Krankenversicherungsfrage von freiwillig gesetzlich Versichertem

Positiv @, Montag, 24.02.2020, 12:12 vor 1522 Tagen 3296 Views

Bei freiwillig gesetzlich Versticherten ist es ungünstigerweise so, dass alle Einkünfte - also auch Kapitalerträge - als Einkommen angesehen werden und folglich als Bemessungsgrundlage für den Versicherungsbeitrag herangezogen werden.

Weiß jemand von Euch, ob folgendes es ein gangbarer Ausweg ist, um horrende Beiträge zu umgehen:

Im laufenden Jahr Selbstständigkeit aufgeben.
Im Anschluss 400€ Job oder Anstellung besorgen.
Folglich pflichtversichert sein.
Dann Kapitalerträge als Privatperson realisieren, welche die KV dann nichts mehr angehen.

Funktioniert das?
Ist das legal?

Danke und Gruß

Positiv.

klar geht das.

Mitmacher @, Montag, 24.02.2020, 13:04 vor 1522 Tagen @ Positiv 1804 Views

Manchmal (!) nutzt es parallel die Krankenkasse zu wechseln.

"Legal" und "nicht legal" sind bürgerliche Kategorien, das sollte in der BRD neuen Typus nicht mehr zählen. Rot Front. [[top]]

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"Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt." - Thomas Mann, Der Zauberberg

"Es zeugt nicht von geistiger Gesundheit, an eine von Grund auf kranke Gesellschaft gut angepasst zu sein." (Jiddu Krishnamurti)

Da musst du noch 51,- Euro drauflegen

Mephistopheles, Montag, 24.02.2020, 14:55 vor 1522 Tagen @ Positiv 1715 Views

bearbeitet von Mephistopheles, Montag, 24.02.2020, 15:02

Bei freiwillig gesetzlich Versticherten ist es ungünstigerweise so, dass alle Einkünfte - also auch Kapitalerträge - als Einkommen angesehen werden und folglich als Bemessungsgrundlage für den Versicherungsbeitrag herangezogen werden.

Weiß jemand von Euch, ob folgendes es ein gangbarer Ausweg ist, um horrende Beiträge zu umgehen:

Im laufenden Jahr Selbstständigkeit aufgeben.
Im Anschluss 400€ Job oder Anstellung besorgen.
Folglich pflichtversichert sein.

Erst ab 451,- Euro kannst du pflichtversichert werden. Vorher bist du freiwillig pflichtversichert, ist aber nicht allzu hoch, wenn keine Einkünfte vorliegen.

Das Finanzamt fordert wegen der Auflösung deines Gewerbes eine Nachversteuerung. Die Gewinne, die wegen der Auflösung des Gewerbes anfallen müssen versteuert werden.

Dann Kapitalerträge als Privatperson realisieren, welche die KV dann nichts mehr angehen.

Funktioniert das?
Ist das legal?

Die KV wird sich an dem Steuerbescheid des Finanzamtes halten. den bekommst du frühestens 2021. Dann folgt die Nachforderung.

Danke und Gruß

Positiv.

Gruß Mephistopheles

Sonderfall freiwillig gesetzlich

Positiv @, Montag, 24.02.2020, 15:36 vor 1522 Tagen @ Mephistopheles 1395 Views

Erst ab 451,- Euro kannst du pflichtversichert werden. Vorher bist du freiwillig pflichtversichert, ist aber nicht allzu hoch, wenn keine Einkünfte vorliegen.

Danke für die Korrektur.

Die KV wird sich an dem Steuerbescheid des Finanzamtes halten.

Genau das ist der fragliche Punkt.

Auf dem Steuerbescheid stehen nur Einkommen, welche steuerpflichtig sind.

Außerhalb der Spekulationsfrist realisierte Gewinne stehen da nicht drauf.

Aber nun gibt es eben diese ungerechte Sonderregelung bei freiwillig gesetzlich Versicherten: Bemessungsgrundlage sind ausnahmslos ALLE Einkommen, auch die steuerfreien. Konkret werden Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden explizit genannt.

Das sieht die KV aber nur, wenn sie auf alle Konten schaut. Gibt es Erkenntnisse, wie konkret die KV da hinterher ist?

Die Bemessungsgrundlage heißt Gesamteinkommen und beinhaltet alle positiven Einnahmen ohne Verlustausgleich (oT)

Yellow++ @, Montag, 24.02.2020, 15:57 vor 1522 Tagen @ Positiv 984 Views

Zurück zur ursprünglichen Frage:

Positiv @, Montag, 24.02.2020, 16:19 vor 1522 Tagen @ Yellow++ 1088 Views

Wenn ich jetzt sofort zum Status pflichtversichert wechsle und danach verkaufe:

Bin ich dann auf der sicheren Seite oder nicht?

Gruß Positiv.

