 Tagen 6246 Views

Meine Ehefrau und ich sind in einem Tanzclub. Neben dem monatlichen Beitrag sind pro Jahr + Person 4 Arbeitsstunden zu leisten. Bei Nichterfüllung ist ein Zusatzbeitrag fällig.

Für das Jahr 2016 ist hier eine Zahlung fällig. Zwischen der Forderung des Tanzclubs und unserer berechneten Nachzahlung gibt es eine Differzenz, die bisher nicht geklärt werden konnte. Der Tanzclub hat jetzt ein Inkasso-unternehmen mit dem Einzug der offenen Zahlung beauftragt.

Wir verhalte ich mich hier generell nachdem die Differenz noch nicht geklärt ist?
Das Schreiben der Inkasssofirma endet mit: Mit freundlichen Grüßen, Name des Sachbearbeiters, k e i n e Unterschrift. Hinweis: Das Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift wirksam.

Ist das rechtens? Falls nein: wo steht das (BGB, etc.)?

Danke im voraus.

Gruß
Michael Schenk

Das Schreiben unter ...

Mirko, Česko, Dienstag, 14.03.2017, 12:32 vor 2812 Tagen @ KatzeMinkaMorle 5106 Views

Inkassounternehmen wieder, Brief unter Ablage B ablegen, sozusagen. Bitte nochmal. Steht die Forderung schon in einen Auskunftunternehmen ala Schufa, dann auffordern, es zu löschen. Sonst, Anwalt einschalten.

Schreiben von Inkassounternehmen haben keine rechtliche Funktion

Orlando ⌂ @, Dienstag, 14.03.2017, 12:36 vor 2812 Tagen @ KatzeMinkaMorle 5404 Views

... und dienen nur der Einschüchterung.

Die kannst Du getrost ignorieren.

Worauf ein Schuldner reagieren sollte, ist der Mahnbescheid. Wenn darauf nicht Einspruch eingelegt wird, erhält der Gläubiger einen Titel und kann vollstrecken.

https://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren

Wird dem Mahnbescheid widersprochen, kann der Gläubiger nur klagen, was ihm erst mal Kosten verursacht.

Ich empfehle, sich mit dem Gläubiger in einem Gespräch zu einigen.

Bestrittene Forderungen.

Durran @, Dienstag, 14.03.2017, 12:53 vor 2812 Tagen @ KatzeMinkaMorle 4826 Views

Bestrittene Forderungen dürfen nicht mit Inkassounternehmen eingezogen werden.
Generell nicht. Von daher ist das Schreiben des Inkassounternehmen nichtig.
Dem Gläubiger bleibt hier nur der gerichtliche Klageweg. Ich würde es so dem Inkassounternehmen mitteilen.

BGB: § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde

Friedrich @, Dienstag, 14.03.2017, 15:19 vor 2812 Tagen @ KatzeMinkaMorle 4204 Views

Liegt die Abtretungsurkunde nicht vor, dann ist das ganze Gedöns nicht groß beachtenswert ... rede halt noch mal mit dem Tanzclub und versuche, Frieden in die Sache zu bringen.

§ 410 BGB ist (noch) nicht anwendbar - Inkassobüro ist Vertreter des Auftraggebers/Gläubigers

Literaturhinweis @, Dienstag, 14.03.2017, 15:33 vor 2812 Tagen @ Friedrich 4453 Views

bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 14.03.2017, 15:38

Liegt die Abtretungsurkunde nicht vor, dann ist das ganze Gedöns nicht groß beachtenswert ...

Das haben schon viele geglaubt. Das Inkassowesen ist nicht deshalb ein Riesen-Wirtschaftszweig, weil es aus lauter unfähigen besteht, die nur drohen, aber nicht 'liefern' können.

Vgl. Wikipedia: Inkassounternehmen
"Das Inkassobüro ist Vertreter des Auftraggebers/Gläubigers (§§ 164 ff. BGB): Bestehen Zweifel an der Vertretungsbefugnis, so hat das Inkassounternehmen die Bevollmächtigung auf Verlangen im Original vorzulegen. Eine Verpflichtung zur ungefragten Vorlage einer Vollmacht besteht aber nicht. Der oftmals zitierte § 410 BGB hat hiermit nichts zu tun. Er betrifft lediglich den Fall, dass eine Forderung an ein Unternehmen abgetreten worden ist, ... "

Siehe auch Inkasso-Forum zu §§ 174, 410 BGB

Oder

- Praxiswissen Forderungseinzug und Inkasso

Aber selbst wenn im Einzelfall das Inkassounternehmen bereits die Forderung übernommen/gekauft hätte (was bei nicht ausgeklagten Forderungen zu 99,999% unwahrscheinlich ist):

§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde

"(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat."

Das könnte auch bereits der Fall sein, wenn gültige Allgemeine Geschäftsbedingungen eine solche (wirksame) Klausel umfassen würden, vgl. z.B. den Forderungseinzug, den man bei vielen Ärzten als nicht-öffentlich Versicherter unterschreibt.

rede halt noch mal mit dem Tanzclub und versuche, Frieden in die Sache zu bringen.

Das allerdings unterschreibe ich sofort.

--
Literatur-/Produkthinweise. Alle Angaben ohne Gewähr! - Leserzuschriften

An der Kommunikation arbeiten...

XERXES @, Dienstag, 14.03.2017, 16:26 vor 2812 Tagen @ KatzeMinkaMorle 3945 Views

Tanzclub, offensichtlich nicht Tanzschule mit eigenen Räumen rechnet das Jahr 2016 ab (kann ja frühestens im Januar 2017 ergangen sein) und wendet sich bereits im März 2017 an ein Inkassounternehmen?
Also da ist bei der Kommunikation wohl so einiges in die Hose gegangen. Zumal der ausstehende Betrag deutlich unter € 100,- liegen dürfte...

--
“And crawling on the planet's face,
some insects called the human race.
Lost in time, and lost in space.
And meaning.”

strittige Forderungen dürfen nicht...

unasses @, Dienstag, 14.03.2017, 17:25 vor 2812 Tagen @ KatzeMinkaMorle 4461 Views

...von Inkassobüros eingetrieben werden. Weisen Sie das Inkasso schriftlich darauf hin, dass die Forderung strittig ist. Dann ist der Rest mit dem Tanzclub zu klären. Inkassokosten dürfen Ihnen nicht übergeholfen werden. Wenn muss der Auftraggeber zahlen. Darüber können Sie sich dann auch mit ihm streiten.

Inkassoersuchen

KatzeMinkaMorle @, Mittwoch, 15.03.2017, 17:00 vor 2811 Tagen @ KatzeMinkaMorle 3115 Views

Hallo zusammen,

erst einmal vielen Dank für die Antworten. Der Tanzclub hat heute eine Aufstel-
lung der geleisteten Arbeitsstunden übermittelt. Es wurden 0,5 Stunden bei
meiner Frau und bei mir zuwenig angerechnet. Der geforderte Betrag ist somit
nicht korrekt.
Zum anderen habe ich heute festgestellt, dass das Schreiben des Inkassounter-
nehmens nicht an beide Mitglieder adressiert ist, sondern nur an mich.
Ist das ein "Formfehler" und das Schreiben überhaupt gültig?
Wie gehe ich jetzt am besten vor.

Vielen Dank im voraus.

Gruß
Michael Schenk

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