Dann pass mal auf, dass da nicht bald ein SEK vor der Tür steht ...

Lenz-Hannover, Donnerstag, 04.04.2024, 14:29 (vor 26 Tagen) @ Plancius1173 Views

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

Der wirksamste Wirtschaftsminister aller Zeiten, wohl Mit-Autor für Bücher für kleine Leute, hat klar gesagt:
Der Staat macht keine Fehler.

Wenn da ein junger agiler, grün angehauchter Staatsanwalt mal einen erfolgreichen Fall braucht, ist man potentiell schnell ein Angeklagter.

*Sarkasmus off*


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