Jain. Du bist nur dann auf der sicheren Seite, wenn dein Einkommen aus Gewerbe weniger beträgt als 450,- mtl.

Mephistopheles, Montag, 24.02.2020, 16:40 vor 1522 Tagen @ Positiv 1120 Views

bearbeitet von Mephistopheles, Montag, 24.02.2020, 16:45

Du bekommst einen Fragebogen, wo du nur ankreuzen musst, dass es weniger sind als 450,- mtl. Dann sind sie im Normalfall zufrieden. Bei den 450,- kannst du aber auch was abziehen, frag mich aber jetzt nicht was.

Ich bestätige, dass mein aktuelles regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit weiterhin 450 Euro nicht übersteigt.

Ich versichere, dass ich die Angaben in diesem Vordruck nach bestem Wissen gemacht habe.

Holzauge, merkste was? Du darfst natürlich als Bürger grundsätzlich doof sein, ja, es wird geradezu vorausgesetzt. Wenn du nicht gerade ein Grüner bist in Hamburg und einen Ferrari fährst, wird man das dir im Normalfall abnehmen. Ansonsten liegt aber die Beweispflicht bei dieser Konstruktion bei der Krankenversicherung.

Gruß Mephistopheles

Angestellt, nicht selbstständig.

Positiv @, Montag, 24.02.2020, 17:19 vor 1522 Tagen @ Mephistopheles 1046 Views

Das Gewerbe würde ich natürlich erstmal abmelden.

Ich würde mich für sagen wir mal 600 brutto als Berater, Putzfrau oder sonstwas anstellen lassen. 1h pro Woche. [[zwinker]]

Dann bin ich über den Arbeitgeber ganz normal pflichtversichert. Meine Finanzgeschäfte gehen die KV dann nichts mehr an.

Aber immer wieder zu Frage zurück: Wird das von der KV jährlich oder monatlich betrachtet?

Doch gehen sie die KV etwas an.

Mephistopheles, Montag, 24.02.2020, 17:45 vor 1522 Tagen @ Positiv 1103 Views

bearbeitet von Mephistopheles, Montag, 24.02.2020, 18:14

Dann bin ich über den Arbeitgeber ganz normal pflichtversichert. Meine Finanzgeschäfte gehen die KV dann nichts mehr an.

Doch. Und zwar dann, wenn du mehr als 450,- Euro monatliche Einkünfte daraus erzielst. Du bist nämlich nicht der erste superschlaue Selbständige, der sich zum Mindestsatz krankenversichert und sich nebenbei eine goldene Nase dazu verdienen möchte. [[zwinker]]

Gruß Mephistopheles

Lieber Mephistopheles

Positiv @, Montag, 24.02.2020, 19:10 vor 1522 Tagen @ Mephistopheles 895 Views

ich habe doch nun schon 3x dargelegt, dass ich das Gewerbe aufgeben möchte und dann als Angestellter zu agieren gedenke.

Liebe Grüße

Positiv

Und ich hab dir schon 2mal dargelegt, dass du damit nicht aus der KV rauskommst.

Mephistopheles, Montag, 24.02.2020, 19:33 vor 1522 Tagen @ Positiv 925 Views

ich habe doch nun schon 3x dargelegt, dass ich das Gewerbe aufgeben möchte und dann als Angestellter zu agieren gedenke.

https://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/selbststaendig/selbststaendige-wie-hoch-ist-kra...

https://www.firma.de/unternehmensfuehrung/selbstaendigkeit-aufgeben-so-funktioniert-die...

Ohne Flucht in einen der Staaten, die keine entlaufenen Sklaven ausliefern, wird es nicht gehen.

Am besten, du fragst Baldur der Ketzer, der hat es vorgemacht. Ohne eine andere Staatsbürgerschaft und Aufgabe der deutschen wirst du kaum rauskommen.

Gruß Me4phistopheles

Wir reden leider aneinander vorbei

Positiv @, Montag, 24.02.2020, 20:10 vor 1522 Tagen @ Mephistopheles 819 Views

Ich will nicht raus aus der KV, sondern nur vom Status freiwillig in den Status pflichtversichert.

Also freiberuflich streichen und durch angestellt ersetzen.

Die zu erwartenden Spekulationsgewinne stammen aus Privatvermögen, nicht aus Firmenvermögen.

Freiwillig gesetzlich: Bemessungsgrundlage sind alle Einnahmen. Ungünstig. 14% Zwangsabgaben.

Pflichtversichert: Maßgeblich ist nur der Lohn. Das will ich!

Fraglich ist nur, ob die Umstellung im laufenden Geschäftsjahr geht, oder nicht.

Habe gerade noch die Variante gefunden, dass man die Selbstständigkeit auch rückwirkend abmelden kann. Wenn länger als 1 Monat, dann unter Zahlung eines kleinen Bußgeldes. Vielleicht wäre das die klügste Variante für mich?!

