Volk im Sinne des Grundgesetzes
Wie ist die Verfassungslage nach dem Grundgesetz?
Das Grundgesetz ist nach dem Verfassungsrechtler Prof. Dietrich Murswiek explizit die Verfassung des deutschen Volkes, wie es sich auf der Basis seelischer, sprachlicher und kultureller Gemeinsamkeiten historisch entwickelt hat. Subjekt der Demokratie ist also nicht irgendein beliebiges Volk oder irgendeine Bevölkerung, sondern das deutsche Volk. Dieses ist Subjekt der verfassungsgebenden Gewalt und der demokratischen Legitimation staatlicher Herrschaft. Das Prinzip dieser so verstandenen Nationalstaatlichkeit ist daher
„der verfassungsrechtliche Rahmen, welcher der Einwanderungspolitik vorgegeben ist. Für eine aktiv gestaltende Migrationspolitik ergibt sich daraus zunächst, welche Ziele sie nicht verfolgen darf: Sie darf nicht die Überwindung des Nationalstaates durch eine multikulturelle Gesellschaft oder gar einen Vielvölkerstaat anstreben. Die Entstehung ethnisch-religiöser und sprachlicher Parallelgesellschaften darf weder geplant noch in Kauf genommen werden.“ (Murswiek)
Ein Volk ist natürlich keine statische Größe, sondern entwickelt sich weiter. Auch das deutsche Volk hat in seiner Geschichte immer Menschen aus anderen Völkern aufgenommen, die sich integriert, ja assimiliert haben, also ganz in der kulturellen Volksgemeinschaft aufgegangen sind. Aufgabe der Politik ist es, in allen Entwicklungen die kulturelle und sprachliche Identität des Volkes zu erhalten.
„Damit wäre es, um den Extremfall zu bezeichnen, unvereinbar, wenn die Migrationspolitik dazu führt, dass in Deutschland eine kulturell hier nicht verwurzelte Mehrheitsbevölkerung entsteht. … Bleibt die Geburtenrate der Deutschen so niedrig wie bisher und die der Immigranten so hoch, wie sie in ihren Herkunftsländern ist, wird der Extremfall immer wahrscheinlicher. Und wenn die Grenzen für alle Immigrationswilligen ohne Obergrenze geöffnet bleiben, wird dieser Fall in absehbarer Zukunft sogar mit Gewissheit eintreten. ...
Die Verfassung lässt dem Gesetzgeber die Möglichkeit offen, durch Einbürgerungen auch die Zusammensetzung des Staatsvolkes zu verändern. Aber diese Ermächtigung bedeutet nicht, dass Regierung und Parlament durch politische Entscheidungen eine völlig neue ethnisch-kulturelle Struktur des Staatsvolkes herbeiführen dürfen.“ (Murswiek)
Vgl.: https://fassadenkratzer.wordpress.com/2017/01/25/fortgesetzter-verfassungs-und-gesetzes...