Das Zwangsvollstreckungs-Schreiben ist da --> Vollstreckungsabwehrklage
Die schriftlich Bitte an die WoBau Magdeburg, es doch nun genug sein zu lassen, wo doch nun die Wohnung zweifach nach LBauO mit RWM ausgestattet ist, hat nicht zu einem Einsehen dieser Vermieterin geführt.
Das Schreiben des Obergerichtsvollziehers, Zitat:
Sehr geehrter Herr ***
In der Zwangsvollstreckungssache Wohnungsbauges. Magdeburg mbH Kundencenter Mitte, Universitätsplatz 13, 39106 Magdeburg, AZ: *** gegen Sie
sind Sie aufgrund des Urteils des Amtsgericht Magdeburg vom 23.11.2015 auf Duldung zur Installation der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder verurteilt worden.
Diesbezüglich werde ich am Donnerstag, den [sic] *** Uhr
gemeinsam mit Ihrem Hausmeister, der Installationsfirma sowie einem Schlosser bei Ihnen erscheinen.
Ich weise Sie daraufhin, dass Ihre Wohnung von einem beauftragten Schlosser geöffnet und die Installation der Rauchwarnmelder auch in Ihrer Abwesendheit [sic] erfolgen wird, sollten Sie (oder eine andere von Ihnen beauftragte Person) zu dem bestimmten Termin nicht anwesend sein.
Dies bedeutet aufgrund der Rechtsprechung (Beschluss des BHG 1 ZB 126/5 vom 10.08.2006), dass kein Durchsuchungsbeschluss für eine zwangsweise Wohnungsöffnung vorliegen muss.
Vorsorglich weise ich Sie daraufhin, dass Ihre neuen Wohnungsschlüssel beim Polizeirevier [o. A.] hinterlegt sind und jederzeit von Ihnen abgeholt werden können.
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Seite 2 des Schreibens zu *** an *** Magdeburg
Mit freundlichen Grüßen
***
Obergerichtsvollzieher
beim AG Magdeburg
Absurd: Ist doch die, Zitat: „Installation der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder“ längst realisiert! Zuerst durch die Mieter selbst (durch drei eigene, zertifizierte Rauchwarnmelder, schon seit Einzug 2013). Danach wurden die Mieter verklagt (siehe dieser Faden), die funkenden RWM der WoBau zusätzlich zu ihren eigenen zu dulden. Das wurde dann so gegen den Willen der Mieter durchgesetzt, einschließlich 100% Kostentragungspflichten für die ganze Sache.
Nun ist der Landesbauordnung zweifach entsprochen (je zwei in jedem Raum) und dennoch will die WoBau mehr.
Sie weiß durch die Auskunftspflicht der Mieter, dass es keine Kinder (und ein Lehrer-Arbeitszimmer) gibt. Sie weiß, dass das Gericht die Revision des Urteils u. a. mit der Begründung ablehnte, Zitat aus dem Beschluss: „... gesetzliche Verpflichtung nach § 47 LBauO“. Und: „Unerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wenn sie sich dagegen wenden, im Arbeitszimmer Rauchmelder installieren zu lassen. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichtes beinhaltet bereits keine Verpflichtung der Beklagten, eine solche Installation zu dulden.“
§ 47 LBauO Sachsen-Anhalt:
„(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.“
Der Gerichtsvollzieher will mit Aufbrechen der Wohnung „Installation der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder“ erzwingen. Im Gesetz steht aber nur, Zitat: „Schlafräume und Kinderzimmer“!
Da, im hier lokal geltenden Gesetz, steht nichts von „Wohnräumen“ oder gar „Arbeitszimmern“!
Das Mieter-Ehepaar hat nun anwaltlich eine Klage beim Amtsgericht eingereicht und „Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ gestellt. Mit Kostentragungspflicht der Vermieterin selbstverständlich. Die ist ja Verursacherin dieser erneuten, bösartigen Aktion.
Fazit: Es geht absolut nicht um „Lebensrettung“. Es ist hartnäckige, eiskalte Abzocke. Hand in Hand gehend mit planmäßigem, schrittweisem Rückbau von Bürgerrechten, hier von denen der Mieter.
Sollte ich noch die Möglichkeit haben (das Forum hoffentlich weiterlebt), werde ich hier weiter berichten.
H.