Verwaltungsrechtssache Rundfunkbeitrag GEZ mit Beschluss

Leserzuschrift @, Samstag, 28.01.2017, 17:45 vor 2858 Tagen 5726 Views

Ich habe eine Frage an die Foristen.

Person A erhielt vom Verwaltungsgericht Karlsruhe wegen Rundfunkbeitrag folgenden Beschluss:

Zitat:
In der Verwaltungsrechtssache

Kläger

gegen

Beklagter

wegen Rundfunkbeitrag

hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ........, den Richter ........ und die Richterin .......

am .. Januar 2017

beschlosssen:

Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Dieser Beschuss ist unanfechtbar.

Welche Schritte sind für Person A möglich, gegen diesen Beschluß vorzugehen oder andere Schritte zu unternehmen?

Auch die Begründung, „die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und auch keine grundsätzliche Bedeutung“, hinterlässt einen faden Beigeschmack.

Person A würde sich freuen, über nützliche Fakten zu lesen.

GEZ: Wie am besten verfahren?

EM-Financial @, Deutschland, Samstag, 28.01.2017, 18:29 vor 2858 Tagen @ Leserzuschrift 4782 Views

bearbeitet von unbekannt, Samstag, 28.01.2017, 19:11

Hallo,

ich kann leider keinen Rat geben, habe aber auch ein Problem mit der GEZ.

Denn ich bekomme seit mindestens 4 Wochen auch Post von der GEZ. Wobei ich mich frage, wie die so schnell an meine Adresse kommen, da ich erst am 1.11. eingereist bin, nirgendwo meine Adresse angegeben habe und seitens der Einwohnermeldeämter doch eigentlich untersagt ist, die Daten herauszugeben.

Da ohnehin ein Umzug bevorsteht, werde ich erstmal nichts unternehmen.

Doch irgendwann muss ich wohl - sobald ein Beitragsbescheid zugestellt wurde - mit dem Widerspruchsverfahren beginnen.

Aber ich nehme an, dass der Widerspruch nur dann verfasst werden muss, wenn der GEZ-Beitragsbescheid mir auch sicher und per Einschreiben, also nachweislich zugestellt wurde. Da ich hier keinen eigenen Briefkasten habe und die Hälfte der Post sowieso verlorengeht, nehme ich an, dass das alles noch keine Probleme macht.

Jedenfalls habe ich vor, mich bis zu meinem persönlichen maximalen Druckpunkt zu wehren.

Aus vergangenen Postings hier scheint mir die einfachste Lösung zu sein, so lange nichts zu unternehmen, bis man zum Tun - bspw. gerichtlich - aufgefordert wird. Diese Taktik hat mich schon durch so manche brenzlige Lebenssituation geschleust, also bleibe ich jetzt mal dabei.

Gruß
EM-Financial

Bezieht sich nicht speziell auf GEZ,

D-Marker @, Samstag, 28.01.2017, 18:55 vor 2858 Tagen @ EM-Financial 4334 Views

bearbeitet von unbekannt, Samstag, 28.01.2017, 19:01

Einwohnermeldeämter doch eigentlich untersagt ist die Daten herauszugeben.

aber das Einwohnermeldeamt darf meines Wissens Deine Daten verkaufen.

Ich habe eine schriftliche Bestätigung vom Einwohnermeldeamt, in der ich dem Amt untersagt habe, meine Daten zu verkaufen.

http://www.tagesspiegel.de/politik/adresshandel-so-funktioniert-das-geschaeft-mit-den-d...

Gruß
D-Marker

--
https://www.youtube.com/watch?v=LqB2b223mOM

Das war schon IMMER so!

Literaturhinweis @, Samstag, 28.01.2017, 19:33 vor 2858 Tagen @ EM-Financial 4543 Views

bearbeitet von unbekannt, Samstag, 28.01.2017, 19:53

Die Einwohnermeldeämter haben schon zu GEZ-Zeiten, seit den Fünfzigerjahren, der GEZ, heute Beitragsservice, die Daten zum Abgleich mit den ordentlich zahlenden/angemeldeten Personen/Haushalten zur Verfügung gestellt, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung/Verpflichtung.

Nur war es zu GEZ-Zeiten noch so, daß die Gebührenpflicht an den Besitz eines entsprechenden (betriebsfähigen) Empfangsgerätes gebunden war und zwischen reinem Radio- und erweitertem Fernsehempfang unterschieden wurde.

Daher mußte der selbständige Handelsvertreter, den die GEZ auf jeweils ein Gebiet ansetzte, und der nur über "eingeworbene" Beiträge Provisionen erhielt, ermitteln, ob ein Gerät vorhanden war. Da er keine polizeilichen Durchsuchungsgewalt hatte, konnte er das natürlich nie verifizieren, wer log, zahlte nicht.

Aber ich nehme an, dass der Widerspruch nur dann verfasst werden muss, wenn der GEZ-Beitragsbescheid mir auch sicher und per Einschreiben,

Darüber gibt es Streit, siehe LG Tübingen. Beim Finanzamt und anderen echten Behörden gibt es die Rechtslage, daß bei Aufgabe zur (einfachen Brief-) Post die Sache nach drei Werktagen 'zugegangen' ist (vgl. Landeszustellungsgesetz des jew. Bundeslandes). Die Beweislast liegt dann, je nach Laune der Gerichte, beim Empfänger, daß dem nicht so war (Böller im Briefkasten, explodiert, alles zur Unleserlichkeit geschreddert - obwohl auch das u.U. nicht hilft, aber immerhin zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigen könnte).

also nachweislich zugestellt wurde.

