@bergamr und @Olivia – bzgl. Betriebsaufspaltung und Pensionszusage, hier ein neuer Thread zur besseren Übersicht
Vorab: wir sind mit diesen Problemen offensichtlich nicht allein – es existiert jedoch hierzu kaum eine öffentlich zugängliche Quelle, die NICHT von cleveren Beratern und auf Honorare erpichte Juristen und Wirtschaftsprüfer (aka Steuerberater) besetzt ist und dem alleinigen Zweck zu dienen scheint, Neukunden zu generieren, denen man dann willfährig agierend eine Kostennote zukommen lassen kann.
Ich möchte einen weiteren Aspekt in die Diskussion einbringen: Was passiert eigentlich, wenn der Geschäftsführer (GF) einer GmbH nach Antritt seiner Versorgungsbezüge verstirbt? Und was passiert, wenn die GmbH nach wie vor Rückstellungen in der Bilanz ausweist, die der verstorbene GF nicht mehr in Anspruch nehmen kann (weil verstorben)?
Nun: Das Problem mit der Auflösung der Rückstellung liegt dann bei den Erben. Hierzu ein interessanter Artikel:
https://www.dolbera.de/pensionszusage-aufloesungsrisiko-im-todesfall/
Zitat: Beispiel:
Bei einer typischen Pensionszusage inkl. Hinterbliebenenversorgung, die eine monatliche Rente von 3.600 EUR vorsieht, steigen die Rückstellungen bis zum 65. Lebensjahr auf 568.000 EUR an. Nach 15 Jahren, also im 80. Lebensjahr, beträgt der Rückstellungswert immer noch 417.000 EUR. Im 25. Rentenjahr beträgt die Rückstellung immer noch 271.000 EUR. Verstirbt die begünstigte Person mit 90 Jahren und gibt es keine Witwe, die die Hinterbliebenenrente beanspruchen könnte, so muss in diesem Jahr die verbleibende Rückstellung gewinnerhöhend aufgelöst werden. Unterstellt man einen Steuersatz von 30%, so entsteht eine zusätzliche Steuerlast von 81.300 EUR, die in der Regel sofort beglichen werden muss.
Das erscheint mir recht bitter. Ich denke aktuell über eine entsprechende Anpassung meines Testaments nach. Mir erschiene unter diesen Umständen plausibel, per Testament die GmbH nach meinem Tod einem gemeinnützigen Verein zu übereignen, der sich das gut leisten kann.
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.zip