Nein, auch das individuelle Streamen dürfte strafrechtliche Konsequenzen haben!

Literaturhinweis, Samstag, 29.04.2017, 18:58 (vor 2802 Tagen) @ Dirk-MV7166 Views

In dem Urteil ging es um ein Gerät, welches den Empfang von Streamingportalen mittels Coachkino und Fernbedienung erlaubte, also so ne Art Reciever, nur eben für Streamingportale.

Richtig zwar ...

Damit wurde gewerbsmäßig eine wahrscheinliche Urheberrechtsverletzung mit verkauft und auch bewusst gekauft.

... aber: damit wurde die individuelle Urheberrechtsverletzung 'mit verkauft'!

Dass da beide Geschäftsparteien in den Fokus der Justiz geraten, ist also nachvollziehbar.

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen, wie schon am Tag vor dem Urteil in MMNews zu lesen war:

"Deswegen hilft hier bis jetzt § 44a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG): Die Norm bestimmt, dass vorübergehende Vervielfältigungen, die nur flüchtig bzw. begleitend sowie wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sind und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, zulässig sind. Allerdings nur dann, wenn deren alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes zu ermöglichen."

Es handelt sich aber eindeutig auch beim individuellen Anklicken eines Streaming-Inhaltes um Straftaten:

"Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen. Davon dürfte allerdings immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme, die nicht legal abrufbar sind, im Internet im Wege des Streamings verfügbar gemacht werden."

Im übrigen kann man auch gewärtigen, evtl. als Hehler belangt zu werden, wenn man "unglaublich billige" sonstige Angebote im Internet (oder in einem Ladengeschäft) 'kauft'. Wer "Office-Vollversionen" blindlings 'kauft', muß auch hier mit zivilrechtlichen (Ersatz des entgangenen Gewinns, Abmahnung) wie strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

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