Gruß,

Positiv

Flucht aus der Krankenkasse mit § 6 Abs. 3a SGB 5

Yellow++ @, Montag, 24.02.2020, 21:19 vor 1522 Tagen @ Mephistopheles 970 Views

Hallo Mephistopheles,

es gibt eine Regelung für Über-55-Jährige: Wenn diese 5 Jahre lang vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht versichert waren, dann bleiben diese versicherungsfrei. Oder anders ausgedrückt, die Krankenkasse kann dann die Aufnahme in die Versicherung ablehnen. Erfahrungsgemäß versuchen diese Versicherte über 40 Lebensjahre nicht zu versichern. Die Gründe liegen in den "Kosten", die der Versicherte verursacht.

Zitat:

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html

Wenn es einen gelingt, 5 Jahre lang vor 55+ Lebensjahre einer freiwilligen Versicherung nicht nachzugehen, dann ist man aus der gesetzlichen Versicherungspflicht draußen.

--
Mit Grüßen
Yellow++

Les Brigandes - Jeanne d'Arc (Ich fand ein Schwert)
Enchanter - Dragon Age Inquisition (Gingertail Cover)

Flucht mit 59 aus PKV in GKV

Zweistein, Montag, 24.02.2020, 22:04 vor 1522 Tagen @ Yellow++ 964 Views

war ein Super-Ding. Ging aber nur, weil die GKV-Leute die Gesetze nicht richtig kannten und ich sie überrascht hatte. 2 Jahre später haben sie selbst gestanden, dass sie mich gar nicht hätten aufnehmen dürfen. War letztlich mehr wert, als ein Ten-Bagger an der Börse.[[top]]
2Stein

Krankenkassen können sich so verhalten, dass sie einen Steuerbescheid verlangen, wenn diese einen Verdacht haben.

Yellow++ @, Montag, 24.02.2020, 18:38 vor 1522 Tagen @ Positiv 990 Views

Hallo Positiv,

ich weiß nicht, inwiefern die Krankenkasse sich bei der Forderung eines Steuerbescheides sicher durchsetzen kann, wenn der Versicherte nicht mitspielt.

Im Zusammenhang mit der Auswanderungsthematik gilt, dass Krankenkassen als versteckte Finanzbehörden und die GEZ/Beitragsservice als versteckte Meldebehörde auftreten. Dort befinden sich Fallstricke, die man bei einer Auswanderung umgehen muss.

Die Krankenkasse besitzt ein behördliches Vollstreckungsrecht, bei dem der Zoll beauftragt werden kann. Diese Institutionen sind keine echten Behörden mit richtigen Beamten. Im Zusammenhang mit GEZ/Beitragsservice taucht dann der schwammige Begriff der "beliehenen Behörde " auf.

--
Mit Grüßen
Yellow++

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Machen sie routinemäßig

Positiv @, Montag, 24.02.2020, 19:21 vor 1522 Tagen @ Yellow++ 916 Views

Hallo Yellow!

ich weiß nicht, inwiefern die Krankenkasse sich bei der Forderung eines Steuerbescheides sicher durchsetzen kann, wenn der Versicherte nicht mitspielt.

Da macht es sich die KK ziemlich einfach, indem sie jährlich den Steuerbescheid anfordert (auch ohne Verdacht) und bei Nichteinreichung einfach ein geschätztes utopisches Maximaleinkommen ansetzt, um dann den höchstmöglich denkbaren Beitrag nachzufordern und einzutreiben...

Übliche Praxis, welche ziemlich motiviert zu kooperieren. Nur, um die Formulierung "wirksame Erpressung" zu vermeiden.[[zwinker]]

Beitrag steigt doch höchstens bis an die Maximalgrenze

Socke ⌂ @, Montag, 24.02.2020, 19:26 vor 1522 Tagen @ Positiv 1156 Views

Weiß jemand von Euch, ob folgendes es ein gangbarer Ausweg ist, um horrende Beiträge zu umgehen? ..

Ab der Bemessungsgrenze/Maximalbeitrag ist Schluss mit weiterem Anstieg des Beitrags.
Also warum machst Du Dir Sorgen? Es spielt dann einfach keine Rolle mehr, ob Du 7 Riesen im Monat hast oder 35.

--
Notquartier für das Gelbe:
http://derclub.xobor.de/
(Im Falle von Störungen beim Gelben soll dies nur als "Info-Kanal" dienen, bis das Gelbe wieder erreichbar ist, siehe hier)
https://www.dasgelbeforum.net/index.php?id=509208

Danke für die Info - das wusste ich noch nicht. (oT)

Positiv @, Montag, 24.02.2020, 20:53 vor 1522 Tagen @ Socke 745 Views

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