Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 38

Rainer ⌂, El Verger - Spanien, Dienstag, 09.04.2024, 00:49 (vor 22 Tagen) @ stocksorcerer2068 Views

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. ...

Eine Listenwahl dürfte es für Abgeordnete gar nicht geben. Die gibt es dennoch, weil sie Kumpanei und Korruption ermöglicht!

Rainer

--
Ami go home!
RundeKante
WikiMANNia
WGvdL Forum


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung