Passt auch nicht.
§ 35 Weisungsgebundenheit
Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu
unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen
auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht,
soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften
an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
§35 BStG
Dann bleiben wir lieber beim Bundesstraßengesetz von Österreich. Das hat in dem Fall wenigsten mehr Unterhaltungspotential" />
Spaß beiseite. Hier mal eine juristische Beurteilung:
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/rainer-wendt-besoldung-polizeibeamter-gewerksch...
Der Fall ist, nicht nur juristisch gesehen, hoch interessant und hat vielfältigste Facetten.
LG
siggi