...würde unsere Regierung den ganzen Tag mit der Ölkanne herumlaufen.
Das ist technisch natürlich überhaupt nicht realisierbar, und jeder IT-Studienanfänger weiß das auch. Nur unsere Koryphäen rund um den Kinderbuchautor wissen das nicht.
[... quitschenden Text entfernt. HM]
Die Stellungnahme Microsoft's zu diesem Unsinn:
https://www.pewasoft.com/.dgf/Stellungnahme%20Microsoft%20Deutschland%20zur%20Reform%20...
Daraus:
[zitat-start]
Diese Verpflichtung wirft Fragen im Hinblick auf die technische Durchführbarkeit, den Umfang der rechtlichen
Anforderungen und die beabsichtigte praktische Schutzwirkung auf.
...
Die Bestimmungen wurden offenbar primär mit Blick auf mobile Betriebssysteme eingefügt, bei denen der "AppStore" typischerweise der zentrale oder sogar einzige vorgesehene Installationspfad für Software ist. In diesen
Ökosystemen sind Altersfreigaben in Apps die Regel, weshalb für Installationen außerhalb des App-Stores häufig der
Begriff "Sideloading" verwendet wird. Dabei wird jedoch übersehen, daß bei anderen Endgerätekategorien,
insbesondere bei PC's, eine "native" Distributionsplattform, also ein eigener App-Store, nicht die Regel ist oder für
einzelne Betriebssysteme, insbesondere Linux, gar nicht existiert. Gleiches gilt in der Folge für Alterskennzeichnungen
von Software, die im PC-Bereich für frei aus dem Internet oder via Datenträger installierbare Programme praktisch
nicht vorhanden sind.
...
So verständlich der Regelungsansatz auf den ersten Blick erscheint, so problematisch sind seine Folgen in der Praxis,
insbesondere im Hinblick auf die geforderte Sperrung von Apps, die keine Altersbeschränkung haben. Denn zu dieser
Gruppe - zumindest nach dem Wortlaut der Vorschrift - würden auch zahlreiche Anwendungen (d.h. "Apps") gehören,
die für die tägliche Nutzung des PCs unerlässlich oder sogar systemkritisch und zugleich aus Sicht des
Jugendmedienschutzes völlig unproblematisch sind.
...
Dies entspricht nicht der grundsätzlichen Erwartungshaltung von Eltern bei der Nutzung einer Lösung für den
Jugendschutz. Eltern erwarten nicht die Sperrung von jugendschutzrechtlich völlig unproblematischen Programmen.
...
Da die absolute Mehrheit der nicht altersbeschränkten Programme jugendschutzrechtlich unproblematisch ist, schießt
die in § 12 Abs. 3 Nr. 3 JMStV vorgenommene Sperrung weit über das Ziel hinaus, was die Akzeptanz der Lösung
untergräbt.
...
Wir regen daher dringend an, die Regelungslogik des § 12 Abs. 3 Nr. 3 JMStV im Hinblick auf nicht
altersgekennzeichnete Apps grundlegend zu überdenken.
[zitat-ende]
Ja, mit dem Denken ist das im ehemaligen Land der Dichter und Denker inzwischen so eine Sache...