Danke für die Antwort

FOX-NEWS, fair and balanced, Mittwoch, 07.06.2017, 22:31 (vor 2773 Tagen) @ Diego22780 Views

Dei Kostenrückerstattung sollte der behandelnde Arzt vor Beginn der
Behandlung einholen und eine entsprechende Begründung (Verweis auf diese
Sachlage, falls gegeben) hinzufügen und ggf. auch mit wissenschaftlicher
Literatur (auch Einzelfallberichte) beifügen.

Deine Antwort hat den Zug aufs richtige Gleis gesetzt. In unserem Fall sollte folgende Option greifen:

Bei Eilbedürftigkeit

Der behandelnde Arzt kann in bestimmten Situationen gehalten sein, ein Arzneimittel im Off-Label-Use unverzüglich einzusetzen, etwa in Fällen von aus der Klinik entlassenen Patienten mit schweren Erkrankungen und dem Erfordernis umgehender Behandlungsfortsetzung. Ist er gehalten ein Kassenrezept unverzüglich auszustellen, sollte er nach einer Empfehlung der KV Baden-Württemberg bei der Krankenkasse einen schriftlichen Antrag auf Begutachtung stellen und auf die Eilbedürftigkeit hin-weisen. Einige Krankenkassen haben sich bereit erklärt, bei Beachtung der Hinweise und einer konkreten und sauber dokumentierten Indikationsstellung Erstverordnungen auf Kassenrezept zu ihren Lasten zu akzeptieren und keine Prüfanträge aufgrund des Off-Label-Use zu stellen. Dies sind insbesondere die AOK Baden-Württemberg, die BARMER GEK, die KKH Allianz oder die IKK Baden-Württemberg und Hessen.

Quelle

Grüße

--
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Läuft in Deutschland ...


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