Gefährliche Logik, wenn dem LG-Tübingen oberinstanzlich und im eigenen Fall (anderer Landgerichtsbezirk, anderes Bundesland) nicht gefolgt würde.

Da ich hier keinen eigenen Briefkasten habe und die Hälfte der Post sowieso verlorengeht, nehme ich an, dass das alles noch keine Probleme macht.

Eben gerade dann (Sorgfaltspflichten, sich für amtliche Post 'empfangsbereit' zu halten!).

Jedenfalls habe ich vor, mich bis zu meinem persönlichen maximalen Druckpunkt zu wehren.

Ja, viele Hunde sind der sechzehn Hasen vielleicht Tod.

Aus vergangenen Postings hier scheint mir die einfachste Lösung zu sein, so lange nichts zu unternehmen, bis man zum Tun - bspw. gerichtlich - aufgefordert wird.

Gerichtlich ist zu spät. Wo steht denn im Forum so ein Blödsinn? Dann ist ja bereits der Gerichtsvollzieher unterwegs und alle verwaltungsrechtlichen Fristen sind vorbei. Null Chance mehr.

Diese Taktik hat mich schon durch so manche brenzlige Lebenssituation geschleust, also bleibe ich jetzt mal dabei.

Das kommt darauf an. Juristenspruch.

--
Literatur-/Produkthinweise. Alle Angaben ohne Gewähr! - Leserzuschriften

Ich empfehle ...

Literaturhinweis @, Samstag, 28.01.2017, 19:14 vor 2858 Tagen @ Leserzuschrift 5451 Views

bearbeitet von unbekannt, Mittwoch, 01.02.2017, 21:32

... sich meine Antworten in diesem Thread ab hier genau und aufmerksam durchzulesen, dort ist, wenn auch aus einem etwas anderen Anfangsapekt heraus, eigentlich alles gesagt, auch zu 'alternativen Ideen', die auch alle nicht funktionieren können, da das alles ganz klar gesetzlich geregelt ist, jedenfalls, was den Klageweg betrifft (siehe auch Medienrecht allgemein):

a) gegen Bescheide der Landesrundfunkanstalten ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht

b) gegen Vollstreckungen durch am Amtsgericht angesiedelte Gerichtsvollzieher der Rechtsweg zum Amts- und evtl. Landgericht gegeben. Ende, aus.

Daher:

Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Das fußt auf § 6 Verwaltungsgerichtsordnung und ist, seit der entsprechenden Reform vor mittlerweile Jahrzehnten, die Regel ('soll').

Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Dem ist so - was soll an dem Fall anders sein, als bei allen Millionen andern???

Dieser Beschuss ist unanfechtbar.

So isses, es gibt ja weitere Instanzen, falls sich das Gericht in der "Einfachheit" der Sache geirrt haben sollte; in diesem Fall kann man da nicht irren.

Welche Schritte sind für Person A möglich, gegen diesen Beschluß vorzugehen oder andere Schritte zu unternehmen?

Eine gescheite Klagebegündung, die sich von den Millionen anderen durch irgendeinen Aspekt verfassungsrechtlicher Natur, auf den tausende Rechtsanwälte und -professoren noch nicht verfallen sind, abhebt.

Auch die Begründung, „die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und auch keine grundsätzliche Bedeutung“, hinterlässt einen faden Beigeschmack.

Tja, da hätte man an der Wahlurne eine nicht-Rundfunkspartei wählen müssen. Die Rechtslage ist glasklar: jeder Haushalt zahlt einen Beitrag. Selten ein so einfaches Gesetz gelesen. (Bei Heimen und Betrieben und Zweitwohnung sieht es verfassungsrechtlich evtl. anders aus - aber beim Erstwohnsitz?)

Person A würde sich freuen, über nützliche Fakten zu lesen.

Dieses sind nützliche Fakten, aber sie werden jedesmal wieder hinterfragt. Einfach Geld in die Hand nehmen, medien- und verfassungsrechtlich beschlagenen Anwalt konsultieren.

Man kann sich aber auch eine Schlinge um den Hals legen für 8,90 Euro ...

Ansonsten: viel weitere Literatur, die auch nichts anderes zutage fördert.

Ein 'nicht einfach' gelagerter Fall wäre höchstens etwa folgendes:

"Ich bin blind und taubstumm und kann daher auf keinem Wahrnehmungskanal von den öffentlich-rechtlichen Anstalten verbreitete Sendungen 'empfangen' bzw. rezeptorisch verarbeiten und erachte daher den Rundfunkbeitrag für meine Person für unverhältnismäßig."

Nur: lebt so jemand allein in einem Haushalt? Ein weiteres, sehendes und/oder hörendes Haushaltsmitglied reicht ja, um die Gebührenrechtsfolge auszulösen!

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Literatur-/Produkthinweise. Alle Angaben ohne Gewähr! - Leserzuschriften

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