Interessante Situation für Wahlbeobachter der Bundestagswahl dieses Jahr: (mT)

DT @, Dienstag, 14.09.2021, 12:37 vor 945 Tagen 3241 Views

Normalerweise darf man als Wahlbeobachter überall hin. Auch in die hinteren Zimmer oder oberen Etagen des Rathauses, wo die Briefwahl ausgezählt wird.

Bei meiner Einladung an der Briefwahlauszählung dieses Jahr teilzunehmen lag ein Zettel für eine (im Kleingedruckten) freiwillige vorherige Teilnahme an einem PCR Test bei. Ich bin ja 2x geimpft und somit "G" unf brauche somit den Test nicht.

Bin sehr gespannt, ob die Wahlvorstände und Angestellten aus dem Rathaus Impfverweigerern als Wahlbeobachter den Zutritt zu den Räumen der Briefwahlauszählung unter Hinweis auf das Infektionsschutzgesetz verweigern werden oder ob sie sie zu einem aktuellen Test nötigen.

DT

kein 3G und keine Maske!

Robse, Dienstag, 14.09.2021, 15:49 vor 945 Tagen @ DT 2076 Views

Hier aus dem Verfassungsblog:

Link

Im Bundeswahlgesetz (BWahlG) und in der Bundeswahlordnung (BWO) finden sich bisher (Stand 2.9.2021) keine Vorgaben für die Durchführung der Wahl unter Pandemiebedingungen.

Darüber dürfen sich die Länder durch den Erlass von Landesverordnungen nicht hinwegsetzen. An der Urnenwahl im Wahllokal kann daher auch teilnehmen, wer weder geimpft noch genesen noch negativ getestet ist. Bayern hat dies in der jüngst erlassenen 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1.9.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 615) ausdrücklich klargestellt und die „Wahllokale“ von der „3 G“-Regelung in § 3 Abs. 3 der genannten Verordnung ausgenommen.

Rechtlich noch problematischer aber wird es, wenn sich ein Wahlberechtigter weigert, im Wahllokal eine Maske zu tragen. Darf ihn dann der Wahlvorstand von der Teilnahme an der Urnenwahl ausschließen und ihn auf die Briefwahl verweisen? Diese Frage wird man derzeit verneinen müssen.

Sollte sich hier nichts ändern, werde ich dort sicher ohne Maske einmarschieren.

Frage. Was, wenn man trotz fehlender Verordnung zurückgewiesen wird?

Manuel H. @, Mittwoch, 15.09.2021, 16:50 vor 944 Tagen @ Robse 686 Views

Dann gehe ich auch mal wählen, nur um das auszutesten.
Muss die Wahl wiederholt werden, wenn festgestellt wird, dass Leute von den Zuständigen aus illegalen Gründen Wählern das Wählen verweigert haben?

Sollbruchstelle nennt man das DT

der_Chris @, Nördl. Ruhrgebiet, Dienstag, 14.09.2021, 15:53 vor 945 Tagen @ DT 1803 Views

Art 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
[...]

Bundeswahlgesetz
§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

Nirgendwo in Art. 20, 38 oder Bundeswahlgesetz steht was von:

Personen die Gesund sind und eine Erkrankung nicht nachweisen wollen, dürfen an Wahlbeobachtungen nicht teilnehmen.

Hier wird der Grundstein gelegt, die Dose am 27.09. zu öffnen, so wie eine schnöde Cola-Dose.

Ich seh schon die BILD Schlagzeile:

27.09.2021
HAMMER-NEWS: Wahlbeobachtern Zutritt zum Auszählungsraum verwehrt!!

Müssen wir die Wahl wiederholen, wenn die Pandemie vorbei ist?
Mehrere Juristen haben angekündigt, Klage beim BVerfG einzureichen und die Wahl für ungültig zu erklären. Frau Bundeskanzler wird sich heute Abend um 20.15 Uhr in einem Brennpunkt dazu äußern.

Jaja, Kind durch den Fleischwolf gedreht, BILD sprach zuerst mit der Frikadelle

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Gruß
Der_Chris

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Und niemals Aufmerksamkeit schenken!

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